Artikel 8 VO (EU) 2026/137
Mehrere Anträge auf Nichtigerklärung
(1) Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Nichtigerklärung, die dasselbe eingetragene Unionsgeschmacksmuster betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge auf Nichtigerklärung wieder getrennt zu prüfen.
(2) Ergibt eine Vorprüfung eines Antrags oder mehrerer Anträge, dass das eingetragene Unionsgeschmacksmuster möglicherweise nichtig ist, kann das Amt die übrigen Nichtigkeitsverfahren aussetzen. Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen verbliebenen Antragsteller über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit diesen fortgeführten Verfahren ergeht.
(3) Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigkeit rechtskräftig ist, gelten die Anträge, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Antragsteller werden hiervon durch das Amt unterrichtet. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 70 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
(4) Das Amt erstattet jedem Antragsteller, dessen Antrag gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels als erledigt angesehen wird, 50 % der in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung.
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