Artikel 1 VO (EU) 2026/157
(1) Auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit in den KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
| China | Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd. | 56,7 % | 89UK |
| China | Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd., einschließlich Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd. | 56,7 % | 89UI |
| China | Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd. | 60,3 % | 89UJ |
| China | Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 58,1 % | Siehe Anhang |
| China | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 60,3 % | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe in der verwendeten Einheit) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) im betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
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