Präambel VO (EU) 2026/141
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 49,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 29. Mai 2024 wurde dem Zulassungsinhaber Nordkalk AS gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1482 der Kommission(2) eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029369-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung desselben Biozidprodukts „Nordkalk CL 90-Q” gewährt.
- (2)
- Am 15. Mai 2025 stellte Nordkalk AS gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) einen Antrag auf Aufhebung dieser Unionszulassung. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-MB105899-37 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
- (3)
- Am 28. Mai 2025 legte Nordkalk AS eine Begründung für den Aufhebungsantrag vor, in der das Unternehmen angab, dass es beschlossen habe, die Produktion von „Nordkalk CL 90-Q” aus kommerziellen Gründen einzustellen.
- (4)
- Am 3. Juni 2025 leitete die Agentur den begründeten Antrag an die Kommission weiter.
- (5)
- Es ist daher angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt „Nordkalk CL 90-Q” auf begründeten Antrag des Zulassungsinhabers aufzuheben und folglich die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1482 aufzuheben.
- (6)
- Ferner ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen einzuräumen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1482 der Kommission vom 29. Mai 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Nordkalk CL 90-Q gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L, 2024/1482, 30.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1482/oj ).
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