Präambel VO (EU) 2026/157
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 19. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” , „VR China” oder „China” ) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union.
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. November 2024 von Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde, auf die im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion entfielen. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kerzen (Lichte) und dergleichen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Zollamtliche Erfassung
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
- 1.3.
- Vorläufige Maßnahmen
- (4)
- Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 17. Juli 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Zwei der drei ausführenden Hersteller übermittelten Stellungnahmen technischer Art, auf die im Rahmen der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), eingegangen wurde.
- (5)
- Am 14. August 2025 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 der Kommission(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
- 1.4.
- Weiteres Verfahren
- (6)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung reichten die folgenden Parteien innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen ein, in denen sie ihre Standpunkte zu den vorläufigen Feststellungen darlegten:
- (7)
- Die Standpunkte der oben genannten Parteien wurden im Einzelnen dargelegt und unter der entsprechenden Überschrift behandelt.
- (8)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller/Wirtschaftszweig der Union, zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und dem CHCIA statt.
- (9)
- Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
- (10)
- Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- (11)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Einführer Bunnik Creations B.V. vor, dass das straffe Verfahren der Untersuchung es den Parteien weder ermöglichte, die Untersuchung ordnungsgemäß zu verfolgen noch rechtzeitig auf Verfahrensunterlagen und Auskunftsersuchen der Kommission zu reagieren. Er habe daher keine Gelegenheit gehabt, bei der Kommission detaillierte Vorbringen einzureichen, insbesondere dann nicht, wenn diese Verfahrensfristen in die Sommerferienzeit gefallen seien.
- (12)
- Die Kommission muss die Untersuchung innerhalb der geltenden gesetzlichen Fristen durchführen, um die Integrität und den Fortgang der Untersuchung zu wahren. Die für diese Untersuchung geltenden gesetzlichen Fristen wurden in der Einleitungsbekanntmachung veröffentlicht. Im Abschnitt 6 der Einleitungsbekanntmachung wurde der Zeitplan der Untersuchung erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die interessierten Parteien, sofern nichts anderes bestimmt ist, über eine Frist von 15 Tagen verfügen, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und über eine Frist von 10 Tagen, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus stellte die Kommission seit der Einleitung der Untersuchung auf ihrer Website einen vorläufigen Zeitplan(5) für die Untersuchung zur Verfügung, der es den interessierten Parteien ermöglicht, den Zeitpunkt bestimmter Phasen der Untersuchung vorherzusehen. Die Kommission kann zwar in hinreichend begründeten Fällen Verlängerungen dieser Fristen gewähren, doch sollten solche Verlängerungen nur außergewöhnliche Umstände betreffen. Die Einhaltung der Fristen ist von entscheidender Bedeutung, um einen fairen und wirksamen Abschluss der Untersuchung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.
- (13)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten zudem Gelegenheit zur Anhörung. Der Einführer Bunnik Creations B.V. wurde zu seinen in Erwägungsgrund 11 dargelegten Vorbringen angehört. Darüber hinaus hatte sich Bunnik Creations B.V. mit denselben Vorbringen an die Anhörungsbeauftragte gewandt, um eine Anhörung vor der Kommission ansetzen zu lassen. Die Anhörungsbeauftragte wurde tätig und erleichterte die Organisation der Anhörung zwischen den Kommissionsdienststellen und Bunnik Creations B.V.
- 1.5.
- Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
- (14)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 6 bis 11 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 1.6.
- Stichprobenverfahren
- (15)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, den antragstellenden Herstellern Anonymität zu gewähren, und brachten vor, dass eine Erklärung über das Bestehen eines „Risikos von Vergeltungsmaßnahmen” nicht ausreiche, um Anonymität zu gewähren.
- (16)
- Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller zusammen mit dem Antrag einen begründeten Antrag auf Anonymität gestellt hat. Der Antrag enthielt konkrete Besorgnisse hinsichtlich des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen. Bei der Bewertung des Antrags berücksichtigte die Kommission die Art des Marktes, die Position der antragstellenden Hersteller und die Möglichkeit von Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art, die als real angesehen wurden. Die Gewährung von Anonymität steht im Einklang mit der gängigen Praxis und den rechtlichen Standards, die die anonyme Behandlung zulassen, wenn die Offenlegung negative Folgen für die berechtigten Interessen der antragstellenden Hersteller haben könnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (17)
- Ebenso brachten einige Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung vor, dass die Änderungen zwischen der vorläufigen Stichprobe und der endgültigen Stichprobe der Unionshersteller die Repräsentativität der Stichprobe beeinträchtigt haben könnten.
- (18)
- Die Kommission wies darauf hin, dass, wie in Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zum Zeitpunkt der Bildung der Stichproben auf die beiden ausgewählten Hersteller mehr als 35 % der Produktion und mehr als 40 % der Verkaufsmenge der den Antrag unterstützenden Unternehmen entfielen. Nach Prüfung des Fragebogens zu den makroökonomischen Daten wurde festgestellt, dass auf diese Hersteller mehr als 16 % der geschätzten Gesamtproduktion und mehr als 17 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union entfielen. Der Wirtschaftszweig der Union umfasst eine große Zahl von Herstellern (insgesamt mehr als 80), darunter sowohl große Unternehmen als auch eine ganze Reihe kleiner und mittlerer Unternehmen. Angesichts dieser Struktur ist eine Stichprobe, die mehr als 16 % des Wirtschaftszweigs der Union umfasst, repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
- (19)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Einführer Bunnik Creations B.V. vor, dass aus einer großen Zahl von Unionsherstellern nur zwei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen worden seien, und machte geltend, dass die Stichprobenauswahl nicht repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union sei. Er machte ferner einen Mangel an Transparenz geltend, da bestimmten Unionsherstellern Anonymität gewährt worden sei. Die Kommission stellte fest, dass die Stichprobe entsprechend den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 14 bis 17 sowie in den Vermerken zum Dossier(6) zum Stichprobenverfahren repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union war. Darüber hinaus bestanden nach der Erkenntnis der Kommission zwingende Gründe für die Gewährung der Anonymität für diejenigen Unionshersteller, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (20)
- Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte Ningbo Kwung’s Wisdom um Auskünfte über die Repräsentativität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Es brachte außerdem vor, dass keine Daten zur Größe der am Stichprobenverfahren beteiligten Hersteller zur Verfügung gestellt worden seien. Wie in Erwägungsgrund 19 erläutert, betrachtete die Kommission die Stichprobe der Unionshersteller als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Sie stellte den interessierten Parteien die Daten zur Verfügung, die der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Stichprobenverfahren vorlagen und die es den interessierten Parteien ermöglichen würden, die Repräsentativität der Stichprobe, einschließlich der Repräsentativität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in puncto Produktion und Verkäufe auf dem Unionsmarkt, zu bewerten.
- (21)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Ningbo Kwung’s Wisdom vor, dass die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union zur Beziehung von Ningbo Kwung’s Wisdom zu einem anderen chinesischen ausführenden Hersteller den Verlust des Rechts des Wirtschaftszweigs der Union auf Anonymität nach sich ziehen sollte. Ningbo Kwung’s Wisdom machte geltend, dass die Tatsache, dass diese Vorbringen von einer anonymen Partei erhoben werden, eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darstelle.
- (22)
- Die Kommission erinnerte daran, dass die Anonymität des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die Beziehung zwischen den beiden ausführenden Herstellern andererseits zweierlei Dinge sind, die getrennt behandelt wurden. Dem Wirtschaftszweig der Union wurde Anonymität gewährt, weil er einen begründeten Antrag darauf gestellt hatte, der von der Kommission für glaubwürdig und gerechtfertigt befunden wurde. Die Kommission sah keinen Grund, warum sich diese Umstände geändert haben sollten, und die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union Vorbringen in Bezug auf die Beziehung zwischen zwei chinesischen ausführenden Herstellern eingereicht hat, ändert daran nichts. Darüber hinaus wurde das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union Ningbo Kwung’s Wisdom in einer allgemein einsehbaren Fassung der Stellungnahme zugänglich gemacht, und Ningbo Kwung’s Wisdom hatte Gelegenheit, sich mit diesem Vorbringen zu befassen und von der Kommission angehört zu werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (23)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 12 bis 15 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 1.7.
- Individuelle Ermittlung
- (24)
- In Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung wies die Kommission darauf hin, dass ein ausführender Hersteller eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt hatte. Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen stellte dieser ausführende Hersteller den Antrag erneut.
- (25)
- Angesichts der hohen Komplexität des Falls — bei dem es um eine sehr variable Ware und komplizierte Produktions- und Verkaufsverfahren von bereits drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern geht — vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Genehmigung dieses Antrags eine zu große Belastung darstellen und das Risiko bergen würde, den fristgerechten Abschluss der Untersuchung zu verhindern. Der Antrag wurde daher abgelehnt.
- 1.8.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (26)
- Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 21 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- (27)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholten einige Parteien ihre Vorbringen zur Warendefinition der untersuchten Ware und zur Unzulänglichkeit der Warenkennnummer (Product Control Number, PCN).
- (28)
- Einerseits wurde vorgebracht, handgefertigte Zierkerzen unterschieden sich von Leuchterkerzen und Teelichtern und konkurrierten nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Kerzentypen. Sie sollten daher von der Untersuchung ausgenommen werden.
- (29)
- Ebenso brachten einige Parteien vor, dass die Warenkennnummer nicht ausreiche, um die detaillierten Unterschiede zwischen den verschiedenen Kerzentypen zu erfassen. Es wurde geltend gemacht, dass mehrere der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Kerzentypen nicht mit den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellten Kerzentypen übereinstimmten. Diese Diskrepanz, die in einigen Fällen zu einer geringen Übereinstimmung der Waren geführt habe, wurde als Beweis dafür angeführt, dass bestimmte aus China ausgeführte Spezialkerzen nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden.
- (30)
- In Bezug auf die Warendefinition der Untersuchung bekräftigt die Kommission, dass, wie in den Erwägungsgründen 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung dargelegt, alle Kerzen (Lichte) und gleichartige Waren unter die Warendefinition der untersuchten Ware fallen. Dies schließt handgefertigte Zierkerzen ein. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass handgefertigte Kerzen von Unionsherstellern hergestellt werden und mit Einfuhren aus China konkurrieren. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- (31)
- Darüber hinaus stellte die Kommission klar, dass sich die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellten Kerzentypen zwar nicht vollständig überschneiden, dies jedoch keinen Beweis dafür darstellt, dass der Wirtschaftszweig der Union keine größere Vielfalt an Kerzentypen herstellt, einschließlich bestimmter spezieller oder handgefertigter Zierkerzen. Der Wirtschaftszweig der Union umfasst mehr als 80 Hersteller mit einer breiten Fächerung in puncto Größe und Produktpalette.
- (32)
- Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass, wie bei der Untersuchung festgestellt wurde, ein Teil der Kerzenverkäufe auf dem Unionsmarkt im Wege von Ausschreibungsverfahren erfolgt, bei denen die Produktspezifikationen im Voraus festgelegt werden. Das Fehlen bestimmter Kerzentypen (und somit bestimmter Warenkennnummern) bei den Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller spiegelt wider, dass diese Hersteller im Untersuchungszeitraum bei den Ausschreibungen für diese spezifischen Kerzentypen (und somit auch für die entsprechenden Warenkennnummern) nicht den Zuschlag erhalten haben, was zum Teil auf die niedrigen unlauteren gedumpten Preise der chinesischen Ausführer und nicht auf die Unfähigkeit zurückzuführen ist, diese Kerzentypen herzustellen. In der Untersuchung wurde die Kapazität und die Vielfalt des Portfolios der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller festgestellt, das spezielle Kerzentypen einschließt. Schließlich wurde das PCN-System so konzipiert, dass Eins-zu-Eins-Vergleiche sichergestellt sind, was bedeutet, dass Kerzen mit besonderen Eigenschaften (im Hinblick z. B. auf Behältertyp, Farbe, Duft) nur mit vergleichbaren Waren verglichen werden, um die Triftigkeit der Schadens- und Dumpinganalyse zu gewährleisten. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
- 2.1.1.
- Schlussfolgerung
- (33)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 22 bis 29 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 3.
- DUMPING
- (34)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, zwei nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller (Shenyang Qikale International Trade Co. Ltd. und Zhejiang Neeo Home decoration Co., Ltd) sowie der CHCIA und der Wirtschaftszweig der Union fristgerecht Stellungnahmen. Außerdem meldete sich die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union nach Ablauf der Frist. Mit Ausnahme des nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers fanden Anhörungen mit allen genannten Parteien statt.
- (35)
- Die Argumente der Parteien werden nachstehend unter der entsprechenden Überschrift dargelegt und behandelt.
- 3.1.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (36)
- Das Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts wurde in den Erwägungsgründen 30 bis 37 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- 3.2.
- Normalwert
- 3.2.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (37)
- Die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen wurden in den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- (38)
- Am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen (14. August 2025) unterrichtete die Kommission die Regierung der VR China (Mission der VR China bei der Europäischen Union) über ihre Entscheidung und forderte sie auf, bis zum 29. August 2025 dazu Stellung zu nehmen.
- (39)
- Am 15. September 2025 übermittelte die Regierung der VR China eine Reihe von Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Da die Stellungnahme nach Ablauf der gesetzten Frist einging, wurde sie von der Kommission nicht berücksichtigt.
- (40)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen eingingen, wurden die in den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- 3.2.2.
- Repräsentatives Land
- (41)
- Da zur Auswahl des repräsentativen Landes keine Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 149 bis 167 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
- 3.2.3.
- Zur Ermittlung unverzerrter Kosten und Vergleichswerte verwendete Quellen und angewandte Methode
- 3.2.3.1.
- Produktionsfaktor — Rohstoffe — Verwendung von Vergleichswerten aus Thailand und der Türkei
- (42)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob zwar keine Partei Einwände gegen die Wahl Thailands als repräsentatives Land, mehrere Parteien erhoben jedoch Einwände gegen die Verwendung der Türkei in Bezug auf bestimmte Produktionsfaktoren.
- (43)
- Es sei daran erinnert, dass bei drei wichtigen Produktionsfaktoren (Paraffin, Glasbehälter und Verpackungspapier) die Einfuhrmengen nach Thailand erhebliche Mengen (mehr als 50 %) mit Ursprung in China umfassten, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie eine verzerrende Wirkung auf die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern nach Thailand hatten. Die Kommission suchte nach einem alternativen Land, in dem die Einfuhrpreise dieser Produktionsfaktoren nicht von Preisverzerrungen betroffen sind. Die Türkei stellte sich als die am besten geeignete Option heraus.
- (44)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung erhoben Qingdao Kingking und Ningbo Kwung’s Wisdom Einwände gegen die Möglichkeit, mehrere repräsentative Länder heranzuziehen, und verwiesen dabei auf die Singularform von „repräsentatives Land” in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung.
- (45)
- Wie in Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ermittelte die Kommission nur in Thailand fünf Unternehmen, die Kerzen herstellten und für die Finanzdaten für ein einziges Quartal verfügbar waren, das sich mit dem Untersuchungszeitraum überschneidet. Daher hatte die Kommission keine andere Wahl, als Thailand als repräsentatives Land heranzuziehen.
- (46)
- Die Kommission bekräftigte ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 166 der vorläufigen Verordnung und stellte fest, dass der eigentliche Zweck der Heranziehung von Beschaffungskosten und -preisen aus anderen repräsentativen Ländern darin besteht, unverzerrte Kosten und Preise zu ermitteln. Ist der Anteil der Einfuhren in das repräsentative Land bei einem bestimmten Produktionsfaktor — wie etwa Paraffin — erheblich, weshalb sich der Preis der Einfuhren dieses Inputs in dieses Land nicht eignet, kann die Kommission für diesen bestimmten Produktionsfaktor alternative Quellen heranziehen. In dem genannten Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a werden ausdrücklich auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte erwähnt, und die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass die Heranziehung von Einfuhren in die Türkei für diese bestimmten Produktionsfaktoren in das Ermessen der Kommission gemäß diesem Artikel fällt.
- (47)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung erhob Qingdao Kingking Einwände hinsichtlich der Angemessenheit der Verwendung der Zahlen der Einfuhren in die Türkei, da diese Zahlen angeblich nicht zuverlässig seien. Hierzu hatte Qingdao Kingking die Statistiken der Ausfuhren aus anderen Drittländern in die Türkei mit den entsprechenden Statistiken der Einfuhren aus den betreffenden Drittländern in die Türkei verglichen und Unstimmigkeiten festgestellt.
- (48)
- Die Kommission stellte fest, dass Qingdao Kingking die Verwendung der Datenquelle in seiner Stellungnahme zu den beiden Vermerken zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (siehe Erwägungsgründe 36 und 37 der vorläufigen Verordnung) nicht infrage gestellt hat. Die darin enthaltenen, an die interessierten Parteien weitergegebenen Daten umfassen Einfuhrmengen und -werte aus dem Global Trade Atlas(7), und es handelt sich um die Datenquelle für Einfuhren nach Thailand, in die Türkei und in alle anderen Länder. Außerdem legte Qingdao Kingking keine Beweise dafür vor, dass es angemessener wäre, die Statistiken der Ausfuhren aus anderen Drittländern in die Türkei zu verwenden, als sich auf die Einfuhrstatistiken aus dem Global Trade Atlas zu stützen. Die Kommission betrachtete letztere als beste verfügbare Quelle für Einfuhrdaten zur Ermittlung eines unverzerrten Preises.
- (49)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung brachten Qingdao Kingking und Ningbo Kwung’s Wisdom vor, dass die Preise der Einfuhren nach Thailand herangezogen werden könnten, da der Verweis auf die Existenz von 50 % Einfuhren aus China als Grund, Thailand als Quelle bestimmter Inputs außer Acht zu lassen, willkürlich sei und es dafür in der Grundverordnung keine Grundlage gebe; zudem sei der Preis für die Einfuhr des wichtigsten Produktionsfaktors (Paraffin) aus China nach Thailand nicht der niedrigste.
- (50)
- Wie in Erwägungsgrund 46 erwähnt, besteht der Zweck der Ermittlung von Preisen in einem repräsentativen Land gerade darin, einen unverzerrten Preis für die relevanten Inputs zu ermitteln. Obwohl Thailand als repräsentatives Land vorgeschlagen und akzeptiert wurde, nicht zuletzt aufgrund der Verfügbarkeit von Finanzdaten lokaler Kerzenhersteller, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Preise, wenn der Anteil der Einfuhren aus China erheblich ist, nicht herangezogen werden sollten, da der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus China auch eine verzerrende Wirkung auf die Preise der Einfuhren aus allen anderen Ländern nach Thailand hätte.
- (51)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung legte Qingdao Kingking zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Vorbringens vor, dass die Preise von Paraffin in Thailand nicht verzerrt seien. Hierzu untersuchte Qingdao Kingking die malaysischen und japanischen Preise für die Ausfuhr von Paraffin nach Thailand und China.
- (52)
- Die Kommission wies darauf hin, dass die von Qingdao Kingking vorgelegten Daten als Ausfuhrdaten bezeichnet wurden, ohne die Quelle dieser Daten zu nennen. Daher kann keine zuverlässige Schlussfolgerung hinsichtlich der verzerrenden Wirkung der Einfuhren aus der VR China nach Thailand gezogen werden.
- (53)
- Qingdao Kingking hob in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung ferner hervor, dass die verzerrten Preise der Einfuhren aus China nach Thailand höher seien als die Preise der Einfuhren aus allen anderen Ländern, was angeblich zeige, dass die Einfuhren von Paraffin mit Ursprung in China nach Thailand keine verzerrende Wirkung hätten.
- (54)
- Die Kommission stellte fest, dass der Preisunterschied minimal war (3,7 %) und dass entgegen dem Vorbringen von Qingdao Kingking ein solcher Unterschied nicht belegt, dass die Einfuhren von Paraffin aus China keine verzerrende Wirkung auf die Preise von Paraffin in Thailand haben. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (55)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung wiederholte Ningbo Kwung’s Wisdom sein Vorbringen, dass die Einfuhren von Paraffin nach Thailand in absoluten Mengen höher seien und daher repräsentativer sein sollten.
- (56)
- Die Kommission hat ihren Ansatz bereits in Erwägungsgrund 189 der vorläufigen Verordnung erläutert und wies das Vorbringen aus denselben Gründen zurück.
- (57)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung schlug Qingdao Kingking vor, den Teil der Daten zu den Einfuhren in die Türkei, insbesondere zu den Einfuhren aus Malaysia, auszuschließen, da sich diese Daten auf einen erheblichen Anteil an Paraffin bezögen, das nicht für die Kerzenherstellung geeignet sei. Das Vorbringen wurde auf Ausfuhrdaten gestützt, die von einer privaten chinesischen Analyseagentur eingeholt worden waren. Qingdao Kingking erklärte, dass die Einfuhrdaten aus der Türkei im Allgemeinen unzuverlässig seien, da sie nicht mit den Ausfuhrdaten aus den Ausfuhrländern übereinstimmten.
- (58)
- Die Kommission versicherte sich zunächst, dass Paraffin von der nationalen Zollverwaltung der Türkei in den richtigen nationalen Einreihungscode eingereiht wurde. An sich wird das aus Malaysia in die Türkei eingeführte Paraffin unter die richtige Zolltarifnummer eingereiht. Die Kommission war nicht der Auffassung, dass das auf malaysischen Ausfuhrstatistiken basierende Vorbringen von Qingdao Kingking belegte, dass das Paraffin aus Malaysia größtenteils ungeeignet für die Herstellung von Kerzen ist. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Vergleichspreis für Paraffin in jedem Fall auf der Grundlage des durchschnittlichen Preises der Paraffineinfuhren aus allen Ländern (mit Ausnahme von China, Aserbaidschan, Belarus, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Turkmenistan und Usbekistan) in die Türkei ermittelt wird und die Einfuhrdaten aus Malaysia daher nur teilweise in diesen Durchschnitt einfließen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (59)
- In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiederholte Qingdao Kingking sein Vorbringen, dass die aus dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) abgeleiteten Statistiken der Einfuhren in die Türkei unzuverlässig seien, da die Einfuhrmengen nicht den in den Ausfuhrstatistiken des Ausfuhrlandes gefundenen Ausfuhrmengen entsprächen.
- (60)
- Die Kommission wies darauf hin, dass der GTA-Datensatz die Ein- und Ausfuhrstatistiken aus amtlichen nationalen Statistikdatenbanken vereinigt, und sie betrachtete den GTA als zuverlässige Quelle statistischer Informationen, insbesondere im Vergleich zu den Ausfuhrstatistiken eines einzigen Landes. Folglich stellt die Aussage, dass die Ausfuhrzahlen eines Landes nicht mit den Einfuhrstatistiken einer globalen Datenbank wie dem GTA übereinstimmen, die Gültigkeit der von der Kommission in diesem Fall verwendeten Einfuhrdaten nicht infrage. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- (61)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung brachten Qingdao Kingking und Ningbo Kwung’s Wisdom vor, dass der für Einfuhren in die Türkei verwendete HS-Code nicht dem zur Herstellung der betroffenen Ware in der VR China verwendeten Paraffin entspreche. Beide Hersteller brachten vor, dass bei der Untersuchung nicht nur das in den HS-Code 271220 eingereihte Paraffin (mit einem Ölgehalt von weniger als 0,75 GHT), sondern auch das in den HS-Code 271290 eingereihte Paraffin (andere Paraffinwachse, einschließlich solcher mit einem Ölgehalt von 0,75 GHT oder mehr) berücksichtigt werden sollte.
- (62)
- Es sei daran erinnert, dass es sich bei dem in den Vermerken zum Dossier zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagenen HS-Code nur um den HS-Code 271220 handelte, der Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als 0,75 GHT umfasst. Ningbo Kwung’s Wisdom gab in seinem ursprünglichen „Auskunftsformular zu Inputs” (um das in der Einleitungsbekanntmachung ersucht wurde) und in den nachfolgenden Fragebogenantworten nur den HS-Code 271220 für sein Paraffin an.
- (63)
- Die Verwendung des HS-Codes 271220 wurde während des Kontrollbesuchs in den Räumlichkeiten von Ningbo Kwung’s Wisdom überprüft. Würde sein Vorbringen, dass auch der HS-Code 271290 hätte verwendet werden müssen, in dieser Phase akzeptiert, bedeutete dies, dass seine Fragebogenantwort unvollständig und möglicherweise irreführend war. Jedenfalls hätten diese zusätzlichen Daten in dieser späten Phase nicht überprüft werden können. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (64)
- In seiner Antwort auf die vorläufige Unterrichtung, die anlässlich der endgültigen Unterrichtung bekräftigt wurde, brachte Qingdao Kingking ferner vor, dass es geprüfte Informationen vorgelegt habe, denen zufolge es den HS-Code 271290 für mikrokristallines Wachs verwende, und dass daher der HS-Code 271290 zur Ermittlung eines Vergleichswerts für mikrokristallines Wachs verwendet werden sollte. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es sich bei fast dem gesamten von Qingdao Kingking verwendeten Wachs um Paraffin handelte, das somit unter den HS-Code 271220 fällt. Daher entspricht der von der Kommission verwendete Vergleichspreis richtigerweise dem von dem betroffenen Unternehmen verwendeten Input. Die Kommission wies jedenfalls zudem darauf hin, dass es sich bei dem HS-Code 271290 um einen Sammelcode handelt, der neben mikrokristallinem Wachs ein breites Spektrum anderer Waren abdeckt. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angemessener ist, den Preis-Vergleichswert für den HS-Code 271220 zur Ermittlung des Vergleichspreises für mikrokristallines Wachs heranzuziehen. Darüber hinaus wurde mikrokristallines Wachs entgegen dem Vorbringen von Qingdao Kingking in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung nicht als zu den Verbrauchsmaterialien gehörig angesehen; vielmehr wurde ihm, wie oben erläutert, ein Vergleichspreis für Paraffin zugewiesen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (65)
- In seiner Antwort auf die vorläufige Verordnung und in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Qingdao Kingking vor, dass seine Preise für Glasdeckel 18,4 % unter den Preisen für Glasbehälter lägen, und forderte daher einen entsprechenden Abzug bei den Vergleichspreisen. Es war jedoch nicht möglich, diesen Preisunterschied anhand der sich aus türkischen Statistiken ergebenden Vergleichspreise zu bewerten. Da Deckel zudem nur einen geringen Kostenanteil am gesamten Glasprodukt ausmachen, müssen sie so behandelt werden, als wiesen sie dieselben wesentlichen Merkmale wie der gesamte Artikel auf, da sie zusammen mit dem Endprodukt dargeboten werden. Folglich wurde der Preis für die Deckel unverändert beibehalten, wie dies bei allen untersuchten Unternehmen durchgängig der Fall war.
- (66)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung wies Ningbo Kwung’s Wisdom unter Bezugnahme auf Tabelle 9 in Erwägungsgrund 277 der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass festgestellt wurde, dass sich die Herstellkosten der Unionshersteller auf 2000 EUR bis 2500 EUR pro Tonne belaufen, was nach seinen Angaben einem Preis pro kg Paraffin von 2,144 EUR (16,75 RMB) entspricht. Ningbo Kwung’s Wisdom erkundigte sich auch nach der Quelle für diesen Vergleichswert für Wachs. Schließlich vertrat Qingdao Kingking die Auffassung, dass der Preis für Paraffin im Vergleich zum Preis bei der Einfuhr von Paraffin in andere Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie(8), nicht repräsentativ sei.
- (67)
- Die Kommission wies das Vorbringen von Ningbo Kwung’s Wisdom zurück, da ein Vergleich der Herstellkosten der Unionshersteller mit denen der ausführenden Hersteller nicht dem rechtlichen Standard entspricht. Vielmehr schreibt Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vor, dass der Normalwert auf der Grundlage unverzerrter Kosten und Preise sowie Vergleichswerte rechnerisch zu ermitteln ist.
- (68)
- Was den Wert 16,75 RMB pro kg Paraffin betrifft, so stammen die Daten aus einer den HS-Code 271220 betreffenden Extraktion aus dem GTA für die Türkei. Diese Daten wurden in Anhang II des zweiten Vermerks zu den Quellen zur Ermittlung des Normalwerts(9) offengelegt.
- (69)
- Was das Vorbringen von Qingdao Kingking angeht, berücksichtigte die Kommission bei der Extraktion der Daten aus dem GTA die Einfuhrmengen, etwaige diesbezügliche Handelsbeschränkungen, die sich auf die Preise und die Einfuhrmengen auswirken könnten, sowie den Anteil an den Gesamteinfuhren unter anderem aus China. Das nominale Einfuhrpreisniveau ist kein objektives Kriterium für die Auswahl des repräsentativen Landes, weshalb die Feststellung von Qingdao Kingking hinsichtlich unterschiedlicher Preisniveaus in anderen Ländern nicht berücksichtigt werden konnte.
- 3.2.3.2.
- Produktionsfaktor — Methode zur Berechnung der Rohstoffe und Veredelungsvereinbarungen
- (70)
- Es sei daran erinnert, dass die Methode zur Ermittlung der Produktionsfaktoren für die Berechnung des Normalwerts in den Erwägungsgründen 172 bis 225 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt wurde.
Methode zur Berechnung der Rohstoffe
- (71)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung beanstandete Ningbo Kwung’s Wisdom die Weise, in der die Transportkosten für den Transport von Rohstoffen zu den Kosten der gekauften Rohstoffe hinzugerechnet wurden, und dass bei der Ersetzung des verzerrten Preises des jeweiligen Rohstoffs durch einen Vergleichspreis die Transportkosten als Prozentsatz des zugrunde liegenden Rohstoffpreises stattdessen auf den unverzerrten Vergleichspreis angewandt worden seien.
- (72)
- Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die angewandte Methode hat sichergestellt, dass die Transportkosten bei den Vergleichspreisen, die als Ersatz für die verzerrten Inputpreise verwendet wurden, gebührend berücksichtigt wurden.
- (73)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung wiederholte Qingdao Kingking sein Vorbringen in Bezug darauf, dass bestimmte eingeführte Rohstoffe in die Kategorie der Verbrauchsmaterialien eingeteilt wurden, anstatt einen Referenzpreis für sie zu ermitteln.
- (74)
- Die Kommission wies auf die Feststellungen in den Erwägungsgründen 204 bis 206 der vorläufigen Verordnung hin. Die Entscheidung, unbedeutende Kostenkomponenten als Verbrauchsmaterialien zu betrachten, wurde getroffen, ohne zu berücksichtigen, ob die einzelnen Produktionsfaktoren eingeführt wurden oder nicht. Die Einteilung in die Kategorie der Verbrauchsmaterialien stellte ein pragmatisches Element der Methode dar, um die Zahl der Produktionsfaktoren auf diejenigen zu begrenzen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Herstellkosten haben. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass dies unangebracht war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (75)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung brachte Qingdao Kingking vor, dass bei der Berechnung des Normalwerts fälschlicherweise die Produktionsmenge für diejenigen Warentypen außer Acht gelassen worden sei, die ausschließlich aus dem Lagerbestand stammten.
- (76)
- Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Im Einklang mit der angewandten Methode hatte die Kommission den ausführenden Hersteller aufgefordert, den Fragebogen auszufüllen und dabei die Umsatzkosten für die Mengen anzugeben, die nicht im Untersuchungszeitraum hergestellt wurden. Qingdao Kingking füllte diesen Teil des Fragebogens aus und gab dabei auch den Rohstoffverbrauch für die aus dem Lagerbestand verkauften Waren an. Auf dieser Grundlage verwendete die Kommission die Vergleichspreise für die Verbrauchsquoten und ermittelte so den Normalwert rechnerisch. Entgegen dem Vorbringen von Qingdao Kingking hat die Kommission diese Waren bei ihren Berechnungen nicht außer Acht gelassen.
- (77)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung (Erwägungsgrund 53) stellte der ausführende Hersteller Ningbo Kwung’s Wisdom infrage, warum die Kosten für den Transport von Rohstoffen berichtigt werden sollten, wenn nicht festgestellt wurde, dass diese Kosten verzerrt waren.
- (78)
- Die Kommission stellte fest, dass die chinesische Kerzenindustrie von nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung betroffen ist, wie in Abschnitt 3.2.1 der Verordnung ausführlich erläutert. Daher war es nach Auffassung der Kommission nicht angebracht, die chinesischen Inlandskosten und -preise, einschließlich der vom chinesischen ausführenden Hersteller gezahlten Transportkosten, heranzuziehen, da diese von nennenswerten Verzerrungen betroffen wären. Sie stützte sich daher bei der Berechnung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln. Wie in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gab die Kommission daher die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wendete dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- (79)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung hob der ausführende Hersteller Ningbo Kwung’s Wisdom hervor, dass die Kommission nach Bestimmung der Quellen für unverzerrte Kosten nicht die Kosten für internationale Fracht und Versicherungen zuzüglich Einfuhrzöllen für die Beförderung der Waren in die Türkei hinzurechnen dürfe, da dies die unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren aufblähen würde. Ningbo Kwung’s Wisdom vertritt die Auffassung, dass die Preise dieser Produktionsfaktoren beim Verlassen des Ausfuhrlands unverzerrt gewesen seien und nichts hinzugerechnet werden müsse.
- (80)
- Die Kommission stellte fest, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den unverzerrten Preis der Rohstoffe im repräsentativen Land widerspiegeln oder auf auf internationaler Ebene gewonnenen, unverzerrten Preisen, Kosten oder Vergleichswerten basieren sollte. Die Kommission hielt es nicht für angebracht, sich auf die Preise der Einfuhren von Paraffin in das repräsentative Land Thailand zu stützen, da diese Einfuhrpreise durch die erhebliche Menge verzerrter Einfuhren aus der VR China beeinflusst wurden. Aus diesem Grund und in Ermangelung eines internationalen Vergleichswerts ermittelte die Kommission den Vergleichspreis für Paraffin auf der Grundlage der türkischen Einfuhrpreise. Der Vergleichspreis sollte daher den Preis widerspiegeln, den ein Kerzenhersteller in der Türkei für einen zum Werk gelieferten Rohstoff zahlen würde. Würden Fracht- und Versicherungskosten sowie die Einfuhrzölle vom Vergleichspreis abgezogen, würde der resultierende Preis nicht den unverzerrten Preis auf dem türkischen Markt widerspiegeln, sondern den durchschnittlichen Werksabgabepreis (bei Verkauf zur Ausfuhr) in den Ländern, die an die Türkei verkaufen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
Veredelungsvereinbarungen
- (81)
- In den Erwägungsgründen 180 bis 186 der vorläufigen Verordnung erläuterte die Kommission, wie sie die Bearbeitungsgebühren der Veredler in den Wert der Rohstoff- und Arbeitskosten umgerechnet hat. Sie legte ferner dar, dass zunächst ein angemessener Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinne des Veredlers abgezogen wurde.
- (82)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union infrage, ob ein solcher Abzug gerechtfertigt sei, und machte geltend, dass die Bearbeitungsgebühren der Veredler vollständig in Kosten umgerechnet werden sollten, z. B. durch Addition der fiktiven VVG-Kosten und Gewinne zu den Herstellungsgemeinkosten.
- (83)
- Erstens stellte die Kommission fest, dass das Veredelungsverfahren nur einen sehr begrenzten Anteil der Gesamtproduktion der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller betraf.
- (84)
- Zweitens bestand der Grund für diese Verfahrensweise darin, eine genaue und angemessene Methode zu finden, um die von den Veredlern für verschiedene Dienstleistungen (hauptsächlich Arbeit) erhobenen Gebühren in einen Vergleichspreis für die relevanten Inputs umzurechnen, ähnlich wie bei der Ermittlung der unverzerrten Vergleichspreise für die Produktionsfaktoren, wie oben erörtert.
- (85)
- Schließlich käme es einer Doppelzählung der VVG-Kosten und des Gewinns in Bezug auf die von den Veredlern erbrachten Dienstleistungen gleich, wenn die fiktiven VVG-Kosten und Gewinne der Veredler nicht abgezogen würden, bevor die Bearbeitungsgebühr der Veredler auf der Grundlage der eingesetzten Inputs in einen Vergleichspreis umgerechnet wird. Wie in den Erwägungsgründen 214 bis 219 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bereits VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der Finanzdaten der Hersteller der betroffenen Ware im repräsentativen Land zu den Herstellkosten hinzugerechnet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 3.2.3.3.
- Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
- (86)
- In den Erwägungsgründen 214 bis 219 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission dar, wie sie die VVG-Kosten und Gewinne der thailändischen Kerzenhersteller zu den Herstellkosten hinzugerechnet hat.
- (87)
- Der Wirtschaftszweig der Union verwies auf aktuellere Finanzdaten, die den thailändischen Kerzenherstellern zur Verfügung gestellt wurden.
- (88)
- Die Kommission bestätigte, dass aktuellere Finanzdaten verfügbar waren, und aktualisierte anschließend die VVG-Kosten und Gewinne entsprechend. Die neueren Daten aus dem Jahr 2024, die sich mit dem Untersuchungszeitraum zu drei Vierteln eines Jahres überschneiden und nicht zu einem Viertel eines Jahres, wenn nur die Daten aus dem Jahr 2023 verwendet würden, spiegelten die Lage im Untersuchungszeitraum besser wider, sofern die thailändischen Kerzenhersteller einen angemessenen Gewinn erzielten.
- (89)
- Die Kommission hat daher einen gewogenen Durchschnitt von Folgendem zugrunde gelegt:
- (90)
- Nach der endgültigen Unterrichtung schlug der Wirtschaftszweig der Union vor, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Finanzdaten von zwei weiteren Kerzenherstellern in Thailand heranzuziehen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Geschäftstätigkeiten dieser Unternehmen gemäß der NACE-Systematik(10) nicht denen der bereits ausgewählten Unternehmen entsprachen. Obwohl die Namen dieser beiden Unternehmen darauf hindeuteten, dass sie sich mit der Kerzenherstellung befassen, ging aus ihrer NACE-Einstufung etwas anderes hervor(11). Da der Wirtschaftszweig der Union keine weiteren Beweise für die Tätigkeiten der Unternehmen vorlegte, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (91)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung schlug der ausführende Hersteller Qingdao Kingking vor, auch die thailändischen Kerzenhersteller einzubeziehen, die einem Gewinn von weniger als 1 % auswiesen.
- (92)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der von den Kerzenherstellern in einem repräsentativen Land erzielte Gewinn eine angemessene Höhe haben muss und dass eine Gewinnspanne von weniger als 1 % diese Anforderung nicht erfüllt. Die Heranziehung eines solchen Gewinns wäre daher nicht angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung.
- (93)
- In der Antwort auf die endgültige Unterrichtung schlug der ausführende Hersteller Ningbo Kwung’s Wisdom vor, sich nur auf Finanzdaten für das Geschäftsjahr 2024 zu stützen.
- (94)
- Wie in den Erwägungsgründen 84 und 85 dargelegt, wurden die erhobenen Finanzdaten berichtigt, um die Gegebenheiten im Untersuchungszeitraum möglichst genau widerzuspiegeln, wobei gebührend berücksichtigt wurde, ob ein einzelner Kerzenhersteller in Thailand in diesem Zeitraum einen angemessenen Gewinn erwirtschaftete. Der Vorschlag von Ningbo Kwung’s Wisdom wurde daher zurückgewiesen.
- (95)
- In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller Qingdao Kingking vor, dass die Saisonabhängigkeit der Verkäufe der Ware bei der Ermittlung des Gewinns und der VVG-Kosten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auf der Grundlage der Daten zu den Einfuhren in die Union schlug Qingdao Kingking vor, die Berechnung so zu ändern, dass den Daten aus dem Quartal vor der Weihnachtszeit auf der Grundlage der statistischen Verteilung der Einfuhren in die Union ein höheres Gewicht beigemessen wird.
- (96)
- Die Kommission war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Sie vertrat die Auffassung, dass das Ziel der Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne aus zwei verschiedenen Jahren darin besteht, den Untersuchungszeitraum widerzuspiegeln. In jedem Fall erstreckt sich der Untersuchungszeitraum auf ein ganzes Jahr, also auch auf das Quartal vor der Weihnachtszeit. Da die Finanzdaten nicht pro Quartal verfügbar waren und die finanzielle Leistung der Kerzenhersteller im repräsentativen Land nicht mit dem Muster der Einfuhren in die Union in Übereinstimmung gebracht werden konnte, wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- 3.2.3.4.
- Schlussfolgerung
- (97)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu den bei der Ermittlung unverzerrter Kosten und Vergleichswerte verwendeten Quellen und angewandten Methoden (Erwägungsgründe 42 bis 85) eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 168 bis 219 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.
- 3.3.
- Ausfuhrpreis
- (98)
- Es wurde daran erinnert, dass der Ausfuhrpreis nach Feststellung der Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware war. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wurde diese Methode bestätigt.
- 3.4.
- Vergleich
- (99)
- In Abschnitt 3.4 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission die Methode für einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert dar. Diesbezüglich erläuterte die Kommission in Erwägungsgrund 232 der genannten Verordnung, wie indirekte Verkäufe in die Union über verbundene Händler behandelt wurden, nämlich durch Abzug einer an diese verbundenen Händler gezahlten Provision im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung. Da die Antwort der Kommission sensible Unternehmensinformationen enthält, wurde auf die diesbezügliche Stellungnahme in der unternehmensspezifischen Unterrichtung eingegangen.
- (100)
- Als Reaktion auf die vorläufige Verordnung und die endgültige Unterrichtung stellte Ningbo Kwung’s Wisdom die Gründe, aus denen die Kommission eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen hatte, sowie die Berechnung der zugrunde gelegten Gewinnspanne infrage.
- (101)
- Aufgrund der Vertraulichkeit der Geschäftstätigkeiten hat die Kommission ihre Argumentation in einem unternehmensspezifischen Anhang dargelegt, der der oben genannten Partei am Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung übermittelt wurde.
- (102)
- Da zum Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 227 bis 235 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.
- 3.5.
- Berechnung
- (103)
- In seiner Antwort auf die vorläufige Verordnung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller verbunden im Sinne des Artikels 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(12) mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen zur Festlegung des Zollkodex der Union, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen Parteien als verbunden behandelt werden können, seien. Die Kommission stimmte diesem Vorbringen zu und vertrat die Auffassung, dass zwei der chinesischen ausführenden Hersteller, nämlich Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co und Ningbo Kwung’s Wisdom, als verbundene Parteien behandelt werden sollten. Der spezifische Grund für die Behandlung als verbundene Parteien in dieser Untersuchung wurde den betroffenen ausführenden Herstellern angesichts seines potenziell sensiblen Charakters direkt mitgeteilt.
- (104)
- Die Dumpingspanne dieser beiden Unternehmen wurde daher als ihr gewogener Durchschnitt berechnet.
- (105)
- Nach der endgültigen Unterrichtung bestritten sowohl Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co und Ningbo Kwung’s Wisdom als auch der CHCIA, dass sie als verbundene Parteien angesehen werden sollten, und bestanden auf einer eigenen individuellen Dumpingspanne. Aus Gründen der Vertraulichkeit der Fakten wurde auf die spezifischen Argumente in einem unternehmensspezifischen Anhang eingegangen, der den oben genannten Parteien am Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung übermittelt wurde.
- 3.6.
- Dumpingspanne
- (106)
- Wie in den Abschnitten 3.2 bis 3.5 beschrieben, passte die Kommission die Dumpingspannen auf Vorbringen interessierter Parteien an.
- (107)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (108)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 244 bis 245 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (109)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 246 bis 249 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (110)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHCIA vor, dass die Einfuhren von Kerzen aus China im Bezugszeitraum weder in absoluten Zahlen noch im Verhältnis zum Verbrauch in der Union einen erheblichen Anstieg verzeichnet hätten.
- (111)
- Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Abschnitt 4.3 der vorläufigen Verordnung erläutert, stiegen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 40 %. Relativ gesehen stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Verhältnis zum Unionsverbrauch von 13 % auf 22 %, was einem Anstieg von 67 % im Bezugszeitraum entspricht. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (112)
- Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte der CHCIA seinen Standpunkt, dass die Einfuhren von Kerzen aus der VR China relativ gesehen nicht gestiegen seien, und widersprach der Feststellung, dass diese Einfuhren nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt gehabt hätten. Die Kommission bekräftigte die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 106 und 107. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 4.3.1.
- Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (113)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHCIA vor, dass sich die Kommission bei ihrer Analyse der Preisunterbietung ausschließlich auf Daten aus dem Untersuchungszeitraum gestützt habe, ohne den gesamten Bezugszeitraum zu berücksichtigen oder die kontinuierliche Preisentwicklung zu untersuchen, und dass es der Analyse an Objektivität gemangelt habe.
- (114)
- Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Bewertung der Kommission stützte sich auf eine objektive Prüfung und eindeutige Beweise und ließ die Preisentwicklungen im Laufe der Zeit nicht außer Acht. Der gesamte Bezugszeitraum wurde auf die Entwicklung der Einfuhrmengen, des Marktanteils und der Schadensindikatoren sowie auf die Verhinderung von Preiserhöhungen untersucht. Die Preisunterbietungsberechnungen, für die die Warentypen genau in Übereinstimmung gebracht werden müssen, beschränken sich auf den Untersuchungszeitraum, um die gebotene Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Wie in Abschnitt 4.3 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erfolgte die Analyse der Preisunterbietung im Einklang mit der etablierten Methode der Kommission, nach der der Fokus bei Preisvergleichen auf dem Untersuchungszeitraum liegt. Dies steht im Einklang mit der Grundverordnung. Die Bewertung der Auswirkungen auf die Preise stützte sich auf die jüngsten einschlägigen Daten, also auf den Untersuchungszeitraum. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (115)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung focht der CHCIA auch die Schlussfolgerung der Kommission an, dass die Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und ersuchte um Klarstellung in Bezug auf die vorgenommenen spezifischen Berichtigungen. Die verfügbaren Daten zeigten, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China in den Jahren 2021 und 2022 sowie im Untersuchungszeitraum durchweg höher gewesen seien als die Verkaufspreise der Union, was Zweifel an der Gültigkeit der Preisunterbietungsberechnung aufkommen lasse.
- (116)
- Die Kommission wies darauf hin, dass in dem Vorbringen wesentliche methodische Elemente und Untersuchungsergebnisse außer Acht gelassen wurden. Die Preisunterbietung wurde anhand einer soliden Methode auf der Grundlage überprüfter Daten und in voller Übereinstimmung mit der Grundverordnung ermittelt. Insbesondere führte die Kommission einen Preisvergleich auf der Grundlage von Warenkennnummern anhand von Daten durch, die bei Kontrollen vor Ort bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern überprüft worden waren, während sich das Vorbringen auf aggregierte statistische Einfuhrdaten stützte. Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen, und sofern Berichtigungen erforderlich waren, wurden sie den einzelnen betroffenen Unternehmen mitgeteilt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (117)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHCIA ferner vor, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China die Unionspreise nicht gedrückt hätten. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Abschnitt 4.4 der vorläufigen Verordnung festgestellt, kam es zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung, da die Unionshersteller aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in China nicht in der Lage waren, ihre Verkaufspreise ausreichend zu erhöhen. Die Verkaufspreise der Union stiegen im Untersuchungszeitraum zwar um 24 %, doch reichte dieser Anstieg nicht aus, um den Anstieg der Herstellkosten um 42 % auszugleichen, was den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Die Kommission stellte fest, dass die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Preise an die Kostenentwicklung anzupassen, eine direkte Folge der gedumpten Einfuhren war, wodurch ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren und der Verhinderung einer Preiserhöhung hergestellt wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (118)
- Wie in den Abschnitten 3.2 bis 3.5 dargelegt, passte die Kommission auf Vorbringen interessierter Parteien die Dumpingspannen an. Aus der Neuberechnung ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 19 % bis 43,2 % für einen erheblichen Teil der Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt.
- (119)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CHCIA sein Vorbringen, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum keine Preiserhöhungen verhindert hätten. Angesichts des Rückgangs des Unionsverbrauchs um 16 % zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum sei es für den Wirtschaftszweig der Union aus kommerziellen Gründen nicht möglich gewesen, zusätzliche Kosten an die Abnehmer weiterzugeben.
- (120)
- Die Kommission bekräftigte ihre Schlussfolgerung zum Unionsverbrauch entsprechend der Analyse in Abschnitt 5.2.3. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit mit dem Wettbewerb verknüpft ist. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Zunahme unfairer Einfuhren aus China aus kommerziellen Gründen nicht in der Lage war, die Preise entsprechend den steigenden Kosten zu erhöhen, was ein wichtiges Beispiel für die Verhinderung von Preiserhöhungen darstellt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (121)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Einführer Bunnik Creations B.V. vor, dass der Preisunterschied zwischen den Unionsherstellern und den chinesischen ausführenden Herstellern zu hoch angesetzt worden sei, und nannte konkrete Beispiele, die rustikale Kerzen betrafen.
- (122)
- Während sich das Vorbringen auf eine bestimmte Warenkennnummer stützte, führte die Kommission im Rahmen der Untersuchung für jeden Warentyp getrennt einen Preisvergleich für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durch. Dabei wurde gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen vorgenommen sowie Rabatte und Preisnachlässe abgezogen. Dieser Preisvergleich stützte sich auf Warenkennnummern unter Verwendung von Daten, die bei Vor-Ort-Kontrollen bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern und Unionsherstellern überprüft wurden, und wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt, ergab die Berechnung eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 19 % und 43,2 % für einen erheblichen Teil der Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 4.3.2.
- Schlussfolgerung
- (123)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 250 bis 259 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen.
- 4.4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.4.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (124)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 260 bis 264 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.4.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- (125)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 265 bis 276 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.4.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- (126)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob der CHCIA Einwände gegen die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit dem Argument, dass die verfügbaren Beweise eine solche Schlussfolgerung nicht stützten. Er betonte, dass die Verkaufspreise der Unionshersteller im Bezugszeitraum um 24 % gestiegen seien und die Unionshersteller während des gesamten Untersuchungszeitraums rentabel geblieben seien, was er als Zeichen von Widerstandsfähigkeit und nicht als Zeichen einer Schädigung interpretierte. Darüber hinaus brachte der CHCIA vor, dass der Rückgang der Rentabilität und der Kapitalrendite in erster Linie auf aggressive Investitionsstrategien nach der Pandemie und nicht auf externen Marktdruck zurückzuführen sei.
- (127)
- Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Abschnitt 4.5 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 92 dargelegt, stand der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Drucks durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China unter Preisdruck. Zwar stiegen die Verkaufspreise der Union im Bezugszeitraum um 24 %, doch reichte dieser Anstieg nicht aus, um den Anstieg der Herstellkosten um 42 % auszugleichen. Folglich war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, ein angemessenes Rentabilitätsniveau aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen drastischen Rückgang der Gewinne, nämlich um 68 %, der mit einem Rückgang des Marktanteils (– 24 %) einherging. Die Gewinnspannen sanken im Bezugszeitraum von einem gesunden Niveau [9 %-11 %] auf ein schädigendes Niveau von nur [3 %-4 %]. Dieser Rentabilitätseinbruch ist ein klarer Indikator für eine bedeutende Schädigung. Was die Investitionen angeht, stellte die Kommission fest, dass die Zunahme der Investitionstätigkeit in erster Linie darauf abzielte, bestehende Kapazitäten umzuwidmen und wesentliche Produktionsanlagen zu ersetzen. Diese Investitionen wurden trotz des starken Wettbewerbsdrucks, des sinkenden Marktanteils und der sich verschlechternden Finanzlage getätigt. Die Investitionsentscheidungen widerlegen nicht das Vorliegen einer Schädigung, sondern spiegeln vielmehr die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union wider, sich anzupassen und in einem feindseligen Umfeld zu überleben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (128)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Einführer Bunnik Creations B.V. vor, dass der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf Kostensteigerungen bei Energie und Rohstoffen anstatt auf Einfuhren aus der VR China zurückzuführen sei. Das Unternehmen brachte ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum rentabel geblieben sei und dass seine Verkaufspreise sogar gestiegen seien, was darauf hindeute, dass keine Schädigung vorliege.
- (129)
- Die Kommission analysierte den Anstieg der Herstellkosten in Abschnitt 5.2.4.2. Die Kommission stellte fest, dass sie die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in Abschnitt 4.5.3.4 der vorläufigen Verordnung behandelt hat. Es wurde festgestellt, dass die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union stärker stiegen als die Verkaufspreise, was zu einem erheblichen Rückgang der Rentabilität im Bezugszeitraum führte. Insbesondere sackte die Rentabilität von [9 %-11 %] im Jahr 2021 auf ein schädigendes Niveau von rund [3 %-4 %] im Untersuchungszeitraum ab. Außerdem unterboten die Einfuhren aus der VR China durchweg die Unionspreise und übten einen starken Abwärtsdruck auf die Marktpreise aus, wodurch Preiserhöhungen verhindert wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (130)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 277 bis 290 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 4.5.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (131)
- Am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (Vertretung der VR China bei der Europäischen Union) über ihre Entscheidung und forderte sie auf, bis zum 29. August 2025 dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung übermittelte am 15. September 2025 eine Reihe von Stellungnahmen, einschließlich eines Vorbringens zur angeblich fehlerhaften Schadensbeurteilung durch die Kommission.
- (132)
- Da die Stellungnahmen mehr als zwei Wochen nach Ablauf der festgesetzten Frist eingingen, war die Kommission aus verfahrenstechnischen Gründen nicht in der Lage, die Vorbringen im Rahmen der vorläufigen Unterrichtung zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthielten die Stellungnahmen keine neuen oder stichhaltigen Argumente, sondern stellten nur Wiederholungen von Punkten dar, die bereits von anderen interessierten Parteien vorgebracht worden waren.
- (133)
- Angesichts des Versäumnisses der Verfahrensfrist wies die Kommission die Stellungnahmen zurück. Allerdings wurde auf den Inhalt der Vorbringen in den Antworten auf die fristgerecht eingereichten früheren und korrekten Stellungnahmen anderer Parteien gebührend eingegangen.
- (134)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schädigung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 291 bis 296 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- 5.1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (135)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHCIA vor, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestehe. Im Jahr 2023 seien sowohl die Unionsverkäufe als auch die Einfuhren aus der VR China stark zurückgegangen, während die Einfuhren im Jahr 2022 gestiegen und die Unionsverkäufe nur leicht zurückgegangen seien, was nahelege, dass keine eindeutige Korrelation bestehe. Der CHCIA wies ferner darauf hin, dass es nur im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum zu einer Preisunterbietung gekommen sei, was die den anhaltenden ursächlichen Zusammenhang betreffende Argumentation weiter schwäche.
- (136)
- Die Kommission stellte fest, dass sich die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs nicht nur auf die Einfuhrmengen stützt, sondern auf die kombinierten Auswirkungen von Menge und Preis im Zeitverlauf in Bezug auf die verschiedenen Schadensindikatoren. Die Verkaufsstückpreise sind ein Schlüsselfaktor bei der Beurteilung der Schädigung. Wie aus den Tabellen 4 und 5 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, wurde durch die Entwicklung der Mengen und Preise der Einfuhren aus China Druck auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union ausgeübt. Dieser Preisdruck führte zu untragbaren Gewinnspannen, Marktanteilsverlusten und einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Der CHCIA selbst räumte die Preisunterbietung durch Einfuhren aus der VR China ab 2023 ein, die die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte, ein tragfähiges Produktions- und Preisniveau aufrechtzuerhalten. Dies spricht für die Feststellung der Kommission, dass im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt zu deutlich niedrigeren Preisen verkaufte gedumpte Einfuhren eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- (137)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 297 bis 301 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 5.2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- 5.2.1.
- Einfuhren aus Drittländern
- (138)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 302 bis 305 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 5.2.2.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (139)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHICIA vor, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass der Rückgang der Ausfuhrleistung der Unionshersteller mit den Verkäufen chinesischer Hersteller auf Drittlandsmärkten zusammenhängt, nicht begründet. Der CHICIA brachte ferner vor, dass etwaige negative Entwicklungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht als Teil der durch die Einfuhren aus der VR China in die Union verursachten Schädigung betrachtet werden sollten.
- (140)
- Die Kommission stellte fest, dass, wie in Erwägungsgrund 308 dargelegt und in der Fußnote 100 der vorläufigen Verordnung weiter untermauert, die chinesischen Ausfuhren in Drittlandsmärkte mengenmäßig beträchtlich waren und zu Preisen angeboten wurden, die unter denen auf dem Unionsmarkt lagen. Dies deutete darauf hin, dass der von den chinesischen Herstellern ausgeübte Preisdruck nicht auf den Unionsmarkt beschränkt war, sondern auch auf anderen globalen Märkten zu spüren war, wodurch die Wettbewerbslandschaft in umfassenderer Weise beeinträchtigt wurde. Außerdem hat die Kommission die Verschlechterung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht den Einfuhren aus der VR China zugeschrieben. Ihre Schlussfolgerung lautete vielmehr, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abzuschwächen vermochte.
- 5.2.3.
- Verbrauch
- (141)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHCIA vor, dass ein rückläufiger Verbrauch unabhängig als potenzielle Schadensursache hätte beurteilt werden müssen, und dass es die Kommission versäumt habe, eine entsprechende Analyse vorzunehmen. Die Kommission stellte fest, dass in Abschnitt 5.2.3 der vorläufigen Verordnung eigens auf den Verbrauch eingegangen wird.
- (142)
- Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Sie stellte fest, dass der Gesamtverbrauch der Union im Bezugszeitraum zwar zurückging, der Rückgang der Unionsverkäufe jedoch deutlich stärker ausfiel. Darüber hinaus gingen die Unionsverkäufe von 2021 bis 2022 und von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum, in dem der Verbrauch stieg, weiter zurück, was keine eindeutige Korrelation erkennen lässt. Der Wirtschaftszweig der Union verringerte auch seine Produktion erheblich, was zu einer geringen Kapazitätsauslastung führte, die nicht allein durch die Verbrauchsentwicklung erklärt werden konnte. Darüber hinaus stiegen die Einfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums, in dem der Unionsverbrauch zurückging, erheblich an und gewannen Marktanteile. Die Kommission analysierte daher die Verbrauchsentwicklung, legte Nachweise vor und ging bei ihrer Bewertung der Schadensursache auf diesen Punkt ein. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 5.2.4.
- Andere Faktoren
- (143)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHCIA vor, dass andere Faktoren als potenzielle Schadensursachen hätten beurteilt werden müssen. Er bezog sich insbesondere auf Investitionsentscheidungen, steigende Kosten und Verbraucherpräferenzen.
- 5.2.4.1.
- Investitionsentscheidungen
- (144)
- Im Hinblick auf die Investitionsentscheidungen brachte der CHCIA vor, dass der Wirtschaftszweig der Union unverhältnismäßige Investitionen getätigt habe. Dies habe angeblich zu höheren Herstellstückkosten geführt und spiegle zu optimistische fehlerhafte Geschäftsentscheidungen wider.
- (145)
- Wie in Erwägungsgrund 123 erläutert, stellte die Kommission fest, dass die Zunahme der Investitionstätigkeit in erster Linie darauf abzielte, bestehende Kapazitäten umzuwidmen und wesentliche Produktionsanlagen zu ersetzen. Diese Entscheidungen zeigen die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, sich anzupassen und unter schwierigen Bedingungen zu überleben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 5.2.4.2.
- Steigende Kosten
- (146)
- Der CHCIA brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union mit gestiegenen Herstellkosten konfrontiert gewesen sei, die nicht vollständig an die Verbraucher hätten weitergegeben werden können, was zur Verschlechterung seiner Lage beigetragen habe.
- (147)
- Die Kommission wies darauf hin, dass sie die Kosten- und Rentabilitätsentwicklungen im Bezugszeitraum eingehend untersucht hat. Die Kommission stellte fest, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Verhinderung einer Preiserhöhung aufgrund eine erheblichen Preisunterbietung durch gedumpte Einfuhren aus China zurückzuführen war. Steigende Kosten waren zwar ein kontextueller Faktor, hoben aber nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung auf. Diese Schlussfolgerung wird durch die Daten in den Tabellen 9 und 12 der vorläufigen Verordnung untermauert. Insbesondere war der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2022 trotz eines erheblichen Anstiegs der Herstellkosten in der Lage, diese Kostensteigerungen an die Abnehmer weiterzugeben und so die Rentabilität aufrechtzuerhalten. Dies widerlegt die vom CHCIA behauptete Korrelation und bestätigt, dass Kostensteigerungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung nicht aufgehoben haben. Darüber hinaus kam es im Jahr 2023 aufgrund eines aggressiven Rückgangs der Preise der Einfuhren aus der VR China, der extremen Druck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübte, zu einer deutlichen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Preisdruck hinderte den Wirtschaftszweig daran, seine Preise an die steigenden Herstellkosten anzupassen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren und nicht durch die Entwicklung der internen Kosten verursacht wurde, und wies das Vorbringen daher zurück.
- 5.2.4.3.
- Verbraucherpräferenzen
- (148)
- Der CHCIA brachte vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darauf zurückzuführen sei, dass er sich nicht an die sich wandelnden Verbraucherpräferenzen angepasst habe, während die Einfuhren aus der VR China diversifiziertere und modernere Waren geboten hätten.
- (149)
- Nach Dafürhalten der Kommission war dieses Vorbringen spekulativ und unbegründet und entbehrte der Nachweise. Die Kommission bekräftigte, dass aus der Bewertung der einzelnen Geschäftsvorgänge nach Warenkennnummer klar hervorgegangen ist, dass die Einfuhren aus der VR China mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union konkurrieren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (150)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Einführer Bunnik Creations B.V. vor, dass der Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union auf ein verändertes Verbraucherverhalten und einen verstärkten Wettbewerb durch Einzelhändler zurückzuführen sei. Die Kommission stellte fest, wie in Erwägungsgrund 145 dargelegt, dass der auf die Warenkennnummer bezogene Vergleich auf der Grundlage einer nach Warentypen aufgeschlüsselten Bewertung der Vertriebskanäle erfolgte, wobei Waren verschiedener Hersteller ausgewählt wurden. Diese Einzelhändler können zwischen Unionsherstellern, chinesischen Herstellern und anderen Herstellern wählen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (151)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CHCIA sein Vorbringen, dass die Kommission bei ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union entscheidende Faktoren wie die Auswirkungen von COVID-19 und die Investitionsentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht berücksichtigt habe.
- (152)
- In Bezug auf die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union verwies die Kommission auf Abschnitt 5.2.4.1, in dem auf diese Stellungnahmen eingegangen wurde. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- (153)
- In Bezug auf die Analyse der Auswirkungen von COVID-19 stellte die Kommission fest, dass sie bei der Ermittlung der Gewinnspanne die Rentabilität vor der Pandemie berücksichtigt hat. Sie analysierte auch den Rückgang des Unionsverbrauchs — sowohl mengen- als auch wertmäßig — und die negativen Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China, von denen festgestellt wurde, dass sie zu unfairen gedumpten Preisen angeboten wurden. Die Kommission hat diese Faktoren bei ihrer Analyse der Schadensursache unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sorgfältig geprüft. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 5.3.
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (154)
- Am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (Vertretung der VR China bei der Europäischen Union) über ihre Entscheidung und forderte sie auf, bis zum 29. August 2025 dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung übermittelte am 15. September 2025 eine Reihe von Stellungnahmen, einschließlich eines Vorbringens zur Schadensursache.
- (155)
- Da die Stellungnahmen mehr als zwei Wochen nach Ablauf der festgesetzten Frist eingingen, war die Kommission aus verfahrenstechnischen Gründen nicht in der Lage, die Vorbringen im Rahmen der vorläufigen Unterrichtung zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthielten die Stellungnahmen keine neuen oder stichhaltigen Argumente, sondern stellten nur Wiederholungen von Punkten dar, die bereits von anderen interessierten Parteien vorgebracht worden waren.
- (156)
- Angesichts des Versäumnisses der Verfahrensfrist wies die Kommission die Stellungnahmen zurück. Allerdings wurde auf den Inhalt der Vorbringen in den Antworten auf die fristgerecht eingereichten früheren und korrekten Stellungnahmen anderer Parteien gebührend eingegangen.
- (157)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 313 bis 316 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
- 6.
- HÖHE DER MAẞNAHMEN
- 6.1.
- Zielpreisunterbietungsspanne
- (158)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte der Wirtschaftszweig der Union eine Klarstellung zu den gemeldeten Kosten- und Preisdaten. Die Kommission führte eine gründliche Analyse des Vorbringens durch und prüfte die vorgelegten Informationen sorgfältig. Die Kommission hat gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturen vorgenommen.
- (159)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Ningbo Kwung’s Wisdom vor, dass die zusätzlichen 0,33 % bis 0,36 %, die zu der Zielgewinnspanne von 12 % hinzugerechnet wurden, um den unzureichenden Investitionen in FuE unter verzerrten Marktbedingungen Rechnung zu tragen, eine Doppelzählung darstellten, da die 12 % bereits auf „normalen Wettbewerbsbedingungen” beruhten. Außerdem seien keine öffentlichen Daten zur Untermauerung des Prozentsatzes von 12 % vorgelegt worden.
- (160)
- Die Kommission stellte fest, dass eine Zielgewinnspanne von 12 % bereits im Antrag enthalten war und im Zuge der Untersuchung belegt und gegengeprüft wurde. Die zusätzlichen 0,33 % bis 0,36 % spiegeln eine gerechtfertigte Berichtigung für unzureichende Investitionen in FuE und Innovation wider, die auf Marktverzerrungen wie die festgestellten gedumpten Einfuhren zurückzuführen sind. Diese Berichtigung steht im Einklang mit der Methode der Kommission, mit der sichergestellt werden soll, dass die Zielgewinnspanne die Gewinnspanne widerspiegelt, die der Wirtschaftszweig der Union ohne unlautere Handelspraktiken hätte erzielen können. Daher handelt es sich nicht um eine Doppelzählung, sondern um eine zur Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs notwendige Korrektur. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (161)
- Wie in den Abschnitten 3.2 bis 3.5 dargelegt, passte die Kommission auf Vorbringen interessierter Parteien die Dumpingspannen an. Somit ergeben sich die folgenden endgültigen Zielpreisunterbietungsspannen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle anderen Unternehmen:
- (162)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Ningbo Kwung’s Wisdom erneut vor, dass keine Informationen über das Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2019 und 2020 vorgelegt worden seien.
- (163)
- Die Kommission wies darauf hin, dass diese Informationen im Antrag enthalten waren, von der Kommission überprüft und in Erwägungsgrund 320 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 6.2.
- Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
- (164)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung beantragte der CHCIA die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls mit der Begründung, dass die Einführung von Zöllen auf der Grundlage der Dumpingspannen zu unfair hohen Zollsätzen führe, wenn diese Spannen anhand externer Vergleichswerte berechnet würden. Auch Ningbo Kwung’s Wisdom beantragte in Anbetracht seiner niedrigen Zielpreisunterbietungsspanne die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls.
- (165)
- Die Kommission stellte fest, dass in Fällen, in denen Inlandspreise oder -kosten aufgrund von Marktverzerrungen als unzuverlässig erachtet werden, die Verwendung externer Vergleichswerte sowohl rechtlich als auch methodisch solide ist. Darüber hinaus führte die Kommission, wie in Abschnitt 6 der vorläufigen Verordnung erläutert, eine umfassende Analyse des wirtschaftlichen Kontexts durch. Dies umfasste: Verzerrungen des Rohstoffangebots, Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung, Kapazitätsreserven in China, Wettbewerb um Rohstoffe und Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entscheidung, die Regel des niedrigeren Zolls nicht anzuwenden, rechtlich gerechtfertigt und wirtschaftlich solide war und mit den Interessen der Union im Einklang stand. Diese Anträge wurden daher abgelehnt.
- (166)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Ningbo Kwung’s Wisdom vor, die Kommission habe die Anpassung der Regel des niedrigeren Zolls nicht ausreichend erläutert.
- (167)
- Die Kommission verwies auf die Erwägungsgründe 160 und 161, in denen die Anpassung der Regel des niedrigeren Zolls behandelt wurde. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- (168)
- Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte der CHCIA, dass die Anpassung der Regel des niedrigeren Zolls zu einem starken Anstieg der Kosten für Kerzeneinfuhren aus China führen und die Wettbewerbsdynamik auf dem Unionsmarkt untergraben würde.
- (169)
- Die Kommission stellte fest, dass die Festsetzung der Zölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung im Gegenteil darauf abzielte, ein faires Wettbewerbsumfeld auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen, das durch unfaire gedumpte Einfuhren aus der VR China verzerrt worden war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 6.3.
- Verzerrungen des Rohstoffangebots — zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
- (170)
- Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 338 bis 350 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung, dass es im Unionsinteresse liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen.
- 6.4.
- Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
- (171)
- Am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (Vertretung der VR China bei der Europäischen Union) über ihre Entscheidung und forderte sie auf, bis zum 29. August 2025 dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung übermittelte am 15. September 2025 eine Reihe von Stellungnahmen, auch in Bezug auf die Anpassung der Regel des niedrigeren Zolls und die Höhe der Maßnahmen.
- (172)
- Da die Stellungnahmen mehr als zwei Wochen nach Ablauf der festgesetzten Frist eingingen, war die Kommission aus verfahrenstechnischen Gründen nicht in der Lage, die Vorbringen im Rahmen der vorläufigen Unterrichtung zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthielten die Stellungnahmen keine neuen oder stichhaltigen Argumente, sondern stellten nur Wiederholungen von Punkten dar, die bereits von anderen interessierten Parteien vorgebracht worden waren.
- (173)
- Angesichts des Versäumnisses der Verfahrensfrist wies die Kommission die Stellungnahmen zurück. Allerdings wurde auf den Inhalt der Vorbringen in den Antworten auf die fristgerecht eingereichten früheren und korrekten Stellungnahmen anderer Parteien gebührend eingegangen.
- (174)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Einführer Bunnik Creations B.V. vor, dass die Anpassung der Regel des niedrigeren Zolls die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt außer Acht lasse. Diese Methode habe sich nur auf die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller gestützt, nicht die gesamte Lieferkette berücksichtigt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen und den EU-Einführern geschadet.
- (175)
- Die Kommission stimmte dem nicht zu und wies darauf hin, dass ihre Entscheidung, die Zölle nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen, in den Abschnitten 6.2 und 6.3 der vorläufigen Verordnung sowie in denselben Abschnitten der vorliegenden Verordnung ausführlich erläutert wurde. Insbesondere führte die Kommission eine gründliche Analyse in Bezug auf den betreffenden Rohstoff (Paraffin) durch und kam zu dem Schluss, dass Paraffin Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlag. Darüber hinaus stellte die Kommission in Abschnitt 6.3.1 der vorläufigen Verordnung fest, dass die Ermittlung des Unionsinteresses nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2b der Grundverordnung auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung aller aus der Untersuchung hervorgehenden einschlägigen Informationen erfolgte. Dazu gehörten die Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, der Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (176)
- Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
- 7.
- UNIONSINTERESSE
- (177)
- Am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (Vertretung der VR China bei der Europäischen Union) über ihre Entscheidung und forderte sie auf, bis zum 29. August 2025 dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung übermittelte am 15. September 2025 eine Reihe von Stellungnahmen, auch in Bezug auf das Unionsinteresse.
- (178)
- Da die Stellungnahmen mehr als zwei Wochen nach Ablauf der festgesetzten Frist eingingen, war die Kommission aus verfahrenstechnischen Gründen nicht in der Lage, die Vorbringen im Rahmen der vorläufigen Unterrichtung zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthielten die Stellungnahmen keine neuen oder stichhaltigen Argumente, sondern stellten nur Wiederholungen von Punkten dar, die bereits von anderen interessierten Parteien vorgebracht worden waren.
- (179)
- Angesichts des Versäumnisses der Verfahrensfrist wies die Kommission die Stellungnahmen zurück. Allerdings wurde auf den Inhalt der Vorbringen in den Antworten auf die fristgerecht eingereichten früheren und korrekten Stellungnahmen anderer Parteien gebührend eingegangen.
- (180)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Einführer Bunnik Creations B.V. vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen Einführern und Händlern schaden würde.
- (181)
- Die Kommission wies darauf hin, dass keine unabhängigen Einführer, Verwender oder Händler am Stichprobenverfahren teilgenommen oder Fragebogenantworten übermittelt haben. Folglich wurden keine Daten über Einführer oder Verwender vorgelegt, was die Kommission daran hinderte, die Auswirkungen auf Einführer, Verwender oder Händler zu bewerten.
- (182)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass es abgesehen von China weitere Bezugsquellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union gibt. Folglich haben Einführer und Händler die Möglichkeit, diese alternativen Bezugsquellen zu nutzen. Die Einführung von Maßnahmen zielt auf die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt ab, hindert Einführer und Händler jedoch nicht daran, weiterhin Waren aus China zu beziehen. Darüber hinaus wurden, wie in Erwägungsgrund 358 der vorläufigen Verordnung dargelegt, in Ermangelung einer Mitarbeit die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender auf der Grundlage vertretbarer Annahmen beurteilt. Kerzen stellen in der Regel einen geringen Kostenpunkt innerhalb des dekorativen Segments von Händlern und Einzelhändlern dar, die in der Regel eine breite Produktpalette verwalten. Für die Verbraucher gelten Kerzen ebenfalls als geringfügige Verbrauchsausgaben. Daher ist es unwahrscheinlich, dass sich etwaige Preiserhöhungen infolge der Einführung von Antidumpingzöllen erheblich auf die Betriebskosten der Unternehmen auswirken. Die im Vergleich zum gesamten Produktportfolio von Händlern und Einzelhändlern relativ niedrigen Stückkosten für Kerzen deuten darauf hin, dass sich ein solcher Anstieg vernachlässigbar auf ihre Wirtschaftstätigkeiten auswirken würde. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Kostenanstieg das Kaufverhalten der Verbraucher wesentlich verändern wird.
- (183)
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer deren positive Auswirkungen auf die Unionshersteller nicht aufwiegen.
- (184)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 352 bis 360 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- 7.1.
- Endgültige Maßnahmen
- (185)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CHCIA vor, dass die Anwendung eines Wertzolls angesichts der besonderen Beschaffenheit von Kerzen als Ware eine ungeeignete Form von Maßnahme sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies er auf die Verordnung (EG) Nr. 393/2009 der Kommission(13), in der die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage der Brennmasse der Kerzen festgesetzt wurden.
- (186)
- Die Kommission stellte fest, dass die Anwendung von Wertzöllen rechtlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist, da Kerzen in einer Vielzahl von Formen mit erheblichen Unterschieden hinsichtlich Größe, Gewicht, Material und Aufmachung verkauft werden. Die in der Untersuchung zugrunde gelegte Struktur der Warenkennnummern trägt bereits der Art von Brennstoff, dem Behältermaterial, dem Duft, dem Dekor und dem Dochttyp Rechnung. Hierdurch sind Vergleichbarkeit und Differenzierung sichergestellt.
- (187)
- Darüber hinaus ist der Verweis auf eine frühere Untersuchung, bei der die Zölle als an die Brennmasse gebundene Festbeträge festgesetzt wurden, auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar und sollte die in dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen nicht berühren. Die Form des angewandten Zolls muss den Eigenschaften der Ware und dem Ergebnis der Dumping- und Schadensanalyse Rechnung tragen. In diesem Fall sind die Wertzölle nach Feststellung der Kommission wirksam, um dem Dumping und der Schädigung zu begegnen, transparent und verwaltungstechnisch praktikabel sowie in angemessener Weise auf die Vielfalt der Produktpalette abgestimmt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (188)
- Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
- (189)
- Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
- (190)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Für Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr sollten diese Einfuhren dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” geltenden Zollsatz unterliegen.
- (191)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(14). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (192)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” gilt.
- (193)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen, und sie können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (194)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (195)
- Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
- (196)
- Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
- 7.2.
- Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
- (197)
- Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
- 7.3.
- Rückwirkende Vereinnahmung
- (198)
- Wie in Abschnitt 1.2 der vorliegenden Verordnung dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.
- (199)
- Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.
- (200)
- Die Kommission prüfte insbesondere nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung, ob ein wesentlicher Anstieg der Einfuhren zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, zu verzeichnen war. Hierzu verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen. Das Ergebnis dieses Vergleichs zeigte einen Rückgang der monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmenge. Insbesondere geht aus den Daten hervor, dass die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge im Zeitraum zwischen der Einleitung der Untersuchung und der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen niedriger war als der im Untersuchungszeitraum verzeichnete monatliche Durchschnitt.
- (201)
- Die Kommission verglich auch die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im Zeitraum von dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen mit den Zahlen in den entsprechenden Kalendermonaten im Untersuchungszeitraum. Die Ergebnisse dieses Vergleichs zeigten einen Anstieg der Einfuhrmengen im Zeitraum nach der Einleitung gegenüber denselben Monaten im Untersuchungszeitraum. Der Markt unterliegt zwar einer gewissen Saisonabhängigkeit, doch ging der im relevanten Zeitraum beobachtete Anstieg der Einfuhrmengen mit einem Anstieg der durchschnittlichen Einfuhrpreise einher. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass der mengenmäßige Anstieg auf die allgemeine Marktdynamik zurückzuführen ist. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lassen die vorliegenden Beweise keine eindeutige Feststellung einer Bevorratung oder eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren zu, die bzw. der die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird und die Anwendung rückwirkender Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigen würde. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von rückwirkenden Maßnahmen nicht erfüllt sind.
- 8.
- SCHLUSSBESTIMMUNG
- (202)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (203)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. C, C/2024/7459, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7459/oj ).- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 der Kommission vom 20. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2025/511, 21.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/511/oj ).- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 der Kommission vom 13. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2025/1732, 14.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1732/oj ).- (5)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2771.
- (6)
Siehe: AD726 Candles_Note to the file_Provisional sample_EU producers vom 19. Dezember 2024 (t24.011572); Note for the file — definitive sample of EU producers vom 17. Januar 2025 (t25.001025); Note for the file — Change definitive sample of EU producers vom 24. Februar 2025 (t25.002394).
- (7)
https://connect.spglobal.com/.
- (8)
Siehe Erwägungsgrund 149 der vorläufigen Verordnung, in dem die Kommission die regulatorischen Anforderungen für die Ermittlung eines repräsentativen Landes mit demselben wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie dem der VR China, d. h. eines Landes mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, nach der Klassifizierung der Weltbank, anführte.
- (9)
Verfügbar für die Parteien auf TRON unter der Nummer t25.005556.
- (10)
NACE — Nomenclature statistique des Activités économiques dans la Communauté Européenne — ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union.
- (11)
Anstatt in die NACE-Kategorie 32.99, die bei der Erhebung von Daten für Kerzenhersteller zugrunde gelegt wurde, fielen die beiden thailändischen Hersteller, deren Hinzufügung der Wirtschaftszweig der Union vorschlug, in die NACE-Kategorien 20.42 (Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen) bzw. 45.20 (Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen).
- (12)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
- (13)
Verordnung (EG) Nr. 393/2009 der Kommission vom 11. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/393/oj).
- (14)
E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.
- (15)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
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