Artikel 16 VO (EU) 2026/138

Übersetzungsstandards

(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks beim Amt einzureichen, so muss darin das Originalschriftstück angegeben und der Aufbau und der Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben werden. Hat eine Partei angegeben, dass nur Teile des Schriftstücks von Belang sind, kann sich die Übersetzung auf diese Teile beschränken.

(2) Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137 oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, in folgenden Fällen als nicht beim Amt eingegangen:

a)
wenn die Übersetzung nicht innerhalb der Frist für die Einreichung des Originalschriftstücks oder der Übersetzung eingeht;
b)
wenn die in Artikel 17 dieser Verordnung genannte Erklärung nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist eingereicht wird.

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