Artikel 3 VO (EU) 2026/137

Sprachenregelung im Nichtigkeitsverfahren

Die am Nichtigkeitsverfahren Beteiligten können dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Mitteilung durch den Inhaber mitteilen, dass eine andere Verfahrenssprache gemäß Artikel 98 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vereinbart wurde. Wurde der Antrag nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Antragsteller eine Übersetzung des Antrags in dieser Sprache einreicht. Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung erwähnten Mitteilung durch den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters abläuft. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller eine Übersetzung einreichen muss. Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert.

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