Präambel VO (EU) 2026/160

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch schwerwiegende widrige Wetterereignisse, konkret Fröste im April und Mai 2025 in Ungarn, gab es erhebliche Schäden in der Obsterzeugung, was zu Verlusten bei der Obsternte 2025 geführt hat, insbesondere bei Kirschen, Äpfeln, Aprikosen/Marillen, Walnüssen, Pflaumen, Birnen, Pfirsichen und Erdbeeren. Die geschätzten Verluste belaufen sich auf 29,2 Mio. EUR. Schätzungsweise 57 % der Erzeuger, die Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sind, sind betroffen. Der Ertragsrückgang bei den verschiedenen Obstsorten wird für 2025 auf 41 % geschätzt. Selbst Techniken wie der Einsatz von Luftmischern, Wärmeerzeugung oder Frostschutzberegnung waren unwirksam. Die Schäden haben sich 2025 stark auf die Obsterzeugung in Ungarn ausgewirkt.
(2)
Viele der Obsterzeuger, die stark von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom April und Mai 2025 betroffen sind, sind Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme im Sektor Obst oder Obst und Gemüse durchführen. Diese Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder haben seit April/Mai 2025 Schwierigkeiten, die noch ausstehenden Verpflichtungen für die operationellen Programme des Jahres 2025 zu erfüllen. Folglich können einige der genehmigten Interventionen möglicherweise nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Betriebsfonds unter Umständen nicht ausgegeben wird, während gleichzeitig finanzielle Unterstützung für Maßnahmen der Erzeugerorganisationen zur Bewältigung der Krisensituation benötigt wird. Vor diesem Hintergrund müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Situation zu bewältigen, indem eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der operationellen Programme eingeräumt wird, was den Erzeugerorganisationen ermöglichen würde, die Mittel der Betriebsfonds für maßgeschneiderte Interventionen zu verwenden und die Unionsfinanzierung innerhalb dieser Fonds effizient umzuschichten, indem sie lediglich im absolut notwendigen Umfang von einer Bestimmung der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für Interventionen im Obst- und Gemüsesektor abweichen.
(3)
Anerkannte Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme im Sektor Obst oder Obst und Gemüse umsetzen, müssen in der Lage sein, Mittel, einschließlich der finanziellen Hilfe der Union, innerhalb ihres jeweiligen Betriebsfonds auf die Interventionen umzuschichten, die erforderlich sind, um den Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom April und Mai 2025 zu begegnen. Um sicherzustellen, dass anerkannte Erzeugerorganisationen dies tun können, ist es unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich, für das Jahr 2025 die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union gemäß Artikel 52 Absatz 1 der genannten Verordnung von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben anzuheben.
(4)
Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollte Ungarn jegliche Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Förderinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die wirtschaftlichen Verluste infolge der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom April und Mai 2025 zu reagieren.
(5)
Da es gilt, unverzüglich zu handeln und dringend Maßnahmen zu verabschieden, um die gravierenden negativen Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom April und Mai 2025 auf Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor in Ungarn abzumildern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Im Einklang mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben die Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Kraft, weshalb die vorliegende Verordnung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab ihrem Inkrafttreten gelten sollte.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

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