Artikel 1 VO (EU) 2026/159

Befristete Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 kann eine Erzeugerorganisation, für die Ungarn bestätigt hat, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom April und Mai 2025 betroffen ist, im Jahr 2025 Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, unabhängig vom wirtschaftlichen Wert dieser Tätigkeit gemessen am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen weisen gegenüber der zuständigen Behörde Ungarns nach, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.