ANHANG II VO (EU) 2026/152

1.
In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird in der ersten Spalte der Eintrag

Alnus Mill., ausgenommen

bis zu zwei Jahre altes Propfholz von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm mit Ursprung im Vereinigten Königreich

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich

ersetzt durch:

Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana

bis zu zwei Jahre altes Propfholz mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms.

2.
In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird die Zeile des folgenden Eintrags gelöscht:

Cornus alba und Cornus sanguinea

bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 10 mm an der Basis des Stamms;

bis zu fünf Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms; und

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms.

3.
In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 werden zwischen dem Eintrag Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana

bis zu zwei Jahre altes Propfholz mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms.

und dem Eintrag Fagus sylvatica, bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms. folgende Zeilen eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände KN-Code Ursprungsdrittländer Maßnahmen

Berberis thunbergii

bis zu drei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms

bis zu vier Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

Vereinigtes Königreich
a)
Amtliche Feststellung, dass

i)
die Pflanzen frei von Phytophthora kernoviae sind;
ii)
die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Phytophthora kernoviae befunden wurde;
iii)
ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Phytophthora kernoviae sind; und
iv)
unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf das Auftreten von Phytophthora kernoviae unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung”

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” und
ii)
die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

Cornus alba und Cornus sanguinea

bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 10 mm an der Basis des Stamms;

bis zu fünf Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms; und

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms.

ex06021090

ex06029045

ex06029046

ex06029048

Vereinigtes Königreich
a)
Amtliche Feststellung, dass

i)
die Pflanzen frei von Discula destructiva sind;
ii)
die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Discula destructiva befunden wurde;
iii)
ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Discula destructiva sind; und
iv)
unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf Discula destructiva, einschließlich stichprobenartigen Beprobungen und Untersuchungen, unterzogen wurden.

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung”

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” und
ii)
die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

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