ANHANG I VO (EU) 2026/152
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der zweiten Spalte ( „Bezeichnung” ) der Tabelle zu Nummer 1 der Eintrag Berberis L., ausgenommen bis zu drei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einer Höhe bis zu 40 cm der Art Berberis thunbergii mit Kultursubstrat mit Ursprung in der Türkei. folgende Fassung:
Berberis L., ausgenommen:
- —
-
bis zu drei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Berberis thunbergii mit Kultursubstrat und einer Höhe bis zu 40 cm mit Ursprung in der Türkei;
- —
-
bis zu drei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Berberis thunbergii mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;
- —
-
bis zu vier Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Berberis thunbergii mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.