Artikel 3 VO (EU) 2026/141
Das Biozidprodukt „Nordkalk CL 90-Q” darf ab dem 12. August 2026 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieses Biozidprodukts dürfen ab dem 12. Februar 2027 nicht mehr verwendet werden.
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