Artikel 4 VO (EU) 2026/137

Unterrichtung der Beteiligten in Bezug auf einen Antrag auf Nichtigerklärung

Ein Antrag auf Nichtigerklärung und alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Benachrichtigung über die Einreichung eines Antrags auf Nichtigerklärung übermittelt.

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