Artikel 2 VO (EU) 2026/150
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/1173 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Jeder Antrag eines Mitgliedstaats oder eines mit „Horizont Europa” oder dem Programm „Digitales Europa” assoziierten Drittlandes auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Die Bewerberländer müssen sich schriftlich mit dieser Satzung und allen anderen Bestimmungen über die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens einverstanden erklären. Ferner müssen die Bewerber ihren Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen begründen und darlegen, inwiefern ihre nationale Hochleistungsrechen- oder Quantentechnologiestrategie mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang steht. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Mehrwerts des Bewerbers für die Erfüllung des Auftrags und die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens und kann weitere Klarstellungen zu der Kandidatur verlangen, bevor er den Antrag billigt.
- 2.
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- der wissenschaftlich-technische Beirat bestehend aus der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” , der Beratungsgruppe „Infrastruktur” und der Beratungsgruppe „Quantentechnologien” .
- 3.
- in Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Für Tätigkeiten des Bereichs „Quantentechnologien” können die beteiligten Staaten beschließen, denselben Vertreter wie für die anderen Tätigkeitsbereiche heranzuziehen, der von den geeigneten Vertretern und Sachverständigen aus ihren für den Bereich der Quantentechnologien zuständigen Behörden unterstützt wird, oder einen zusätzlichen Vertreter aus ihren für den Bereich der Quantentechnologien zuständigen Behörden benennen.
- 4.
- Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Absätze werden angefügt:
(5a) Für die in Artikel 7 Absatz 4a Buchstaben a bis e und Buchstabe g dieser Satzung genannten Aufgaben entfallen die verbleibenden 50 % der Stimmrechte auf die beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die qualifizierte Mehrheit gilt als zustande gekommen, wenn sie die Union und mindestens 55 % der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, umfasst, die mindestens 65 % der gesamten Bevölkerung dieser Staaten insgesamt ausmachen. Zur Bestimmung der Bevölkerungszahl werden die in Anhang III des Beschlusses 2009/937/EU enthaltenen Zahlen herangezogen.
(5b) Für die in Artikel 7 Absatz 4a Buchstabe f dieser Satzung genannten Aufgaben werden für jede KI-Gigafabrik die Stimmrechte der beteiligten Staaten im Verhältnis zu ihren zugesagten finanziellen Beiträgen zu dieser KI-Gigafabrik aufgeteilt, bis diese übereignet wird oder sie verkauft oder stillgelegt wird oder bis der Vertrag für einen vorab vereinbarten garantierten Erwerb von Zugriffszeit auf die in Artikel 12b Absatz 5 dieser Verordnung genannte KI-Gigafabrik abgelaufen ist.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die mindestens 75 % aller Stimmen – einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder – umfasst.
- b)
- Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die in Artikel 7 Absätze 5 bis 7 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats in zwei Stufen gefasst.”
- 5.
- Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(4a) Der Verwaltungsrat nimmt die folgenden Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 12b dieser Verordnung genannten KI-Gigafabriken wahr:
- a)
- Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der der Einrichtung der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten KI-Gigafabriken gewidmet ist,
- b)
- Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der der Einrichtung von KI-Gigafabriken und der Auswahl von KI-Gigafabrik-Konsortien und den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen gewidmet ist,
- c)
- Genehmigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm,
- d)
- Genehmigung der Auswahl der KI-Gigafabrik-Konsortien, die die KI-Gigafabriken einrichten und betreiben werden,
- e)
- Festlegung der Bedingungen für die Zugriffszeit der Union auf die KI-Gigafabriken,
- f)
- Treffen von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Leitungsgremium der KI-Gigafabrik,
- g)
- Genehmigung von Rahmenverträgen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für die Bereitstellung wesentlicher und stark nachgefragter Komponenten von KI-Gigafabriken geschlossen werden.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(5a) Für Tätigkeiten des Bereichs „Quantentechnologien” gilt Artikel 7 Absatz 5 dieser Satzung, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb von Quantencomputern, für die Artikel 7 Absatz 4 dieser Satzung gilt.
- 6.
- Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der wissenschaftlich-technische Beirat setzt sich zusammen aus der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” , der Beratungsgruppe „Infrastruktur” und der Beratungsgruppe „Quantentechnologien” .
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(7) Die Beratungsgruppe „Quantentechnologien” besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, von denen bis zu sechs von den privaten Mitgliedern – unter Berücksichtigung ihrer Zusagen für das Gemeinsame Unternehmen – und bis zu sechs vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k dieser Satzung ernannt werden.
Die Beratungsgruppe „Quantentechnologien” kann bis zu sechs Beobachter umfassen, die von den beteiligten Staaten vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat ernannt werden.
- 7.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 12a
Arbeitsweise der Beratungsgruppe „Quantentechnologien”
(1) Die Beratungsgruppe „Quantentechnologien” tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2) Die Beratungsgruppe „Quantentechnologien” kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
(3) Die Beratungsgruppe „Quantentechnologien” wählt ihren Vorsitz.
(4) Die Beratungsgruppe „Quantentechnologien” gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.
- 8.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 14a
Aufgaben der Beratungsgruppe „Quantentechnologien”
(1) Die Beratungsgruppe „Quantentechnologien”
- a)
- erstellt ihren Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit der in Artikel 18 dieser Satzung genannten Quantentechnologietätigkeit und damit verbundenen Themen und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Politik;
- b)
- veranstaltet öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich der Quantentechnologie haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms und den zugehörigen Entwurf des Teils des Arbeitsprogramms, das Quantentechnologietätigkeiten betrifft, für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.
(2) Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 behandelt
- a)
- die Prioritäten der strategischen Forschung, Innovation, Einführung und Infrastruktur für die Entwicklung und Einführung von Quantentechnologien und ihre Integration in das europäische digitale Ökosystem, um die Resilienz, strategische Autonomie und technologische Souveränität der Union zu unterstützen;
- b)
- mögliche Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Quantentechnologien, die einen Mehrwert schaffen und von beiderseitigem Interesse sind und gleichzeitig die Wahrung der Werte und Sicherheitsinteressen der Union gewährleisten;
- c)
- Prioritäten für die Aus- und Fortbildung und die Personalentwicklung, um im Bereich der Quantentechnologien Schlüsselkompetenzen aufzubauen und Qualifikationsdefizite zu beseitigen, einschließlich Sensibilisierung für sicherheitsempfindliche Anwendungen;
- d)
- Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb von Quanteninfrastrukturen, einschließlich Zusammenschaltung und Verbund mit Hochleistungsrecheninfrastrukturen und anderen digitalen Infrastrukturen wie z. B. denen der Quantenkommunikation und Quantensensorik;
- e)
- Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau, die Interoperabilität, die Normung und die Sicherheit im Bereich der Quantentechnologien unter besonderer Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf einen doppelten Verwendungszweck und den Schutz der strategischen Vermögenswerte, Interessen, Autonomie oder Sicherheit der Union.
- 9.
- Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Mittelbindungen
Die Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens können in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Ab Januar 2025 werden mindestens 20 % der kumulierten Haushaltsmittel der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.
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