Artikel 11 VO (EU) 2026/138

Höchstkostensätze

(1) Die in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Kosten trägt der unterliegende Beteiligte nach Maßgabe der folgenden Höchstsätze:

a)
sofern der erfolgreiche Beteiligte nicht durch eine der in Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Personen vertreten wird, die folgenden Reise- und Aufenthaltskosten des Beteiligten für eine Person für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 in Verbindung mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137:

i)
die Kosten in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung höchstens 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Kosten in Höhe des Flugpreises der Economy-Klasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Reiseroute einen Seeweg beinhaltet;
ii)
die Aufenthaltskosten werden gemäß Anhang VII Artikel 13 des Statuts der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) berechnet;

b)
Reisekosten von in Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Vertretern zu den unter Buchstabe a Ziffer i dieses Absatzes vorgesehenen Sätzen;
c)
dem obsiegenden Beteiligten entstandene Kosten der Vertretung im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wie folgt:

i)
in Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters: 450 EUR;
ii)
in Beschwerdeverfahren: 550 EUR;
iii)
sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu der die Beteiligten gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 in Verbindung mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137 geladen wurden, der unter den Ziffern i oder ii dieses Buchstabens aufgeführte Betrag zuzüglich 400 EUR.

(2) Sofern mehrere Personen Inhaber des Unionsgeschmacksmusters sind oder mehrere Personen gemeinsam die Feststellung der Nichtigkeit beantragen, trägt der unterliegende Beteiligte die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten lediglich für eine dieser Personen.

(3) Ist die obsiegende Partei von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vertreten worden, so hat die unterliegende Partei die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen.

(4) Andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat der unterliegende Beteiligte der obsiegenden Partei nicht zu erstatten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.