Artikel 1 VO (EU) 2026/160
Befristete Abweichung von der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor
Abweichend von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beträgt die in dem genannten Artikel festgesetzte Obergrenze 70 % der tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2025 für operationelle Programme, die von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, für die Ungarn bestätigt hat, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom April und Mai 2025 betroffen sind.
Bei der Gewährung der Unterstützung gemäß Absatz 1 vermeidet Ungarn eine Überkompensation, indem Unterstützung berücksichtigt wird, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Förderinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die wirtschaftlichen Verluste infolge der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom April und Mai 2025 zu reagieren.
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