Präambel VO (EU) 2026/150
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(*),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) soll das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung künstlicher Intelligenz im Einklang mit den Werten und Rechtsvorschriften der Union festgelegt wird.
- (2)
- Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates(****) im Jahr 2021 haben sich auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (KI) gewaltige technische Fortschritte vollzogen, und die KI ist weltweit zu einem äußerst strategischen und umkämpften Bereich geworden. Der Union fällt eine führende Rolle zu, wenn es darum geht, verantwortungsvolle Innovation im Bereich der KI zu fördern, indem die Innovationen gesteuert und Schutzvorkehrungen eingeführt werden sowie eine globale Governance aufgebaut wird.
- (3)
- Große KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck haben sich zu einem wichtigen Motor für wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, wissenschaftliche Forschung und Innovation entwickelt. Sie sind für die Steigerung der Produktivität in verschiedenen Sektoren und für die Umgestaltung ganzer Wertschöpfungsketten unverzichtbar geworden, wodurch sie die künftige wirtschaftliche Wertschöpfung bestimmen werden. Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen derzeit Initiativen zur Entwicklung gemeinsamer KI-Modelle, einschließlich Basismodelle, durch. Bei der nächsten Generation hochmoderner KI-Modelle wird in puncto Fähigkeiten ein Fortschritt hin zu einer KI erwartet, die in der Lage sein wird, hochkomplexe und vielfältige Aufgaben zu bewältigen. Regionen, die in der Lage sind, diese KI-Modelle in großem Maßstab zu entwickeln und umzusetzen, werden bei der globalen Innovation eine Führungsrolle übernehmen und Spitzentalente aus Wissenschaft und Industrie anziehen. Gleichzeitig benötigen Wirtschaftszweige, die in Wissenschaft und Industrie führend sind, erhebliche Rechenressourcen, um große KI-gestützte wissenschaftliche Entdeckungen und industrielle Innovationen durchführen zu können. Hierzu werden Synergien zwischen diesen Tätigkeiten und Tätigkeiten, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie dem EU-Weltraumprogramm und den europäischen Datenräumen ausgeführt werden, genutzt, wobei geeignete Vorkehrungen zum Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten getroffen werden.
- (4)
- Die fortschrittlichsten KI-Fabriken in Europa werden mit Supercomputern ausgestattet sein, in denen KI-Prozessoren auf dem letzten Stand der Technik verbaut sind, mit denen hauptsächlich KI-Modelle im mittleren Bereich entwickelt werden können. Deshalb sind erhebliche Investitionen erforderlich, um die Rechenkapazitäten Europas auf die nächste Stufe anzuheben.
- (5)
- Am 9. April 2025 brachte die Kommission den Aktionsplan für den KI-Kontinent auf den Weg, um die Union weltweit führend im Bereich der KI zu positionieren. Ein zentraler Pfeiler dieses Aktionsplans ist die Förderung der europaweiten Infrastruktur für das Training fortgeschrittener KI-Modelle, mit der das Konzept der KI-Fabriken von 2024 auf die nächste Stufe gehoben wird.
- (6)
- Die Entwicklung der nächsten Generation hochmoderner KI-Modelle dürfte Großanlagen mit mindestens drei- bis viermal so viele der modernsten KI-Prozessoren, die derzeit in den leistungsfähigsten KI-Fabriken verfügbar sind, erforderlich machen, wobei die Stromversorgungskapazität, die Energie- und Wassereffizienz sowie die Kreislauffähigkeit zu berücksichtigen sind. Die derzeit in der Verordnung (EU) 2021/1173 vorgesehenen Mechanismen reichen nicht aus, um die Einrichtung und den Betrieb von KI-Gigafabriken zu unterstützen. Daher ist eine gezielte Änderung erforderlich, um das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen” ) mit der erforderlichen Rechtsgrundlage auszustatten, die erforderlich ist, damit es seine Zusagen in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb von KI-Gigafabriken in Europa erfüllen kann.
- (7)
- Die Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union ist für ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie von immer größerer Bedeutung, wobei zugleich eine offene Wirtschaft in der Union zu wahren ist. KI hat das Potenzial, wissenschaftliche Entdeckungen zu beschleunigen und die Forschungskapazitäten in allen Bereichen zu verbessern. Deshalb ist es unerlässlich, dass neben dem Forschungsbereich auch private und öffentliche KI-Nutzer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups und Scale-ups, in der Union von Hochleistungsrecheninfrastrukturen von Weltrang profitieren können, damit die Führungsrolle Europas in Forschung und Innovation aufrechterhalten und gestärkt wird.
- (8)
- Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „Kompass” ), der am 29. Januar 2025 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, werden strategische Technologien, einschließlich Quantentechnologien und Hochleistungsrechnen, als entscheidende Faktoren für die Gewährleistung der technologischen Souveränität, der Resilienz der Wirtschaft und der globalen Führungsrolle Europas genannt. Im Kompass wird betont, dass koordinierte Investitionen und die Entwicklung von Ökosystemen in den Bereichen Forschung, Infrastruktur, Industrie und Kompetenzen erforderlich sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Union in diesen Bereichen zu stärken.
- (9)
- Ergänzend zum Kompass wird in der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2025 mit dem Titel „Strategie für ein Quanten-Europa: Ein Quanten-Europa in einer Welt im Wandel” ein umfassender Rahmen zur Beschleunigung der Quantenforschung, der Innovation, der Industrialisierung und der Einführung von Quantentechnologien und -infrastrukturen festgelegt. Ziel ist der Aufbau eines nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Quantenökosystems, das Informatik, Kommunikation, Sensorik und Metrologie umfasst, wobei der Schwerpunkt auf der Kompetenzentwicklung und der internationalen Zusammenarbeit liegt. Außerdem soll damit der Weg für den Bau europäischer fehlertoleranter Quantencomputer in der Union geebnet werden, die die strategische Autonomie der Union gewährleisten würden.
- (10)
- Angesichts der großen politischen Bedeutung dieser Änderungsverordnung sollten die ursprünglich aus „Horizont Europa” , dem Programm „Digitales Europa” und der Fazilität „Connecting Europe” zugewiesenen Finanzierungbeträge – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – aufgestockt werden, damit die Union ihr Ziel erreichen kann.
- (11)
- Da Grundlagenforschung mit niedrigerem Technologie-Reifegrad (TRL) nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, um Durchbrüche bei hochwertigen Quantentechnologien zu erzielen, sollte das Gemeinsame Unternehmen weiterhin vorgelagerte Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu TRL 5 unterstützen, die von der Union zu 100 % der förderfähigen Gesamtkosten finanziert werden.
- (12)
- Angesichts der raschen technologischen Entwicklungen in den Bereichen Quantentechnologie und KI und der KI-Politik der Union könnten in den kommenden Jahren zusätzliche Finanzmittel der Union benötigt werden. Im Rahmen der KI-Politik der Union sollte es möglich sein, zusätzliche Unionsmittel aus bestehenden Programmen zugunsten des Gemeinsamen Unternehmens zu übertragen, die über die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1173 festgelegten Beträge hinausgehen. Ist ein solcher zusätzlicher Beitrag speziell für KI-Gigafabriken bestimmt, so sollten ein oder mehrere Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens mindestens einen Beitrag in gleicher Höhe wie der Unionsbeitrag leisten.
- (13)
- Die Auswahl von KI-Gigafabriken sollte auf der Grundlage einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch das Gemeinsame Unternehmen und einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber aus den beteiligten Ländern, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind (im Folgenden „beteiligte Staaten” ), erfolgen. Das Gemeinsame Unternehmen und die beteiligten Staaten sollten eine Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung schließen, die alle Kernelemente der anschließenden Aufforderung zur Interessenbekundung umfasst, einschließlich der Zusagen der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, ihren Anteil an jeder KI-Gigafabrik, die nach Abschluss des vom Gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Auswahlverfahrens für eine Finanzierung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgewählt wurde, zu finanzieren. Die Zusagen der Mitgliedstaaten sollte dem Gemeinsamen Unternehmen vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt werden.
- (14)
- Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Einrichtung und den Betrieb einer KI-Gigafabrik zu unterstützen, sollte einen Teil des finanziellen Beitrags, den er im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) erhält, dafür aufwenden können, um seinen freiwilligen finanziellen Beitrag zu einer solchen KI-Gigafabrik vollständig oder teilweise zu decken. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Gemeinsamen Unternehmen von Letzterem verwaltet und ausgezahlt. Wird diese KI-Gigafabrik anschließend vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für eine Finanzierung ausgewählt, so wird diese Finanzierung nach Maßgabe dieser Änderungsverordnung durch Finanzmittel der Union ergänzt. Wird die vom Mitgliedstaat unterstützte KI-Gigafabrik nicht ausgewählt, so sollte der Betrag unter der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens entweder dieser KI-Gigafabrik oder einer anderen Investition im Bereich KI oder Quantentechnologien, ohne einen Beitrag der Union und wie vom Mitgliedstaat in seinem Aufbau- und Resilienzplan (RRP) benannt, zugewiesen werden.
- (15)
- Um die Entwicklung strategischer Infrastrukturen wie Hochleistungsrechner, KI-Fabriken oder Quantencomputer in der gesamten Union zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ihre verbleibenden ARF-Mittel für die Finanzierung ihrer nationalen Beiträge zugunsten von diesen Infrastrukturen oder von einer anderen in ihrem RRP benannten Investition, die mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang steht, zuzuweisen. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, finanzielle Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen zu leisten, das diese Beiträge gemäß einer Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet und zuweist.
- (16)
- Nach der Unterzeichnung einer ARF-Verwaltungsvereinbarung und der vollständigen und unwiderruflichen Übertragung der ausgewiesenen Mittel aus der ARF auf das Gemeinsame Unternehmen bis spätestens 31. August 2026 gilt die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte Frist als durch den Mitgliedstaat eingehalten. Dieser Mechanismus würde den Mitgliedstaaten einen flexiblen und sicheren Weg bieten, erhebliche nationale Mittel, insbesondere aus der ARF, zur Unterstützung strategischer Prioritäten im Zusammenhang mit Hochleistungsrechnen (High Performance Computing – HPC), KI, Quantentechnologien und Digitalisierungstätigkeiten zu binden und dorthin zu lenken.
- (17)
- Dienste- und Dateninfrastrukturen für KI, HPC und Quanteninformatik sind für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und innovativer industrieller Anwendungen in der gesamten Union von entscheidender Bedeutung. Zusätzlich zu den gemeinsamen Investitionen in Infrastruktur und Ökosysteme im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Mitgliedstaaten Mittel aus Programmen, die aus den Struktur- und Regionalfonds, aus der ARF oder aus nationalen Programmen kofinanziert werden, verwenden können, um Investitionen in die Anschaffung und den Betrieb neuer, fortgeschrittener und modernster Dienste- und Dateninfrastrukturen für KI, HPC und Quanteninformatik in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen. Durch die umfassende Vernetzung und Föderierung dieser fortgeschrittenen nationalen öffentlichen KI- und Rechendienste- und Dateninfrastrukturen auf Unionsebene werden in der gesamten Union integrierte, föderierte, sichere und hypervernetzte Dienste, Dateninfrastrukturen und Ökosysteme für KI, HPC und Quanteninformatik von Weltrang geschaffen, die wissenschaftliche Exzellenz und die Entwicklung innovativer Anwendungen fördern und Talente anziehen, und Vorteile bringen, die weit über die Nutzer in den betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichen. Das Gemeinsame Unternehmen trägt zwar nicht zu ihrer Finanzierung bei, sollte aber in der Lage sein, die Vernetzung und Föderierung dieser fortgeschrittenen nationalen öffentlichen Infrastrukturen mit denen auf Unionsebene zu erleichtern, sofern dies von interessierten Mitgliedstaaten beantragt und hinreichend begründet wird. Das Gemeinsame Unternehmen würde solchen nationalen öffentlichen Infrastrukturen ein „EuroHPC AI and Compute Infrastructure Seal” (Siegel für EuroHPC-KI- und Recheninfrastruktur) verleihen und deren Vernetzung und Föderierung mit dem Netz von KI-Fabriken und Quantencomputern sicherstellen.
- (18)
- Um die Nachfrage der Nutzer nach KI-Rechenressourcen zu decken, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten dem Gemeinsamen Unternehmen vereinbarte Zugriffszeiten zu nationalen öffentlichen KI-, HPC- oder Quanteninfrastrukturen, die mit dem „EuroHPC AI and Compute Infrastructure Seal” ausgezeichnet wurden, zur Verfügung stellen können.
- (19)
- Um der ständig wachsenden Nachfrage nach KI-Recheneinrichtungen gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dem Gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf eine oder mehrere ihrer EuroHPC-KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken Zugriffszeiten zur Verfügung zu stellen, soweit diese Zugriffszeiten verfügbar sind und noch nicht vergeben wurden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten dem Gemeinsamen Unternehmen auf freiwilliger Basis einen angemessenen Anteil der Zugriffszeit zu ihren EuroHPC-KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken zur Verfügung stellen, damit das Gemeinsame Unternehmen der Nutzernachfrage gerecht werden kann. Diese Zugriffszeit sollte in erster Linie genutzt werden, um Start-ups und KMU für Forschungs- oder Innovationstätigkeiten Zugang zu gewähren. Eine solche Bereitstellung von Zugriffszeiten sollte nicht als Finanz- oder Sachbeitrag des Mitgliedstaats zum Gemeinsamen Unternehmen betrachtet werden.
- (20)
- Zusätzliche Beiträge der Union zu KI-Gigafabriken aus anderen, nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1173 aufgeführten Programmen sollten ferner durch den Abschluss spezifischer Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen möglich sein, sofern ihnen ein entsprechender Beitrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens außer der Union gegenübersteht.
- (21)
- Um nationale finanzielle Beiträge, insbesondere über ARF-Mittel, für strategische Investitionen, einschließlich KI-Gigafabriken, rechtzeitig und mit ausreichender Rechtssicherheit zu mobilisieren, ist es erforderlich, dass diese Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- (**)
Stellungnahme vom 18. September 2025 (
ABl. C, C/2026/43, 16.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/43/oj ).- (***)
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (
ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ).- (****)
Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488 (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1173/oj).
- (*****)
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).
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