Artikel 7 VO (EU) 2026/137
Vorrangige Prüfung eines Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung
Basiert der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Artikeln 5 und 6 und hat der Inhaber des angefochtenen eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestritten, so entscheidet das Amt vorrangig über die Nichtigkeit.
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