Artikel 28 VO (EU) 2026/131
Ausnahme von den Anforderungen an die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus bestimmten Drittländern in einen Mitgliedstaat
Abweichend von den Artikeln 22, 23 sowie 25 bis 27 der vorliegenden Verordnung genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus einem in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgeführten Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat.
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