Artikel 1 VO (EU) 2026/133
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Die Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 53 erhält folgende Fassung:
Artikel 53
Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:
entweder
- i)
- durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung
oder
- ii)
- in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;
- b)
- die Tiere kommen aus Betrieben, in denen während der 30 Tage vor dem Datum des Versands keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
- c)
- die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden;
- d)
- im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden;
- e)
- mit jedem einzelnen Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Buchstaben c und d dokumentiert und bestätigt;
- f)
- Tiere, die nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.
- 2.
- Artikel 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung.
- b)
- Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- mit jedem Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein individuelles Identifizierungsdokument mitgeführt, welches dokumentiert, dass
- i)
- jedes Tier mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 56 verbracht werden;
- ii)
- im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen wurden.
- 3.
- Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- im Fall von Canidae, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des in dem genannten Teil festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen.
- b)
- Buchstabe e wird gestrichen.
- 4.
- Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i wird wie folgt geändert:
- i)
- in das in Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden zu verbringenden Hund, jede zu verbringende Katze und jedes zu verbringende Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstaben b, c und d aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen;.
- 5.
- Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Unternehmer oder gegebenenfalls Heimtierhalter verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn mit den Tieren eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.
- 6.
- Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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