Artikel 29 VO (EU) 2026/131

Ausnahmeregelung für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren unter bestimmten, genau festgelegten Umständen

(1) Abweichend von den Bedingungen der Artikel 7 bis 20 in Bezug auf als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bzw. der Artikel 22 bis 27 in Bezug auf Heimvögel können die Mitgliedstaaten in Ausnahmesituationen die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die nicht den Anforderungen der genannten Artikel genügen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Eigentümer hat bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab eine Genehmigung beantragt und diese zuständige Behörde hat die Genehmigung erteilt,
b)
die zuständige Behörde hat eine Risikobewertung durchgeführt, die ergeben hat, dass die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken nur ein geringes oder kein besonderes Risiko darstellt, sofern sie im Einklang mit den in der Genehmigung festgelegten Regelungen durchgeführt wird,
c)
die Heimtiere entsprechen den von der zuständigen Behörde in der Genehmigung festgelegten Regelungen, die eine ausreichend lange Isolierung unter amtlicher Aufsicht umfassen können, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen, die jedoch nicht länger als sechs Monate dauern darf, und

i)
befinden sich an einem von der zuständigen Behörde benannten Ort und
ii)
entsprechen den in der Genehmigung aufgeführten Regelungen.

Die Genehmigung kann auch eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der genannte Mitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Genehmigung gemäß Absatz 1 bei Ankunft im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats erteilt werden.

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