Artikel 5 VO (EU) 2026/137

Zulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung

(1) Wurde die Gebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht entrichtet, fordert das Amt den Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Nichtigerklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Antragsteller erstattet.

(2) Entspricht der Antrag auf Nichtigerklärung nicht den Bestimmungen nach Artikel 2, unterrichtet das Amt den Antragsteller dementsprechend und fordert den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(3) Ist der im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 dieser Verordnung eingereichte Antrag auf Nichtigerklärung in einer Sprache eingereicht, die nicht die Verfahrenssprache gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist, so fordert das Amt den Antragsteller auf, innerhalb eines Monats eine Übersetzung in diese Sprache vorzulegen. Wird diese Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, so weist das Amt den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurück. Fehlt lediglich die Übersetzung der Beweismittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 2 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung und liegen sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit vor, so weist das Amt diese Nachweise als unzulässig zurück und fährt mit der Prüfung des Antrags fort.

(4) Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 gilt für jegliche sonstige Unterlagen, die nicht für die Zulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.

(5) Das Amt unterrichtet die Beteiligten über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass der Antrag auf Nichtigerklärung als nicht eingereicht gilt, und über jegliche Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung aus den Unzulässigkeitsgründen nach den Absätzen 2 oder 3. Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung vor Zustellung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mitteilung als unzulässig zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

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