Artikel 1 VO (EU) 2026/132

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 70 erhält folgende Fassung:

Artikel 70 Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat

a)
die Tiere einzeln durch einen implantierten injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e gekennzeichnet sind;
b)
die Implantation des injizierbaren Transponders gemäß Buchstabe a entweder

i)
je nach Entscheidung der zuständigen Behörde durch einen amtlichen Tierarzt oder einen ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission erfolgt oder
ii)
sofern dies durch einen Mitgliedstaat zugelassen wird, durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ermächtigt ist.

(*)

2.
Folgender Artikel 70a wird eingefügt:

Artikel 70a Mittel zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen

Die injizierbaren Transponder zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 70 Buchstabe a müssen

a)
die technischen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen;
b)
einen individuellen, nicht wiederholbaren und nicht umprogrammierbaren Identifizierungscode anzeigen, der

i)
eine einmalige Seriennummer enthält; und
ii)
ab dem 1. Januar 2028, mit dem Code des Landes nach der ISO-Norm 3166 beginnt, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden;

c)
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt sein, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden.

3.
Artikel 71 erhält folgende Fassung:

Artikel 71 Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen

(1) Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass mit jedem Tier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission mitgeführt wird, das gemäß Artikel 71a ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt wurde.

(2) Der in Absatz 1 genannte Ausweis enthält Eingabefelder für die Eintragung der in Anhang V aufgeführten Informationen.

(3) Der in Absatz 1 genannte Ausweis trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß ISO-Norm 3166, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, besteht.

(4) Es wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer, von dem das Tier gehalten wird, die Anforderungen dieses Artikels erfüllt, wenn ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Ausweis,

a)
gemäß dem mit der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde oder
b)
gemäß dem in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 22. April 2026 ausgestellt wurde.
(**) (***) (****)

4.
Folgender Artikel 71a wird eingefügt:

Artikel 71a Ausstellen und Ausfüllen des Ausweises

(1) Nur amtliche Tierärzte oder ermächtigte Tierärzte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131, je nach Entscheidung der zuständigen Behörde, stellen den in Artikel 71 Absatz 1 genannten Ausweis aus.

(2) Die in Absatz 1 genannten Tierärzte stellen einen Ausweis erst aus, wenn

a)
sie sich vergewissert haben, dass der gehaltene Hund, die gehaltene Katze oder das gehaltene Frettchen gemäß Artikel 70 ordnungsgemäß gekennzeichnet ist;
b)
die entsprechenden Eingabefelder des Ausweises mit den in Anhang V Buchstaben a bis g aufgeführten Informationen ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;
c)
der Unternehmer den Ausweis unterzeichnet hat;
d)
sie die einschlägigen Eingabefelder im Ausweis mit den in Anhang V Buchstaben j bis n der vorliegenden Verordnung genannten Informationen ausgefüllt haben, wodurch sie gegebenenfalls die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 53 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission bescheinigen;
e)
sie den Ausweis unterzeichnet und das Ausstellungsdatum gemäß Anhang V Ziffer i eingesetzt haben.

Das Eingabefeld in Bezug auf die Informationen gemäß Anhang V Buchstabe l kann auch von einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Tierarzt ausgefüllt und bescheinigt werden.

(3) Bei der Ausstellung des Ausweises gemäß Artikel 71 Absatz 1 bewahren die in Absatz 1 genannten Tierärzte Aufzeichnungen über die in Artikel 71 Absatz 3 und Anhang V Buchstaben a bis f genannten Informationen für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum auf, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet.

(*****)

5.
Folgender Artikel 71b wird eingefügt:

Artikel 71b Blankoausweise

(1) Die zuständige Behörde stellt Blankoausweise in Papierform nur amtlichen Tierärzten oder ermächtigten Tierärzten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 zur Verfügung.

(2) Die ermächtigten Tierärzte, denen die in Absatz 1 genannten Blankoausweise zur Verfügung gestellt wurden, dürfen diese Blankoausweise nicht weitergeben.

(3) Die ermächtigten Tierärzte geben alle ihnen zur Verfügung gestellten Blankoausweise an die zuständige Behörde zurück,

a)
wenn sie von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung von Ausweisen ermächtigt sind; oder
b)
wenn das entsprechende Muster für diese Ausweise gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr verwendet werden kann.

Kann ein Musterausweis gemäß Buchstabe b nicht mehr verwendet werden, so müssen die genannten Blankoausweise von der zuständigen Behörde oder unter deren Aufsicht vernichtet werden.

(4) Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen der ermächtigten Tierärzte, denen sie Blankoausweise zur Verfügung gestellt hat, in denen sie die Nummer gemäß Artikel 71 Absatz 3 angibt, sowie Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen derjenigen, die Blankoausweise gemäß Absatz 3 zurückgegeben haben.

(5) Die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

6.
Die neuen Anhänge IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/705, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj).

(***)

Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/803/oj).

(****)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).

(*****)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).;

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