Artikel 14 VO (EU) 2026/138

Aktenöffnung zur Einsicht

(1) Die Einsicht in Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern oder mit eingetragenen Unionsgeschmacksmustern durch Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten ist, soweit möglich, in elektronischer Form zu gewähren.

(2) Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern oder mit eingetragenen Unionsgeschmacksmustern an Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten gibt das Amt die Beschränkungen an, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für die Einsicht in diese Akten gelten.

(3) Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt den Beschränkungen des Artikels 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

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