Artikel 1 VO (EU) 2026/166
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung:
Berechnungsmethoden für Outputindikatoren für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung.
- b)
- Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Bei der Berechnung der Outputindikatoren für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:”
- c)
- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- wird eine Outputeinheit in einem Agrar-Haushaltsjahr nicht vollständig gezahlt, so können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Methoden zur Berechnung des Teiloutputs für dieses Agrar-Haushaltsjahr anwenden, sofern folgende Regeln eingehalten werden:
- i)
- die Summe der für eine Outputeinheit gezahlten Teiloutputs darf vor der Restzahlung nicht 1 betragen;
- ii)
- die Summe der für eine Outputeinheit gezahlten Teiloutputs muss mit der Restzahlung 1 betragen;
- iii)
- Teiloutputs sind positive Werte oder in hinreichend begründeten Fällen Null.
- d)
- Folgender Buchstabe f wird eingefügt:
- f)
- abweichend von Buchstabe c wird für Interventionen in bestimmten Sektoren, ausgenommen Interventionen im Weinsektor und im Bienenzuchtsektor, die Zahl der operationellen Programme im Rahmen des Outputindikators O.35 für jedes Jahr der Durchführung eines operationellen Programms vollständig gemeldet.
- 2.
- Die Überschrift von Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den jährlichen Leistungsbericht
- 3.
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung:
„die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichterstattung über Outputindikatoren für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung auch die folgenden aggregierten Werte auf:”
- b)
- Unter Buchstabe b erhalten der einleitende Satz und Ziffer i folgende Fassung:
die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr Werte für die folgenden Outputindikatoren für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung vor:
- i)
- Outputindikator O.3:
- —
-
der Wert dieses Indikators wird je Intervention, falls zutreffend je Kategorie und je Interventionskategorie angegeben;
- —
-
die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, und die Gesamtzahl der Landwirte, die Direktzahlungen erhalten, ist anzugeben;
- —
-
die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, ist nach Geschlecht aufgeschlüsselt anzugeben;
- —
-
die Begünstigten werden vollständig erfasst;
- 4.
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die geplanten Outputs umfassen die Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung generiert werden, und werden auf Interventionsebene und für jedes Agrar-Haushaltsjahr geplant, beginnend mit dem Agrar-Haushaltsjahr, in dem die zusätzliche nationale Finanzierung erstmals gezahlt wird;
- b)
- Buchstabe c wird gestrichen.
- 5.
- Unter Nummer 6 wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
- d)
- wurde ein im Jahr N-2 beantragter Output, gemessen in Hektar oder Großvieheinheiten, nicht vor dem 16. Oktober des Agrar-Haushaltsjahres N-1 gezahlt, so wird dieser Output im jährlichen Leistungsbericht nicht als Teil der aggregierten Werte der Outputindikatoren für das Haushaltsjahr N-1 gemeldet.
- 6.
- Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Ergebnisindikatoren im Zusammenhang mit einer Intervention, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällt und im jährlichen Leistungsbericht für das Agrar-Haushaltsjahr N-1 gemeldet wird, enthalten die Anzahl der vollständig erfassten Einheiten, für die die Begünstigten im Agrar-Haushaltsjahr N-1 im Zusammenhang mit den im Jahr N-2 beantragten Interventionen eine teilweise oder vollständige Zahlung erhalten haben;
- b)
- Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- abweichend von Buchstabe a kann eine Doppelerfassung für die Ergebnisindikatoren R.1, R.2, R.3, R.10, R.17 und R.28 sowie für die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und für flächenbezogene Interventionen, die nicht unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, akzeptiert werden.
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