Artikel 1 VO (EU) 2026/150

Die Verordnung (EU) 2021/1173 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Nummern werden eingefügt:

3c.
„Gigafabrik für künstliche Intelligenz” oder „KI-Gigafabrik” bezeichnet eine hochmoderne Großanlage mit ausreichender Kapazität, um den gesamten Lebenszyklus sehr großer KI-Modelle und -Anwendungen, von der Entwicklung bis hin zu großes Inferenzvolumen, zu bewältigen; sie stellt eine Infrastruktur für Hochleistungsrechendienste bereit, die aus KI-optimierten Rechenkapazitäten, einer unterstützenden Rechenzentrumsinfrastruktur, einschließlich Speicherung und Vernetzung mit hoher Kapazität, speziellen sicheren Cloudnutzerzugangsumgebungen und spezialisierten sicheren KI-orientierten Unterstützungsdiensten für ihren fortgeschrittenen Betrieb besteht, die alle über eine ökologisch nachhaltige Infrastruktur versorgt werden, insbesondere was Energie- und Wasserversorgungssysteme anbelangt;
3d.
„Konsortium der Gigafabrik für künstliche Intelligenz” oder „KI-Gigafabrik-Konsortium” bezeichnet eine Vereinigung aus förderfähigen Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, um eine KI-Gigafabrik einzurichten und zu betreiben, und durch eine Konsortialvereinbarung gebunden sind, in der für die gesamte Lebensdauer der KI-Gigafabrik die jeweiligen Funktionen und Verantwortlichkeiten dieser Rechtspersonen festgelegt werden, oder eine neue Rechtsperson, die zum Zweck der Einrichtung und des Betriebs einer KI-Gigafabrik gegründet wird; ein solches Konsortium ist für eine Dauer von mindestens fünf Jahren ordnungsgemäß in der Union niedergelassen und einer oder mehrere seiner privaten Partner können als private Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sein;
3e.
„KI-Gigafabrik-Koordinator” bezeichnet eine ordnungsgemäß in der Union eingetragene und nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats rechtmäßig bestehende Rechtsperson, die rechtlich befugt ist, ein KI-Gigafabrik-Konsortium zu vertreten und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung zu schließen, durchzuführen und zu erfüllen, ihren Hauptsitz in der Union hat, im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und der einschlägigen Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Union direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig unter der Kontrolle juristischer oder natürlicher Personen, die in der Union niedergelassenen sind, steht und auch eine bestehende Aufnahmeeinrichtung sein kann, die einen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium beteiligter Staaten vertritt;
3f.
„KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung” bezeichnet eine Vereinbarung zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem KI-Gigafabrik-Koordinator über die Aufnahme und den Betrieb einer KI-Gigafabrik;
3g.
„KI-Gigafabrik-Aufnahmeeinrichtung” bezeichnet eine Rechtsperson, die von einem KI-Gigafabrik-Konsortium für die Aufnahme und den Betrieb einer KI-Gigafabrik und deren Dienste benannt wurde und in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, niedergelassen ist;
3h.
„KI-Gigafabrik-Kooperationsabkommen” bezeichnet ein Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und einem Drittland, in dem die Bedingungen für die Beteiligung an einem KI-Gigafabrik-Konsortium sowie die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Rechtspersonen, die direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig von in diesem Drittland niedergelassenen juristischen oder natürlichen Personen kontrolliert werden, Nutzerzugang zu KI-Gigafabriken erhalten können;
3i.
„KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in einem Land” bezeichnet eine KI-Gigafabrik, die über mehr als einen physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verfügt;
3j.
„KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern” bezeichnet eine KI-Gigafabrik, die über mehr als einen physischen Standort verfügt, und zwar in den Hoheitsgebieten von mehr als einem Mitgliedstaat;

b)
Folgende Nummer wird eingefügt:

19a.
„nationales Quantenkompetenzzentrum” bezeichnet ein Rechtsperson oder ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem beteiligten Staat, die bzw. das Nutzern aus der Wirtschaft, einschließlich KMU, aus Wissenschaft und Forschungseinrichtungen sowie aus der öffentlichen Verwaltung auf Nachfrage Zugang zu Quantentechnologien, -instrumenten, -anwendungen und -diensten sowie zu nationalen oder europäischen Quanteninfrastrukturen gewährt und Fachwissen, Kompetenzen, Schulungen, Möglichkeiten zum Knüpfen von Kontakten und Öffentlichkeitsarbeit anbietet;

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Gemeinsame Unternehmen hat den Auftrag, in der Union ein weltweit führendes, föderiertes, sicheres, interoperables und hypervernetztes Ökosystem für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik, Dienste- und Dateninfrastrukturen zu entwickeln, einzuführen, zu erweitern und aufrechtzuerhalten. Es fördert die Entwicklung und Einführung nachfrageorientierter und nutzergetriebener innovativer und wettbewerbsfähiger Hochleistungsrechensysteme und Quantentechnologien und -systeme sowie die Entwicklung einer breiten Palette von für diese Systeme optimierten Anwendungen. Dies beruht so weit wie möglich auf einer europäischen Lieferkette, um das Risiko von Störungen und Abhängigkeiten zu begrenzen, die strategische Autonomie und die technologische Souveränität der Union zu stärken und zugleich die Nutzung der besten Komponenten, der besten Technik und des besten Wissens sicherzustellen. Das Gemeinsame Unternehmen weitet zudem die Nutzung dieses Ökosystems für Infrastrukturen auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer aus und unterstützt den zweifachen Wandel und die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die europäischen Arbeitskräfte in Wissenschaft und Wirtschaft.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

fa)
Unterstützung einer hochmodernen Grundlagenforschung und angewandten Forschung und Innovation im Bereich der Quantentechnologien, ihrer Überführung vom Labor in die Fabrik und ihrer Einführung, Verbreitung und Integration in Quanteninfrastrukturen von Weltrang, um in der gesamten Union ein dynamisches, innovatives, nachhaltiges und resilientes Quantenökosystem aufzubauen und die wissenschaftliche und industrielle Führungsposition, Wettbewerbsfähigkeit, strategische Autonomie und technologische Souveränität der Union in den Bereichen Quanteninformatik, -kommunikation und -sensorik sicherzustellen;

ii)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Entwicklung und Betrieb der KI-Fabriken und Unterstützung der Gründung von KI-Gigafabriken und des Zugangs zu ihnen und ihren Diensten, um in der gesamten Union ein dynamisches, innovatives, nachhaltiges und resilientes KI-Ökosystem aufzubauen und die wissenschaftliche und industrielle Führungsposition sicherzustellen.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Das Gemeinsame Unternehmen trägt zur Wahrung der Interessen der Union bei der Beschaffung von Supercomputern und der Förderung der Entwicklung und Einführung von Technik, Systemen und Anwendungen in den Bereichen Hochleistungsrechnen (High Performance Computing – HPC), KI und Quantentechnologie bei. Es ermöglicht ein Mitgestaltungskonzept für die Anschaffung von Supercomputern von Weltrang und wahrt dabei die Sicherheit der Lieferkette beschaffter Technik und Systeme. Es trägt zur strategischen Autonomie der Union unter Wahrung einer offenen Wirtschaft in der Union bei, unterstützt die Entwicklung von Technik und Anwendungen, die die Lieferketten für europäische HPC-, KI- und Quantentechnologien stärken, und fördert deren Integration in Systeme, die einer Vielzahl wissenschaftlicher, gesellschaftlicher, ökologischer und industrieller Bedürfnisse und Sicherheitszwecken dienen.

3.
In Artikel 4 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

i)
Bereich „KI-Gigafabriken” : Tätigkeiten der KI-Gigafabriken, die in ihrem Betrieb dem EuroHPC-Netz der KI-Fabriken angeschlossen werden könnten, um eine nahtlose Integration und Nutzerunterstützung sowie einen nahtlosen Wissensaustausch im gesamten europäischen KI-Ökosystem sicherzustellen; dieser Bereich umfasst folgende Maßnahmen:

i)
Bereitstellung einer KI-Recheninfrastruktur von Weltrang für europäische Forscher, Unternehmer und die europäische Industrie, einschließlich KMU, Start-ups und Scale-ups, und den öffentlichen Sektor,
ii)
Ermöglichung der Entwicklung neuer KI-Lösungen im gesamten öffentlichen und privaten Sektor, einschließlich der Entwicklung von Basismodellen, und
iii)
Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität der Union als KI-Kontinent;

j)
Bereich „Quantentechnologien” : das gesamte Quantenökosystem und die Anwendungsbereiche Quanteninformatik und -simulation, Quantenkommunikation sowie Quantensensorik und -metrologie, um die Sicherheit und Resilienz der Quantenlieferkette und ihrer Schlüsseltechnologien zu gewährleisten; diese Tätigkeiten betreffen unter anderem:

i)
wissenschaftliche und technologische Forschung und Innovation: Förderung der Forschungsexzellenz in den Bereichen der Quantenwissenschaft und -technik;
ii)
Überführung vom Labor in die Fabrik und Entwicklung des Ökosystems: Unterstützung der Entwicklung und Einführung modernster Quanteninfrastrukturen; Förderung der Industrialisierung von Quantentechnologien durch Unterstützung der Einführung von Quantenanwendungen in wichtigen öffentlichen und industriellen Sektoren und Gewährleistung der Umsetzung der Fortschritte in allen Quantenbereichen in reale Anwendungen, einschließlich des Aufbaus von Leitmärkten; Förderung europäischer und internationaler Normen und Unterstützung der Entwicklung und Vernetzung nationaler Quantenkompetenzzentren in ganz Europa;
iii)
Beschleunigung der Entwicklung und Inbetriebnahme fehlertoleranter Quanteninformatiksysteme auf der Grundlage öffentlicher Maßnahmen zur Unterstützung eines wettbewerbsfähigen europäischen Quantenökosystems und einer wettbewerbsfähigen europäischen Lieferkette auf Basis von Technologien, die in Europa hergestellt und konzipiert werden;
iv)
Kompetenzen und Talente: Aufbau eines wettbewerbsfähigen und inklusiven Quantenforschungs- und Ingenieurspersonals durch koordinierte Aus- und Fortbildungsinitiativen und Mobilitätsinitiativen in wichtigen Quantendisziplinen und Technikbereichen;
v)
internationale Zusammenarbeit: Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Quantentechnologien, um globale wissenschaftliche und gesellschaftliche Herausforderungen im Einklang mit den außenpolitischen Zielen und internationalen Verpflichtungen der Union zu bewältigen.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der finanzielle Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beträgt einschließlich der EWR-Mittel bis zu 4122300000 EUR, einschließlich 92000000 EUR für Verwaltungskosten, sofern dieser Betrag durch einen Beitrag der beteiligten Staaten in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird, und verteilt sich vorläufig wie folgt:

a)
bis zu 1660000000 EUR aus „Horizont Europa” , davon 160000000 EUR für die Durchführung von Quantenforschungs- und Innovationstätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz1 Buchstabe j und im Einklang mit Artikel 34 Absätze 1 und 2,
b)
bis zu 2142300000 EUR aus dem Programm „Digitales Europa” , und
c)
bis zu 320000000 EUR aus der Fazilität „Connecting Europe” .

Zusätzliche Mittel aus „Horizont Europa” , dem Programm „Digitales Europa” und der Fazilität „Connecting Europe” können den in Unterabsatz 1 genannten Unionsbeitrag ergänzen, sofern solche zusätzlichen Beträge mindestens um einen gleichen Beitrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens außer der Union aufgestockt werden. Solche zusätzlichen Mittel werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zusätzliche Mittel aus anderen Unionsprogrammen als „Horizont Europa” , dem Programm „Digitales Europa” und der Fazilität „Connecting Europe” , die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Beiträge ergänzen, können dem Gemeinsamen Unternehmen für die Unterstützung der in Artikel 4 genannten Tätigkeitsbereiche mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten zugewiesen werden. Solche zusätzlichen Mittel werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4a) Für die dem Gemeinsamen Unternehmen gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels zugewiesenen Beiträge gilt Artikel 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(**). Beziehen sich solche zusätzlichen Unionsbeiträge auf den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i genannten Bereich, so müssen eines oder mehrere andere Mitglieder außer der Union zusätzliche Beiträge in gleicher Höhe leisten.

d)
Absätze 6, 7 und 8 werden gestrichen.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 12b

KI-Gigafabrik

(1) Eine KI-Gigafabrik muss sich in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, befinden. Sie wird finanziell unterstützt von einer Partnerschaft zwischen der Union und einem oder mehreren beteiligten Staaten, die durch das Gemeinsame Unternehmen vertreten werden, und von einem KI-Gigafabrik-Konsortium, dem ein oder mehrere Technologieinfrastrukturlieferanten angehören können und das durch einen KI-Gigafabrik-Koordinator rechtlich vertreten wird. Diese Partnerschaft zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem KI-Gigafabrik-Koordinator erfolgt in Form einer Aufnahmevereinbarung. Jeder der KI-Gigafabrik-Partnerschaft angehörende beteiligte Staat schließt mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine Verwaltungsvereinbarung, in der der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem beteiligten Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Eine solche Vereinbarung enthält die vereinbarte Zugriffszeit des beteiligten Staats, den Zeitplan des Zugriffs, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattungspflichten und an die Rechnungsprüfung.

(2) KI-Gigafabriken mit mehreren Standorten werden von einem einzigen KI-Gigafabrik-Konsortium betrieben und bilden eine integrierte technische Einheit. Die einzelnen konstituierenden Standorte einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten sind miteinander über Hochgeschwindigkeitsnetze mit hoher Bandbreite verbunden. Eine KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in einem Land muss mindestens einen konstituierenden Standort von der Größe einer KI-Gigafabrik besitzen. Ein Konsortium einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern setzt sich aus mindestens einer Aufnahmeeinrichtung je beteiligten Mitgliedstaat zusammen und mindestens ein konstituierender Standort aus den beteiligten Mitgliedstaaten muss der Größenordnung einer KI-Gigafabrik entsprechen. Jede Aufnahmeeinrichtung einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern haftet gegenüber der Union einzeln für den Beitrag, den sie von der Union erhält. In der Vereinbarung über ein Konsortium einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern werden die Haftungsverteilung zwischen den Aufnahmeeinrichtungen sowie die technischen, operativen, regulatorischen und finanziellen Zuständigkeiten jeder Aufnahmeeinrichtung festgelegt.

(3) Die Beteiligung von Rechtspersonen aus nicht beteiligten Staaten an einem KI-Gigafabrik-Konsortium unterliegt bestimmten Beschränkungen oder Ausschlüssen, wenn eine solche Beteiligung als den strategischen Vermögenswerten, den Interessen, der Autonomie oder der Sicherheit der Union zuwiderlaufend betrachtet wird. Im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 wird in der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Auswahl eines KI-Gigafabrik-Konsortiums die Teilnahme an dem KI-Gigafabrik-Konsortium beschränkt auf Rechtspersonen, die in beteiligten Staaten niedergelassen sind, oder auf Rechtspersonen, die in bestimmten assoziierten Ländern im Rahmen von „Horizont Europa” , des Programms „Digitales Europa” und von etwaigen nachfolgenden einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union niedergelassen sind, oder auf andere Drittländer zusätzlich zu den beteiligten Ländern, die nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten zuwiderhandeln. Die in diesem Absatz genannten Beschränkungen und Ausschlüsse gelten grundsätzlich nicht für Rechtspersonen, die in Drittländern niedergelassen sind, die ein KI-Gigafabrik-Kooperationsabkommen oder ein ähnliches Abkommen mit der Union unterzeichnet haben. In der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Auswahl eines KI-Gigafabrik-Konsortiums kann festgelegt werden, dass in anderen Drittländern niedergelassene Rechtspersonen sich beteiligen dürfen, sofern sie die für diese Rechtspersonen geltenden Anforderungen erfüllen, damit der Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet und für den Schutz von Informationen in Verschlusssachen gesorgt ist. Solche Anforderungen werden im Arbeitsprogramm festgelegt.

(4) KI-Gigafabriken werden auf der Grundlage einer gemeinsamen Auftragsvergabe des Gemeinsamen Unternehmens und eines oder mehrerer öffentlicher Auftraggeber aus den beteiligten Staaten ausgewählt. Ein KI-Gigafabrik-Konsortium erhält die ausdrückliche Verpflichtung des Mitgliedstaats gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen, seinen Anteil an der KI-Gigafabrik, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben wird, nach der Auswahl gemäß Absatz 19 zu finanzieren. Diese Verpflichtung wird von dem Mitgliedstaat vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Interessenbekundung eingegangen.

(5) Der in Artikel 5 genannte finanzielle Beitrag der Union darf höchstens 17 % der Investitionsausgaben (CAPEX) der gesamten Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik betragen. Alternativ kann der Beitrag der Union in Form eines vorab vereinbarten garantierten Erwerbs von Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik geleistet werden, dessen Wert bis zu 17 % der CAPEX der gesamten Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik entspricht. Der Unionsbeitrag wird von einem oder mehreren beteiligten Staaten mindestens in gleicher Höhe aufgestockt. Die verbleibenden Investitionen und die Betriebsausgaben (OPEX) der KI-Gigafabrik werden vom KI-Gigafabrik-Konsortium getragen. Im Falle von KI-Gigafabriken mit mehreren Standorten in einem Land kann der gesamte Beitrag der Union mit den entsprechenden Rechenzugangsrechten dem größten konstituierenden Standort zugewiesen werden. Im Falle von KI-Gigafabriken mit mehreren Standorten in mehreren Ländern kann der Unionsbeitrag KI-Gigafabriken mit der erforderlichen Größenordnung sowie einer KI-Gigafabrik pro beteiligtem Mitgliedstaat zugewiesen werden.

(6) Eine ausgewählte KI-Fabrik kann erheblich ausgebaut werden, um zu einer KI-Gigafabrik zu werden. In diesem Fall wird die bereits für diese KI-Fabrik bereitgestellte finanzielle Unterstützung der Union als Teil des Unionsbeitrags zu den CAPEX der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik gemäß Absatz 5 dieses Artikels angerechnet. Für die beteiligten Staaten gelten dieselben Bestimmungen. Die in Artikel 10 genannte KI-Fabrik-Aufnahmevereinbarung wird gegebenenfalls entsprechend geändert. Die zusätzlichen Investitionen in die KI-Fabrik, die zu einer KI-Gigafabrik ausgebaut werden soll und die OPEX der KI-Gigafabrik werden vom KI-Gigafabrik-Konsortium getragen.

(7) Ein Mitgliedstaat kann seine Beiträge für eine KI-Gigafabrik unmittelbar über nationale Finanzierungsmechanismen oder mittelbar über andere Quellen leisten. Ein Mitgliedstaat weist durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen seine jeweiligen Beiträge, einschließlich der in Absatz 5 dieses Artikels genannten und aller sonstigen zusätzlichen Beiträge, ganz oder teilweise über das Gemeinsame Unternehmen zu, das diese Mittel anschließend verwaltet und an die benannte KI-Gigafabrik im Namen dieses Mitgliedstaats auszahlt. Der freiwillige finanzielle Beitrag kann ganz oder teilweise aus Mitteln bestehen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) oder der Verordnung (EU) 2021/1060(****) erhält.

(8) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Teil des finanziellen Beitrags, den er im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 erhält (im Folgenden „Mittelzuweisungen aus der ARF” ), im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels ganz oder teilweise für die Finanzierung seines freiwilligen finanziellen Beitrags zugunsten einer KI-Gigafabrik zu verwenden, einschließlich zur Abdeckung seines Beitrags in Fällen, in denen eine KI-Gigafabrik nicht für eine Unionsförderung ausgewählt wird. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, ihre verbleibenden Mittelzuweisungen aus der ARF für die Finanzierung ihrer nationalen Beiträge zugunsten von KI-Fabriken, Supercomputern oder Quantencomputern oder anderen KI-, Quantentechnologie- oder HPC-Investitionen zu verwenden, die im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens stehen und die der Mitgliedstaat in seinem RRP benannt hat. Die Mitgliedstaaten weisen diese Beiträge im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels über das Gemeinsame Unternehmen zu. Nach der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung und der vollständigen und unwiderruflichen Übertragung der ausgewiesenen Mittelzuweisungen aus der ARF auf das Gemeinsame Unternehmen bis spätestens 31. August 2026 gilt die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte Frist als durch den Mitgliedstaat eingehalten.

(9) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Teil des finanziellen Beitrags, den er im Rahmen der Verordnungen (EU) 2021/241 oder (EU) 2021/1060 oder eines anderen Finanzierungsprogramms erhält, für die Finanzierung der Anschaffung und des Betriebs neuer, fortgeschrittener und modernster Dienste- und Dateninfrastrukturen für KI, HPC und Quanteninformatik in seinem Hoheitsgebiet zu verwenden. Dieser Mitgliedstaat kann solche Investitionen durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen über das Gemeinsame Unternehmen zuweisen, das diese Mittel anschließend verwaltet und für die benannte Investition in seinem Namen auszahlt. Nach der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung und der vollständigen und unwiderruflichen Übertragung der ausgewiesenen Mittelzuweisungen aus der ARF auf das Gemeinsame Unternehmen bis spätestens 31. August 2026 gilt die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte Frist als durch den Mitgliedstaat eingehalten.

Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats wird einer fortgeschrittenen modernsten Infrastruktur gemäß Unterabsatz 1 vom Gemeinsamen Unternehmen das „EuroHPC AI and Compute Infrastructure Seal” verliehen, sofern sie ein Leistungsniveau erreicht, das mindestens dem eines etablierten EuroHPC-Supercomputers, einschließlich KI-Fabriken, entspricht.

Das Gemeinsame Unternehmen föderiert und vernetzt gegebenenfalls die Infrastrukturen, denen das „EuroHPC AI and Compute Infrastructure Seal” verliehen wurde, mit den EuroHPC-KI-, Rechen- oder Quanteninfrastrukturen.

Der Mitgliedstaat kann beschließen, dem Gemeinsamen Unternehmen eine Zugriffszeit zu den gemäß diesem Absatz finanzierten Infrastrukturen zuzuteilen. Solche Beiträge werden bei der Berechnung des Beitrags nach Artikel 5 Absatz 1 nicht berücksichtigt. Diese von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Zugriffszeit wird vom Gemeinsamen Unternehmen als Anteil der Zugriffszeit der Union verwaltet.

(10) Die Mitgliedstaaten können dem Gemeinsamen Unternehmen Zugriffszeit für einen oder mehrere ihrer EuroHPC-Supercomputer, KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken im Wege einer Verwaltungsvereinbarung, in der der Anteil und die Dauer der gewährten Zugriffszeit festgelegt werden, gewähren. Diese Zugriffszeit wird zur Zugriffszeit der Union und wird in erster Linie genutzt, um Start-ups und KMU für ihre Forschungs- oder Innovationstätigkeiten Zugang zu gewähren. Sie werden nicht als Sachbeiträge der Mitgliedstaaten verbucht.

(11) Die Zugriffszeit der Union für eine oder mehrere der EuroHPC-KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken der Mitgliedstaaten kann genutzt werden, um freien Zugang zu europäischen Projekten zu gewähren, die offene hochmoderne KI-Modelle entwickeln, welche wichtige Innovationsfaktoren sind, und die im Rahmen eines vom Gemeinsamen Unternehmen organisierten unionsweiten offenen Wettbewerbs ausgewählt werden. Solche offenen Modelle werden den Behörden in ganz Europa sowie den europäischen Wissenschafts- und Wirtschaftskreisen umfassend zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können diese Bemühungen ergänzen, indem sie dem Gemeinsamen Unternehmen zusätzliche Zugriffszeit für solche Projekte mit Mehrwert für die Union zuteilen. Diese Zugriffszeit wird nicht als Sachbeitrag der Mitgliedstaaten verbucht.

(12) Das Gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer des Teils der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik, der dem in den Absätzen 5 und 6 genannten Unionsbeitrag zu den CAPEX entspricht, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme der KI-Gigafabrik, was in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung näher bestimmt wird. Falls der Unionsbeitrag in Form eines vorab vereinbarten garantierten Erwerbs von Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik gemäß Absatz 5 geleistet wird, beträgt der Zeitraum mindestens fünf Jahre, was in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung näher bestimmt wird. In beiden Fällen wird dieser Zeitraum im Falle einer wesentlichen Aufrüstung der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik verlängert. Unbeschadet einer Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung wird das Eigentum im Einklang mit der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung übertragen oder unter den in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung festgelegten Bedingungen um einen vereinbarten Zeitraum verlängert. Im Falle einer Übereignung an das KI-Gigafabrik-Konsortium wird der Restwert der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik in gleichwertige Zugriffszeit der Union umgewandelt. Erfolgt keine Übereignung an das KI-Gigafabrik-Konsortium gemäß der Aufnahmevereinbarung und wird ein Beschluss zur Stilllegung getroffen, so werden die entsprechenden Kosten vom KI-Gigafabrik-Konsortium getragen.

(13) Die Zugriffszeit der Union und der an der KI-Gigafabrik beteiligten Staaten muss direkt proportional zu ihren jeweiligen finanziellen Beiträgen zu den CAPEX der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik oder zu dem vorab vereinbarten garantierten Erwerb von Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik sein.

(14) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens legt Folgendes fest:

a)
die Bedingungen für die Zugriffszeit der Union auf KI-Gigafabriken,
b)
besondere Vorschriften über Zugriffsbedingungen für KI-Gigafabriken bezüglich der Zuweisung von Zugriffszeit der Union für Projekte und Tätigkeiten, die als strategisch wichtig für die Union betrachtet werden,
c)
besondere Vorschriften über Zugriffsbedingungen für KI-Gigafabriken bezüglich der Zuweisung von Zugriffszeit der Union für Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit.

(15) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Zugriffszeit der Union gemäß Absatz 14 stellt der Verwaltungsrat sicher, dass der Zugang

a)
Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm „Digitales Europa” , mit „Horizont Europa” oder mit der Fazilität „Connecting Europe” assoziierten Drittland gewährt wird;
b)
kostenlos ist für Nutzer aus Einrichtungen des öffentlichen Rechts, für industrielle Nutzer für Anwendungen im Zusammenhang mit den durch „Horizont Europa” , das Programm „Digitales Europa” oder die Fazilität „Connecting Europe” geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und den mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von „Horizont Europa” oder dem Programm „Digitales Europa” ausgezeichneten Forschungs- und Innovationstätigkeiten, und für private Innovationstätigkeiten von KMU und Scale-up-Unternehmen;
c)
besondere reservierte Rechenressourcen für durch die Union finanzierte Forschungs- und Innovationsprojekte umfasst, damit eine garantierte Verfügbarkeit gewährleistet ist und Prioritäten geplant werden können.

(16) Der Verwaltungsrat überwacht die Anteile der verschiedenen Arten von Nutzern gemäß Absatz 15 Buchstabe a an der Zugriffszeit der Union. Besteht gegenüber der Nachfrage ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Anteilen der Zugriffszeit der verschiedenen Arten von Nutzern, so nimmt der Verwaltungsrat geeignete Korrekturen vor, um dieses Ungleichgewicht zu beheben.

(17) Für die Beiträge der Union und der beteiligten Staaten gelten Bedingungen, die den Schutz der strategischen Interessen der Union gewährleisten. Die in diesem Absatz genannten besonderen Bedingungen werden in einer speziellen KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung festgelegt. Die KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung unterliegt dem Unionsrecht, das in allen Angelegenheiten, die nicht von dieser Verordnung oder von anderen Rechtsakten der Union erfasst sind, durch das nationale Recht des Mitgliedstaats ergänzt wird, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat. In der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung wird Folgendes festgelegt:

a)
die Einzelheiten der Eigentums- und Leitungsstruktur der KI-Gigafabrik;
b)
Bestimmungen, die eine wirksame und verhältnismäßige Leitung und Kontrolle der KI-Gigafabrik durch die Union gewährleisten, um die strategischen Vermögenswerte, die Interessen, die Autonomie oder die Sicherheit der Union zu schützen;
c)
die finanziellen Beiträge der Union, der beteiligten Staaten und der öffentlichen oder privaten Partner des KI-Gigafabrik-Konsortiums, gegebenenfalls einschließlich der garantierten Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik gemäß Absatz 13 und deren Dauer;
d)
gegebenenfalls etwaige sonstige Interessen der Union, die sich aus Investitionen der Union ergeben, die durch besondere Investitionsvereinbarungen zwischen dem KI-Gigafabrik-Konsortium und InvestEU geregelt sind;
e)
die Beteiligungsvoraussetzungen für außerhalb der Union ansässige Nutzer der KI-Gigafabrik, die die dieselben Bedingungen erfüllen müssen, wie die in Absatz 3 festgelegten Beteiligungsvoraussetzungen;
f)
die detaillierten Zugriffsbedingungen für Unionsnutzer der KI-Gigafabrik und die Buchungsregelungen für die Zugriffszeiten zu den Diensten der KI-Gigafabrik;
g)
die Dienstleistungsqualität für die Nutzer des Gemeinsamen Unternehmens während des Betriebs der KI-Gigafabrik, entsprechend der Beschreibung in der Leistungsvereinbarung, die in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung enthalten ist;
h)
Regelungen für die Anschaffung, den Betrieb und die Nutzung der Daten- und Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik, gegebenenfalls einschließlich der Nutzeranforderungen aus dem öffentlichen Sektor, und – falls dem KI-Gigafabrik-Konsortium ein oder mehrere Technologieinfrastrukturlieferanten angehören – die Einrichtung erweiterter Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte in Bezug auf diese Lieferanten;
i)
gegebenenfalls die Bedingungen für die Übereignung gemäß Absatz 12;
j)
Einzelheiten zur Verlängerung der Eigentumsdauer oder der vorab vereinbarten garantierten erworbenen Zugriffszeit und gegebenenfalls die Bedingungen für eine schrittweise Schließung der KI-Gigafabrik;
k)
gegebenenfalls die Haftungsbedingungen für den Betrieb der KI-Gigafabrik;
l)
die Verpflichtung der KI-Gigafabrik-Aufnahmeeinrichtung, dem Verwaltungsrat jedes Jahr bis zum 31. Januar einen Prüfbericht und Daten über die Nutzung von Zugriffszeiten durch die Union im vorangegangenen Geschäftsjahr vorzulegen;
m)
eine Schiedsklausel im Sinne des Artikels 272 AEUV, nach der die gerichtliche Zuständigkeit für alle unter die Aufnahmevereinbarung fallenden Angelegenheiten beim Gerichtshof der Europäischen Union liegt.

(18) Die KI-Gigafabrik hat ein öffentliches Leitungsgremium, das aus Vertretern der Kommission und der beteiligten Staaten besteht und öffentliche Mittel für die betreffende KI-Gigafabrik bereitstellt. Die Zusammensetzung und die Arbeitsregelungen dieses öffentlichen Leitungsorgans werden in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung festgelegt. Unbeschadet der Management- und Betriebsautonomie des KI-Gigafabrik-Konsortiums ist für Folgendes die ausdrückliche vorherige Genehmigung durch das benannte öffentliche Leitungsgremium erforderlich:

a)
vorgeschlagene Zugangsvereinbarungen mit Einrichtungen aus Drittländern, die Bedenken hinsichtlich der strategischen Vermögenswerte, der Interessen, der Autonomie oder der Sicherheit der Union aufwerfen könnten;
b)
wesentliche Änderungen der rechtlichen und finanziellen Struktur oder Kontrolle der KI-Gigafabrik, die sich auf die Interessen der Union oder der beteiligten Staaten auswirken, wie z. B. eine Änderung ihrer letztendlich bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Kontrolle, eine Verlagerung kritischer Vermögenswerte in Länder außerhalb der Union oder Beschlüsse über eine größere finanzielle Umstrukturierung;
c)
eine wesentliche Änderung des strategischen Ziels der KI-Gigafabrik.

(19) Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung wird das KI-Gigafabrik-Konsortium vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens in einem fairen und transparenten Verfahren mit Unterstützung eines Gremiums unabhängiger Sachverständiger und eines vom Verwaltungsrat mit der Durchführung einer Bewertung beauftragten akkreditierten Finanzinstituts unter anderem auf der Grundlage der folgenden Kriterien ausgewählt:

a)
Technische Bewertung:

i)
Ziele und technische Qualität des Vorschlags,
ii)
Qualität des Arbeitsplans,
iii)
Qualität der physischen Infrastruktur, der informationstechnischen Infrastruktur und der Vernetzungsinfrastruktur,
iv)
Dienstqualität, einschließlich Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit,
v)
Nachhaltigkeit und Energieeffizienz,
vi)
Erfahrung und Know-how des Konsortiums aus der Errichtung ähnlicher Großanlagen;

b)
Potenzielle Auswirkungen:

i)
Auswirkungen auf das europäische KI-Ökosystem, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit und seines Talentpools,
ii)
Mehrwert für die Union, einschließlich des Beitrags zur strategischen Autonomie und technologischen Souveränität;

c)
Finanzielle Durchführbarkeit:

i)
Investitionszusagen des KI-Gigafabrik-Konsortiums,
ii)
Qualität und finanzielle Tragfähigkeit des vorgeschlagenen Geschäftsmodells, einschließlich der von dem beauftragten akkreditierten Finanzinstitut durchzuführenden Sorgfaltsprüfungen.

(20) Falls dem Konsortium keine Technologieinfrastrukturlieferanten angehören, wählt das KI-Gigafabrik-Konsortium die Lieferanten seiner KI-Gigafabriken auf der Grundlage fairer und transparenter Ausschreibungsbedingungen aus, die den allgemeinen Systemspezifikationen und insbesondere den Nutzeranforderungen des öffentlichen Sektors Rechnung tragen, die von dem Gemeinsamen Unternehmen in der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgegeben und in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung präzisiert wurden. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage fairer, offener und transparenter Kriterien, gewährleistet einen Mehrwert für die Union und trägt der Sicherheit und Resilienz der Lieferkette Rechnung. Die ausgewählten Bieter müssen die in Absatz 3 genannten Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen.

(21) Das Gemeinsame Unternehmen kann Rahmenverträge für die Bereitstellung wesentlicher und stark nachgefragter Komponenten, wie fortgeschrittener KI-Prozessoren, schließen. Die KI-Gigafabrik-Konsortien können die in diesem Absatz genannten Rahmenverträge für ihre Beschaffungstätigkeiten nutzen.

6.
In Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 9 stehen EuroHPC-Supercomputer Nutzern aus dem öffentlichen und privaten Sektor zur Nutzung offen. Außer bei Industrie-EuroHPC-Supercomputern ist ihre Nutzung hauptsächlich für Zwecke der Forschung und Innovation im Rahmen öffentlicher Förderprogramme, für Anwendungen des öffentlichen Sektors und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU, Start-ups und Scale-ups bestimmt.

7.
Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 34

Erstattungssätze

(1) Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von „Horizont Europa” finanziert werden – abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 –, und für Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms „Digitales Europa” finanziert werden, je nach Art des Teilnehmers – insbesondere bei KMU – und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze sind im Arbeitsprogramm anzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 wird für Maßnahmen im Bereich „Quantentechnologien” , die im Rahmen von „Horizont Europa” finanziert werden, in jedem Arbeitsprogramm eine verpflichtende Komponente für indirekte Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu TRL 5 angegeben, die von der Union zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten finanziert wird.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).

(**)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(***)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).

(****)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231, 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.