Artikel 1 VO (EU) 2026/137
Änderung der Anmeldung
(1) Ein Antrag auf Änderung der Wiedergabe der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern hinsichtlich unwesentlicher Einzelheiten gemäß Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- das Aktenzeichen der Anmeldung;
- b)
- den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 der Kommission(1);
- c)
- eine Angabe der zu ändernden Merkmale und der zu ändernden oder zu entfernenden Ansichten;
- d)
- eine Wiedergabe des Geschmacksmusters in seiner geänderten Form nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/138.
(2) Sind die in Artikel 1 festgelegten Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ( „das Amt” ) dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.
(3) Ein einziger Antrag auf Änderung kann zur Änderung derselben Erscheinungsmerkmale in zwei oder mehr Geschmacksmustern gestellt werden, sofern der Antragsteller für alle Geschmacksmuster im Antrag dieselbe Person ist.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 der Kommission vom 15. Januar 2026 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster (
ABl. L, 2026/138, 19.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/138/oj ).
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