Artikel 27 VO (EU) 2026/131
Ausstellen und Ausfüllen des Identifizierungsdokuments für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
(1) Heimvögel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 mit ihnen mitgeführt wird und aus der genannten Bescheinigung hervorgeht, dass sie entweder von einem amtlicher Tierarzt des Versanddrittlands oder -gebiets anhand von Belegen oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde und anschließend von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets mit einem Sichtvermerk versehen wurde, nachdem der Tierarzt, der die Bescheinigung ausstellt,
- a)
- überprüft hat, dass die Heimvögel gemäß Artikel 22 gekennzeichnet wurden, und
- b)
- die einschlägigen Eingabefelder der Veterinärbescheinigung ordnungsgemäß wie folgt ausgefüllt hat:
- i)
- mit den Angaben gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a bis i, womit bescheinigt wird, dass die Bedingungen des Artikels 22 und des Artikels 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegebenenfalls erfüllt sind,
- ii)
- auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung durch den Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person gemäß Artikel 26 Absatz 3, die der Veterinärbescheinigung beigefügt ist,
- iii)
- auf der Grundlage von Belegen vonseiten des Heimtiereigentümers oder der ermächtigten Person dafür, dass Regelungen für die Quarantäne der Heimvögel in einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb getroffen wurden für den Fall, dass die Heimvögel gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung unter Quarantäne zu stellen sind.
(2) Heimvögel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn aus der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 auch hervorgeht, dass sie höchstens 10 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union ausgestellt wurde oder mit dem Sichtvermerk versehen wurde. Bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von 10 Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.
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