Präambel VO (EU) 2026/132
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 und auf Artikel 118 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(2) enthält ergänzende Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere. Teil III Titel V Kapitel 1 der genannten Delegierten Verordnung enthält Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen, einschließlich der Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere und die Art des Identifizierungsdokuments, das mit diesen Tieren bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden muss.
- (3)
- Gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 müssen Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, sicherstellen, dass diese Tiere mit einem von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten injizierbaren Transponder einzeln gekennzeichnet werden. Die praktische Erfahrung mit der Anwendung dieser Vorschriften hat gezeigt, dass diese bestimmte Grenzen hat, was die Sicherstellung einer korrekten Identifizierung und eines ausreichendes Maßes an Rückverfolgbarkeit dieser Tiere bei ihrer Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Daher ist es erforderlich, das derzeitige System zu stärken, um die ordnungsgemäße Identifizierung und ein angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu ermöglichen, indem die Verpflichtung zur Implantation von injizierbaren Transpondern in die identifizierten Tiere, die Personen, die solche Implantationen durchführen dürfen, die detaillierten Anforderungen an die injizierbaren Transponder und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
- (4)
- Gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 muss mit Hunden, Katzen und Frettchen bei ihrer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat dasselbe Identifizierungsdokument mitgeführt werden, das für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) vorgeschrieben ist.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, in der die Vorschriften für Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.
- (6)
- Die Vorschriften über das Identifizierungsdokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 haben sich bei der Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beibehalten, aber auf Grundlage der bei der Anwendung der genannten Vorschriften gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 dahin gehend geändert werden, dass spezifische Bestimmungen für die Identifizierungsdokumente festgelegt werden, die mit Hunden, Katzen und Frettchen bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden müssen, einschließlich der in diese Identifizierungsdokumente aufzunehmenden Informationen, deren Ausstellung und Ausfüllen und der Verteilung von Blanko-Identifizierungsdokumenten durch die zuständige Behörde.
- (7)
- Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass in der vorliegenden Verordnung für einen reibungslosen Übergang von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gesorgt ist.
- (8)
- Solche Bestimmungen sollten bereitgestellt werden, um den berechtigten Erwartungen von Unternehmern, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, Herstellern von Transpondern und Tierärzten sowie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ihnen genügend Zeit einzuräumen, sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Diese Bestimmungen sollten so konzipiert sein, dass ordnungsgemäß identifizierte gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen kein neues Identifizierungsverfahren durchlaufen und ordnungsgemäß ausgestellte Ausweise nicht für ungültig erklärt und neu ausgestellt werden müssen. Die Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, die Hersteller von Transpondern, die Tierärzte oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden dadurch nicht daran gehindert, die neuen Vorschriften vor dem Ende der Übergangsfrist anzuwenden.
- (9)
- Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 endet, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/oj).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).
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