Artikel 2 VO (EU) 2026/137
Antrag auf Nichtigerklärung
(1) Der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- die Nummer der Eintragung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, für das eine Nichtigkeitserklärung beantragt wird, sowie den Namen seines Inhabers;
- b)
- die Angabe der Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, auf die sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt;
- c)
- eine mit Gründen versehene Erklärung, in der die Tatsachen, Nachweise und Argumente zur Stützung der angeführten Nichtigkeitsgründe dargelegt sind;
- d)
- die unter Buchstabe c genannten Beweismittel;
- e)
- Angaben zur Identität des Stellers eines Antrags auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 und, wenn zutreffend, Angaben zur Identität des benannten Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138;
- f)
- eine Angabe zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung nach Artikel 25 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Beweismittel.
(2) Zusätzlich zu den Erfordernissen in Absatz 1 muss ein Antrag auf Nichtigerklärung insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a)
- wenn der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannte Grund geltend gemacht wird, die Angabe und den Nachweis der Offenlegung des bzw. der älteren Geschmacksmuster(s) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
- b)
- wenn der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannte Grund geltend gemacht wird, eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
- c)
- wenn der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannte Grund geltend gemacht wird, die Wiedergabe und die Angaben zur Identifizierung des älteren Geschmacksmusters, zusammen mit, wenn es sich um kein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster handelt, dem Nachweis seiner Anmeldung oder Eintragung, in Form einer Abschrift der betreffenden Anmeldebescheinigung, Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der Verlängerungsurkunde oder einem gleichwertigen Schriftstück jener Verwaltung, bei der das Geschmacksmuster angemeldet oder eingetragen wurde, und welches das Bestehen und die Gültigkeit belegt;
- d)
- wenn der Nichtigkeitsgrund nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geltend gemacht wird:
- i)
- die Angabe der Art des älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft und seiner Wiedergabe;
- ii)
- eine Angabe, ob dieses Zeichen mit Unterscheidungskraft in der gesamten Union oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten existiert, und wenn ja, die Angabe dieser Mitgliedstaaten;
- iii)
- wenn es sich bei dem älteren Zeichen mit Unterscheidungskraft um ein Recht handelt, das in ein Register eingetragen werden kann, Angaben zu dessen Identifizierung;
- iv)
- Belege seiner Existenz, seiner Gültigkeit und seines Schutzumfangs, einschließlich des dem Rechtsinhaber übertragenen Rechts, die angefochtene Benutzung zu untersagen, und diese Belege umfassen insbesondere:
- a)
- wenn das Zeichen mit Unterscheidungskraft, sofern es sich nicht um eine Marke handelt, gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, eine Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung;
- b)
- wenn es sich bei dem Zeichen mit Unterscheidungskraft um ein anderes Recht handelt, das in ein Register eingetragen werden kann, aber keine Unionsmarke ist, eine Abschrift der betreffenden Anmeldebescheinigung, Eintragungsurkunde oder Verlängerungsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument der Verwaltung, bei der das Zeichen mit Unterscheidungskraft angemeldet oder eingetragen wurde;
- e)
- wenn der Nichtigkeitsgrund nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geltend gemacht wird:
- i)
- Angaben zur Identifizierung des urheberrechtlich geschützten Werks und seiner Darstellung;
- ii)
- eine Angabe des Mitgliedstaats, in dem es geschützt ist, und des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung;
- iii)
- Nachweise der Urheberschaft des urheberrechtlich geschützten älteren Werks oder des Erwerbs der Rechte an diesem Werk und seines Schutzumfangs nach dem zugrunde liegenden nationalen Gesetz, einschließlich des dem Rechtsinhaber übertragenen Rechts, die angefochtene Benutzung zu untersagen;
- f)
- wenn der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegte Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, die Wiedergabe und die Angaben zur Identifizierung des Gegenstandes gemäß dem genannten Artikel.
(3) Sind die Nachweise gemäß Absatz 2 für die Anmeldung oder Eintragung der geltend gemachten Rechte oder älterer Geschmacksmuster oder der Inhalt des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, so kann der Steller des Antrags auf Nichtigerklärung diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen.
(4) Stützt sich der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf mehr als ein älteres Geschmacksmuster oder älteres Recht, gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für jedes dieser Geschmacksmuster oder Rechte.
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