ANHANG VO (EU) 2026/132

ANHANG IV

Transponder, die verwendet werden, um Hunde, Katzen und Frettchen einzeln zu kennzeichnen, müssen:

a)
der Codestruktur und den technischen Spezifikationen für die Funkfrequenzkennzeichnung gemäß den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen;
b)
gemäß der ISO-Norm 24631-1 bewertet werden, um die Einhaltung der ISO-Normen 11784 und 11785 sicherzustellen.

ANHANG V

Die Ausweise für Hunde, Katzen und Frettchen müssen folgende Informationen enthalten:

a)
die Stelle, an der der Transponder oder gegebenenfalls die Tätowierung angebracht sind;
b)
das Datum der Anbringung oder gegebenenfalls das Datum des Auslesens des Transponders oder der Tätowierung;
c)
den vom Transponder oder gegebenenfalls von der Tätowierung angezeigten individuellen Identifizierungscode;
d)
den Namen und das Geburtsdatum nach Angaben des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers;
e)
die Art, die Rasse, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Heimtieres;
f)
den Namen und die Kontaktinformationen des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers;
g)
den Namen, die Kontaktinformationen und die Unterschrift des Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;
h)
die Unterschrift des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers;
i)
das Datum der Ausstellung des Ausweises;
j)
Angaben über die Tollwutimpfung;
k)
Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;
l)
Angaben zur Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis;
m)
Einhaltung aller risikomindernden Maßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten als die Infektion mit dem Tollwutvirus und den Befall mit Echinococcus multilocularis;
n)
sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

Die folgenden Anhänge IV und V werden der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 angefügt:

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