Artikel 6 VO (EU) 2026/137

Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung

(1) Gilt der Antrag gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und fordert den Inhaber des angefochtenen eingetragenen Unionsgeschmacksmusters auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

(2) Wenn das Amt einen Beteiligten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgefordert hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, schließt das Amt den kontradiktorischen Teil des Verfahrens und entscheidet anhand der vorliegenden Nachweise über die Nichtigkeit.

(3) Beantragt der Inhaber des angefochtenen eingetragenen Unionsgeschmacksmusters den Nachweis der ernsthaften Benutzung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so fordert das Amt den Steller des Antrags auf Nichtigerklärung auf, innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Unionsmarke oder der nationalen Marke, die als Zeichen mit Unterscheidungskraft geltend gemacht wird, oder aber berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorzulegen. Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gilt entsprechend.

(4) Das Amt übermittelt den anderen Beteiligten alle von den Beteiligten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 abgegebenen Erklärungen.

(5) Möchte der Inhaber auf das angefochtene eingetragene Unionsgeschmacksmuster verzichten, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun und das Verfahren wird eingestellt, es sei denn, der Antragsteller legt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache dar.

(6) Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gebiet der Union für nichtig, so teilt es seine Entscheidung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro” ) mit, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

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