Präambel VO (EU) 2026/159

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch schwerwiegende widrige Wetterereignisse, konkret Fröste im April und Mai 2025 in Ungarn, gab es erhebliche Schäden in der Obsterzeugung. Dies hat zu Verlusten bei der Obsternte 2025 geführt, insbesondere bei Kirschen, Äpfeln, Aprikosen/Marillen, Walnüssen, Pflaumen, Birnen, Pfirsichen und Erdbeeren. Die geschätzten Verluste belaufen sich auf 29,2 Mio. EUR. Schätzungsweise 57 % der Erzeuger, die Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sind, sind betroffen. Der Ertragsrückgang bei den verschiedenen Obstsorten wird für 2025 auf 41 % geschätzt. Selbst Techniken wie der Einsatz von Luftmischern, Wärmeerzeugung oder Frostschutzberegnung waren unwirksam. Die Schäden haben sich 2025 stark auf die Obsterzeugung in Ungarn ausgewirkt.
(2)
Angesichts der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom April und Mai 2025 sehen sich viele Erzeuger, die Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sind, mit einem erheblichen Produktionsrückgang konfrontiert. Um diesen Folgen und ihren Auswirkungen auf den Wert der verkauften Erzeugnisse zu begegnen, sollten Erzeugerorganisationen 2025 von der Anforderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission(2) befreit werden, wonach der wirtschaftliche Wert der verkauften Erzeugnisse von Erzeugern, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation sind, geringer sein muss als der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
(3)
Die durch die schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom April und Mai 2025 entstandene Gesamtsituation stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden kann. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen.
(4)
Da es gilt, unverzüglich zu handeln und dringend Maßnahmen zu verabschieden, um die gravierenden negativen Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom April und Mai 2025 auf Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor abzumildern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Im Einklang mit Artikel 221 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleiben die Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Kraft, weshalb die vorliegende Verordnung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab ihrem Inkrafttreten gelten sollte.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).

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