Präambel VO (EU) 2026/137
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster(1), insbesondere Artikel 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a und -106a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt” ) geschaffen
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geändert, indem die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst wurden. Um dem sich aus dieser Angleichung ergebenden neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, müssen im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bestimmte Vorschriften erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die bestehenden Vorschriften ersetzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission(3) festgelegt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 sollte daher aufgehoben werden.
- (3)
- Das Amt ist sowohl für die Eintragung der Unionsmarke als auch des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zuständig. Im Interesse der Rechtssicherheit, Kohärenz und Vereinfachung sollten die mit dieser Verordnung zu erlassenden Vorschriften daher so weit wie möglich an die Vorschriften für Unionsmarken gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission(4) angeglichen werden.
- (4)
- Die Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern sollte wirksam, effizient und zügig unter Anwendung transparenter, gründlicher, gerechter und ausgewogener Verfahren erfolgen. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung unwesentlicher Einzelheiten einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters, zur Behebung eines Mangels oder aus Antrieb des Antragstellers, eindeutig festzulegen. Diese Regelung sollte einerseits im Einklang mit den Bestimmungen über die Änderung von Unionsmarken stehen, andererseits an die Besonderheiten von Wiedergaben eines Geschmacksmusters angepasst werden, um das Anmeldeverfahren für Geschmacksmuster zu erleichtern.
- (5)
- Die Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters sollten sicherstellen, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens wirksam und effizient für nichtig erklärt werden kann. Aus Gründen der größeren Rechtssicherheit, Klarheit und Kohärenz ist es angebracht, die Verfahrensvorschriften so weit wie möglich an diejenigen anzupassen, die für Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich Unionsmarken gelten. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, sowohl den Inhalt, der Teil eines jeden Antrags auf Nichtigkeit sein sollte, als auch die spezifischen inhaltlichen Anforderungen je nach geltend gemachtem Nichtigkeitsgrund eindeutig festzulegen. Im Sinne eines geringeren Verwaltungsaufwands sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch die Anforderungen an die Substanziierung älterer Rechte in Fällen beinhalten, in denen der Inhalt der einschlägigen Nachweise online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar ist. Ferner muss die derzeitige Praxis des Amtes hinsichtlich des Verlangens des Nachweises der ernsthaften Benutzung bestätigt werden, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung auf einer älteren Marke beruht.
- (6)
- Als Gegenmaßnahme zur eingeschränkten Sachprüfung der Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern vor der Eintragung und zur Erleichterung der effizienten Nichtigerklärung rechtswidrig eingetragener Unionsgeschmacksmuster sollte ein beschleunigtes Nichtigkeitsverfahren für Fälle vorgesehen werden, in denen der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.
- (7)
- Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes in erster Instanz im Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und unparteiischen Beschwerdeverfahrens, das auf die Besonderheiten des Rechts des geistigen Eigentums zugeschnitten ist, zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Kohärenz des Rechtsrahmens durch die Anwendung der bestehenden Verfahrensvorschriften für Unionsmarken in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 zu verbessern. Die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 sollten auch bei der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Organisation der Beschwerdekammern im Bereich der Unionsgeschmacksmuster gelten.
- (8)
- Im Sinne der Rechtssicherheit und Kohärenz sowie eines reibungslos, wirksam und effizient funktionierenden Geschmacksmustersystems der Union ist es ferner angezeigt, die bestehenden Verfahrensvorschriften für Unionsmarken in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 in Bezug auf die Anforderungen an die Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sowie bestimmte Bestimmungen über Zustellungen durch das Amt und Mitteilungen an das Amt, die Regeln für die Berechnung, Dauer und Verlängerung von Fristen, die genauen Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren nach deren Unterbrechung und die Einzelheiten hinsichtlich der Vertretung vor dem Amt in Geschmacksmusterangelegenheiten anzuwenden.
- (9)
- Zur Modernisierung des Geschmacksmustersystems der Union ist es ferner angezeigt, sowohl Zustellungen durch das Amt als auch Mitteilungen an das Amt auf elektronischem Wege als einzige Kommunikations- und Mitteilungsmittel vorzusehen. Im Interesse der Effizienz sollte es zulässig sein, dass das Amt Dokumente an die Beteiligte übermittelt, indem es elektronischen Zugang zu diesen Dokumenten gewährt. Im Interesse der Effizienz, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit sollte das Amt für die Kommunikation im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Amt die elektronischen Formblätter in allen Amtssprachen der Union online zur Verfügung stellen.
- (10)
- Die Vorschriften dieser Verordnung ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2822 mit Wirkung zum 1. Juli 2026. Es ist daher erforderlich, dass diese Verordnung zum selben Datum anwendbar wird.
- (11)
- Ungeachtet der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 ist es notwendig, dass spezifische Bestimmungen aus dieser Verordnung für bestimmte — vor dem genannten Datum eingeleitete — Verfahren bis zu deren Abschluss gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/6/oj.
- (2)
Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (
ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj ).- (3)
Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2245/oj).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/625/oj).
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