Artikel 2 VO (EU) 2026/166
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3, Nummer 4 Buchstabe b sowie Nummern 5 und 6 der vorliegenden Verordnung gelten für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Agrar-Haushaltsjahre.
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