Artikel 1 VO (EU) 2026/177
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Zusätzliche Fördervoraussetzungen Die Mitgliedstaaten knüpfen die Gewährung von Zahlungen für den Hanfanbau daran, dass Saatgut von Hanfsorten verwendet wird, die folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- sie sind am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, oder, wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, vor Ablauf der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission gesetzten Frist im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und wurden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates veröffentlicht;
- b)
- ihr Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (im Folgenden „THC-Gehalt” ) hat den Grenzwert gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten;
- c)
- sie sind nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates oder — im Fall von Erhaltungssorten — nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission zertifiziert.
- 2.
- Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den prozentualen Anteil der überprüften Flächen an den angemeldeten Flächen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen.
- 3.
- In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
(6) Abweichend von Absatz 5 wird die Obergrenze von einem Drittel der Gesamtausgaben für Interventionen gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 auf der Grundlage der Gesamtausgaben in dem jeweiligen Kalenderjahr der Durchführung des betreffenden operationellen Programms berechnet.
- 4.
- Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Artikel 25
Transportkosten für Erzeugnisse, die für die kostenlose Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke vom Markt genommen wurden, und Aufbereitungsanforderungen für die kostenlose Verteilung (1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke” gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, setzen sie die Transportkosten für alle Erzeugnisse, die im Rahmen operationeller Programme für die kostenlose Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke vom Markt genommen wurden, auf der Grundlage von Einheitskosten fest, die entsprechend der Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort für die kostenlose Verteilung berechnet werden. Transportkosten können nur bis zu einer Entfernung von 750 km erstattet werden.
(2) Die Transportkosten werden der Partei erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.
(3) Die Verpackungen von Erzeugnissen, die im Rahmen operationeller Programme für die kostenlose Verteilung vom Markt genommen wurden, tragen das EU-Emblem sowie eine oder mehrere der in Anhang IV aufgeführten Angaben.
- 5.
- In Titel III Kapitel II erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung:
Besondere Vorschriften für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke
- 6.
- Artikel 26 erhält folgende Fassung:
Artikel 26
Unterstützung (1) Bei der Interventionskategorie „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke” gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 dürfen für in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführtes Obst und Gemüse die Transportkosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und im Falle von für die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnissen die Aufbereitungskosten, die zu dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstbetrag für die Unterstützung bei Marktrücknahmen addiert werden, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst, 90 % des durchschnittlichen Marktpreises des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe in den letzten drei Jahren nicht übersteigen.
(2) Bei der Interventionskategorie „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke” gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 für andere als die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten die Höchstbeträge der Unterstützung, die sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfassen, wie folgt fest:
- a)
- für die kostenlose Verteilung: auf höchstens 40 % des durchschnittlichen Marktpreises des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe in den letzten fünf Jahren;
- b)
- für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung: auf höchstens 30 % des durchschnittlichen Marktpreises ab Erzeugerorganisation in den letzten fünf Jahren.
Die Transportkosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 und — im Falle von für die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnissen — die Aufbereitungskosten werden zusätzlich zur Unterstützung für Marktrücknahmen erstattet.
(3) Hat die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung für vom Markt genommene Erzeugnisse eine Entschädigung von Dritten erhalten, so wird die Unterstützung gemäß den Absätzen 1 und 2 um den Betrag gekürzt, der der erhaltenen Entschädigung entspricht. Um für eine Unterstützung in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen.
(4) Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass die Begünstigten der kostenlosen Verteilung die Verarbeiter von aus dem Markt genommenen, einer Verarbeitung unterzogenen Erzeugnissen in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient.
- 7.
- Die Artikel 27 und 28 werden gestrichen.
- 8.
- Artikel 29 erhält folgende Fassung:
Artikel 29
Vermarktungsnormen für vom Markt genommene Erzeugnisse (1) Ein für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenes Erzeugnis in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 muss den einschlägigen Vermarktungsnormen und Vermarktungsregeln für das entsprechende Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme der Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung von Erzeugnissen, entsprechen.
(2) Sofern es für ein bestimmtes Obst oder Gemüse keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllt sein.
- 9.
- In Artikel 32a wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist für die Genehmigung der operationellen Programme zuständig, die von der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden.”
- 10.
- Artikel 33 wird gestrichen.
- 11.
- Artikel 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Erhaltung von Dauergrünland in Bezug auf den GLÖZ-Standard Nr. 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche im Vergleich zu einem Referenzanteil nicht um mehr als 10 % zurückgeht; jeder Mitgliedstaat legt diesen Referenzanteil in seinem GAP-Strategieplan fest, indem er die Dauergrünlandflächen durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche teilt.”
- b)
- In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
„Die Dauergrünlandflächen und die landwirtschaftlichen Flächen, die von Landwirten angemeldet wurden, die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, werden bei der Berechnung des Anteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche und bei der Berechnung des Referenzanteils nicht berücksichtigt.”
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf Ebene der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 um mehr als 10 % zurückgegangen ist, so erlegt der betreffende Mitgliedstaat einigen oder allen Landwirten, die über Flächen verfügen, die während eines Zeitraums in der Vergangenheit von Dauergrünland in anderweitig genutzte Flächen umgewandelt wurden, Verpflichtungen auf Betriebsebene auf, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder eine Dauergrünlandfläche einzurichten.”
- ii)
- Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- wenn und insoweit der Rückgang des Dauergrünlandanteils in einem bestimmten Jahr um mehr als 10 % auf der Ebene, auf der der GLÖZ-Standard Nr. 1 umgesetzt wird, nicht durch eine Erhöhung der im selben Jahr gemeldeten gesamten landwirtschaftlichen Fläche verursacht wird.
- d)
- In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Rückgang unter den Schwellenwert von 10 % auf Folgendes zurückzuführen ist:”
- e)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Für die Zwecke der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 2 gelten Flächen, die gemäß Absatz 3 wieder in Dauergrünland umgewandelt oder als Dauergrünland angelegt oder im Rahmen der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 durch die Mitgliedstaaten als Dauergrünland angelegt wurden, ab dem ersten Tag der Rückumwandlung oder Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen werden zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt, und zwar für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre oder, wenn die Mitgliedstaaten dies gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 beschließen, für mindestens sieben aufeinanderfolgende Jahre nach der Rückumwandlung oder Anlegung oder bei Flächen, die bereits zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre oder mehr oder gegebenenfalls sieben aufeinanderfolgende Jahre oder mehr zu erreichen.
- 12.
- In Anhang I erhalten die Nummern 1.1 und 1.2 folgende Fassung:
Das Verfahren A wird für die Kontrolle der Hanferzeugung angewandt. Gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 legt der Mitgliedstaat den Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen fest, der sich auf mindestens 15 % der gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstreckt.- 1.1.
- Verfahren A
Das Verfahren B wird angewandt, wenn ein Mitgliedstaat ein System der vorherigen Genehmigung für den Hanfanbau eingeführt hat. Gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 legt der Mitgliedstaat den Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen fest, der sich auf mindestens 10 % der gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstreckt.- 1.2.
- Verfahren B
- 13.
- Der Titel des Anhangs V erhält folgende Fassung:
Höchstbeträge für die Unterstützung bei Marktrücknahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 .
- 14.
- Anhang VII wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1173/oj).
- (**)
Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/53/oj).
- (***)
Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj).
- (****)
Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/62/oj).
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