Präambel VO (EU) 2026/166

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 133,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission(2) enthält Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2)
Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bildet den Rahmen für den jährlichen Leistungsabschluss. Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 bildet den Rahmen für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung der GAP-Strategiepläne, während Artikel 134 der genannten Verordnung einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans vorsieht, in dem die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, auch zu Output- und Ergebnisindikatoren, enthalten sind. Da Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geändert wurde, um den jährlichen Leistungsabschluss einzustellen, sollten die Berechnungsmethoden für Outputindikatoren gemäß den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 geändert werden, um die Bezugnahmen auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen und Bezugnahmen auf den Rahmen für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung hinzuzufügen.
(3)
Die Berechnungsmethoden für Outputindikatoren gemäß Nummer 1 Buchstabe e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 sollten geändert werden, um eine vereinfachte und flexiblere Berichterstattung über Teiloutputs, die über mehrere Agrar-Haushaltsjahre hinweg erzielt wurden, zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Berichterstattung über Outputs für operationelle Programme im jährlichen Leistungsbericht mit ihrer Planung im Einklang steht.
(4)
Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren bilden die Grundlage für die Überwachung und Bewertung der Leistung der GAP-Strategiepläne während ihrer Umsetzung. Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 enthält Vorschriften für die Berichterstattung über die aggregierten Werte in Bezug auf den Outputindikator O.3. Diese Vorschriften sollten geändert werden, um die Meldung der aggregierten Werte dieses Outputindikators für den Fall zu präzisieren, dass im GAP-Strategieplan Kategorien für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ausgewiesene Gebiete, gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegte Gebiete mit Benachteiligungen, Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Interventionen auf der Grundlage von Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 angegeben sind.
(5)
Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 enthält Vorschriften für die Planung und Meldung zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Outputindikatoren. Diese Vorschriften sollten geändert werden, um die Planung der zusätzlichen nationalen Finanzierung in Anhang V der GAP-Strategiepläne zu präzisieren.
(6)
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten in Nummer 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 Vorschriften für die Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren hinzugefügt werden, um Doppelerfassungen von Outputs zu vermeiden.
(7)
Nummer 9 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 enthält Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Outputs bei Ergebnisindikatoren. Diese Vorschriften sollten geändert werden, um klarzustellen, wie die Outputs, die durch eine teilweise oder vollständige Zahlung in einem Agrar-Haushaltsjahr erzielt werden, berechnet und in den jährlichen Leistungsberichten gemeldet werden sollten.
(8)
In Nummer 9 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 sind Möglichkeiten für Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Doppelerfassungen bei Ergebnisindikatoren festgelegt. Diese Bestimmung sollte geändert werden, um klarzustellen, für welche Ergebnisindikatoren und Interventionen eine Doppelerfassung von Outputs möglich sein sollte, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Berechnung und Meldung von Ergebnisindikatoren zu verringern.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/2649 gelten die Änderungen des Artikels 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116, die das jährliche Leistungsabschlussverfahren betreffen, für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Agrar-Haushaltsjahre. Die in Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3, Nummer 4 Buchstabe b sowie Nummern 5 und 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten daher für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Agrar-Haushaltsjahre gelten, um die reibungslose und rechtzeitige Erstellung und Übermittlung des jährlichen Leistungsberichts für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Agrar-Haushaltsjahre zu gewährleisten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2290/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).

(4)

Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).

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