Artikel 1 VO (EU) 2026/154
Zulassung
Der in Anhang I beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” einzuordnen ist, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
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