Artikel 30 VO (EU) 2026/131
Übergangsmaßnahmen betreffend die Mittel zur Identifizierung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
Wurden als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen vor dem 22. April 2026 gemäß Artikel 17 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 einzeln gekennzeichnet, so gilt, dass diese Heimtiere die Anforderungen an ihre Einzelkennzeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 1 erfüllen.
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