Artikel 1 VO (EU) 2026/149

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70a der genannten Verordnung;

2.
Die einleitenden Sätze in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten führen jährlich die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit durch. Die Qualitätsbewertung erstreckt sich auf die folgenden Elemente:” .

3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Bewertung der Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge

(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der im geodatenbasierten Antrag enthaltenen Informationen und die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden. Bei der Qualitätsbewertung werden insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorab im geodatenbasierten Antrag eingegebenen Informationen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der den Begünstigten während des Antragsverfahrens übermittelten Warnhinweise und die Rückverfolgbarkeit aller in den geodatenbasierten Anträgen nach ihrer Einreichung registrierten Änderungen bewertet.

(2) Die Qualitätsbewertung umfasst Folgendes:

a)
Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben, mit denen der Mitgliedstaat den geodatenbasierten Antrag vorausgefüllt hat;
b)
Überprüfung durch den Mitgliedstaat, ob die vom Begünstigten für eine flächenbezogene Intervention angemeldete Fläche in Bezug auf die geltenden Fördervoraussetzungen korrekt ermittelt wurde;
c)
Überprüfung, dass die Fördervoraussetzungen von Interventionen und gegebenenfalls die Konditionalitätsanforderungen bei den Warnhinweisen des Mitgliedstaats an die Begünstigten während des Antragsverfahrens so weit wie möglich berücksichtigt wurden;
d)
Überprüfung, ob alle Änderungen des geodatenbasierten Antrags nach seiner Einreichung vom Mitgliedstaat so registriert wurden, dass nachvollzogen werden kann, ob sie sich entweder aus einer Warnung des Flächenüberwachungssystems ergeben haben, auf Betreiben des Begünstigten vorgenommen wurden oder aus einer anderen Quelle stammen.

(3) Die Qualitätsbewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfolgt mittels elektronischer Kontrolle und erneuter Durchführung des Antragsverfahrens anhand einer repräsentativen Stichprobe von Beihilfeanträgen.

(4) Für die Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird die Qualitätsbewertung durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, oder gegebenenfalls durch Besuche vor Ort durchgeführt. Diese Überprüfung erfolgt durch die Vermessung der für eine Intervention angemeldeten Fläche anhand der Stichprobe, die für die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen, die mindestens eine überwachbare Fördervoraussetzung umfassen, in die Stichproben gemäß den Absätzen 3 und 4 einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden. Eine Intervention, die nur nicht überwachbare Fördervoraussetzungen beinhaltet, unterliegt nicht der Qualitätsbewertung.

(6) Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.

4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems

(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der Umsetzung des Flächenüberwachungssystems bewertet, diagnostische Informationen über die Ursachen falscher Entscheidungen auf Ebene der Interventionen und überwachbaren Fördervoraussetzungen vorgelegt und insbesondere die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 bereitgestellt werden.

(2) Die Qualitätsbewertung wird durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und gegebenenfalls von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, oder gegebenenfalls durch Besuche vor Ort durchgeführt. Besuche vor Ort können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden; während desselben Besuchs müssen so weit wie möglich alle für einen bestimmten Begünstigten relevanten überwachbaren Fördervoraussetzungen abgedeckt werden. Die von den Mitgliedstaaten für die Qualitätsbewertung verwendeten Bilder müssen schlüssige und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die tatsächliche Situation vor Ort liefern. Verwenden die Mitgliedstaaten georeferenzierte Fotos zur Beobachtung, Nachverfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten als Daten, die den Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms mindestens gleichwertig sind, so können die Mitgliedstaaten die Qualitätsbewertung der auf der Grundlage georeferenzierter Fotos getroffenen Entscheidungen anhand einer nicht automatisierten Analyse der georeferenzierten Fotos durchführen, sofern diese schlüssige und zuverlässige Ergebnisse liefern.

(3) Auf Ebene der Interventionen umfasst die Qualitätsbewertung Folgendes:

a)
Quantifizierung von Fehlern aufgrund falscher Entscheidungen über überwachbare Fördervoraussetzungen für Parzellen, auf denen eine flächenbezogene Intervention durchgeführt wird. Das Ergebnis wird in Hektar ausgedrückt;
b)
Quantifizierung der Zahl der Parzellen, bei denen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen festgestellt wurde, und der Zahl der Parzellen, die nach dem letzten Termin für die Änderung der Beihilfeanträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen.

(4) Im Rahmen der bis zum 15. Februar 2025 bzw. bis zum 15. Februar 2027 vorzulegenden Berichte ist auch zu überprüfen, dass alle Fördervoraussetzungen für flächenbezogene Interventionen, die als überwachbar gelten, in den Jahren 2024 bzw. 2026 unter das Flächenüberwachungssystem fielen. Nach der Auswertung der Ergebnisse dieser Berichte können Abhilfemaßnahmen erforderlich sein.

(5) Die Qualitätsbewertung erfolgt durch Überprüfung sämtlicher überwachbarer Fördervoraussetzungen aller beantragten Interventionen anhand einer repräsentativen Stichprobe von Parzellen.

(6) Zur Vereinfachung und angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe der Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen je Intervention bietet, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Qualitätsbewertung gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen, die mindestens eine überwachbare Fördervoraussetzung umfassen, in die Stichprobe von Parzellen einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden.

(8) Zeigen die Quantifizierungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Mängel auf, so schlagen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen vor.

(9) Abhilfemaßnahmen für nicht abschließend überwachte Fördervoraussetzungen können die Durchführung von Besuchen vor Ort umfassen. In Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse der Qualitätsbewertung für das betreffende Kalenderjahr Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, müssen gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu den zu behebenden Mängeln in den Qualitätsbewertungsbericht des Folgejahres aufgenommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.