Präambel VO (EU) 2026/141

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 49,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. Mai 2024 wurde dem Zulassungsinhaber Nordkalk AS gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1482 der Kommission(2) eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029369-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung desselben Biozidprodukts „Nordkalk CL 90-Q” gewährt.
(2)
Am 15. Mai 2025 stellte Nordkalk AS gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) einen Antrag auf Aufhebung dieser Unionszulassung. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-MB105899-37 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(3)
Am 28. Mai 2025 legte Nordkalk AS eine Begründung für den Aufhebungsantrag vor, in der das Unternehmen angab, dass es beschlossen habe, die Produktion von „Nordkalk CL 90-Q” aus kommerziellen Gründen einzustellen.
(4)
Am 3. Juni 2025 leitete die Agentur den begründeten Antrag an die Kommission weiter.
(5)
Es ist daher angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt „Nordkalk CL 90-Q” auf begründeten Antrag des Zulassungsinhabers aufzuheben und folglich die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1482 aufzuheben.
(6)
Ferner ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen einzuräumen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1482 der Kommission vom 29. Mai 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Nordkalk CL 90-Q gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1482, 30.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1482/oj).

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