Artikel 31 VO (EU) 2026/131

Übergangsmaßnahmen betreffend die für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken gemäß Artikel 249 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 verwendeten Identifizierungsdokumente

Identifizierungsdokumente gelten als mit der vorliegenden Verordnung im Einklang, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
sie entsprechen dem Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission(1) und wurden vor dem 22. April 2026 ausgestellt oder
b)
sie entsprechen Folgendem:

i)
dem mit der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission(2) festgelegten Musterausweis und wurden vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt oder
ii)
dem Musterausweis in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 und wurden vor dem 22. April 2026 ausgestellt,

c)
sie entsprechen der Muster-Veterinärbescheinigung in Teil 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission(3) und wurden vor dem 22. April 2026 ausgestellt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).

(2)

Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/803/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1938/oj).

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