Präambel VO (EU) 2026/177

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 45 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(2) enthält Vorschriften, mit denen die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten sowie von der Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts abhängig gemacht wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kontrollverfahren vereinfacht werden können, ohne die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu beeinträchtigen. Daher sollten die Artikel 2 und 3 sowie Anhang I der genannten Delegierten Verordnung geändert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in Bezug auf die Fristen für die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Hanf einzuräumen und eine Verringerung der Kontrollsätze zu ermöglichen, um die Verwaltungskosten zu senken. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Aufzeichnungen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Feststellungen zum Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) führen müssen, präzisiert werden.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 enthält auch zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige dieser Anforderungen vereinfacht werden könnten, um ein besseres Gleichgewicht zwischen der notwendigen Regulierung und Harmonisierung der Ausgestaltung dieser Interventionskategorien und der reibungslosen Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu erzielen.
(3)
Gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Ausgaben für Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke” , „Ernte vor der Reifung” und „Nichternte” auf ein Drittel der Gesamtausgaben jedes operationellen Programms begrenzt. Im Zusammenhang mit Marktrücknahmen soll mit diesem Grenzwert verhindert werden, dass Erzeugerorganisationen bewusst beschließen, bestimmte Erzeugnismengen während bestimmter Zeiträume nicht in Verkehr zu bringen, um eine alternative Absatzmöglichkeit zu schaffen. Um klarzustellen, wie der Grenzwert zu berechnen ist, sollte Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 geändert werden.
(4)
Die Artikel 25 bis 29 und 33 sowie die Anhänge V und VII der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthalten besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Ausgabenarten, die Transportkosten, die Aufbereitungsanforderungen, die Unterstützung für Marktrücknahmen, die Bestimmung der vom Markt genommenen Erzeugnisse, die Bedingungen für die Empfänger der vom Markt genommenen Erzeugnisse und die Vermarktungsnormen für vom Markt genommene Erzeugnisse. Einige dieser Bedingungen, wie die Aufbereitungskosten für Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse, sind veraltet und tragen dem außergewöhnlich hohen Inflationsanstieg, von dem alle Mitgliedstaaten in den letzten Jahren betroffen waren, nicht Rechnung. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Begünstigten und die Empfänger von vom Markt genommenen Erzeugnissen zu verringern, sollten daher die Artikel 27, 28 und 33 sowie Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 gestrichen werden, während die Artikel 25, 26 und 29 der genannten Delegierten Verordnung erheblich vereinfacht werden sollten. Der Titel des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte ebenfalls geändert werden, um der Änderung des Artikels 26 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen.
(5)
Artikel 32a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften für Kategorien von Interventionen, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden. In diesem Artikel ist jedoch nicht festgelegt, welcher Mitgliedstaat für die Genehmigung der von diesen Organisationen durchgeführten operationellen Programme zuständig ist. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b bzw. Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission(3) ist bei länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, für die Genehmigung des jeweiligen operationellen Programms zuständig. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2184 der Kommission(4) werden jedoch Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen. Um eine Rechtslücke nach der Streichung der Vorschriften für länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse zu vermeiden und Rechtssicherheit für solche Organisationen zu schaffen, die operationelle Programme in anderen Sektoren durchführen, sollte Artikel 32a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 dahin gehend geändert werden, dass Vorschriften festgelegt werden, die mit den zuvor in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Vorschriften identisch sind.
(6)
Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 geändert, indem die Obergrenze für die maximale Verringerung des Anteils von Dauergrünland gegenüber dem Bezugsjahr 2018 von 5 % auf 10 % angehoben wurde und Kleinerzeuger, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, von der Anwendung des Konditionalitätssystems ausgenommen wurden. Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
(7)
In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der Begriff „Dauergrünland” definiert. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 wurde diese Begriffsbestimmung in Bezug auf die Anzahl der Jahre geändert, nach denen Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, für die Zwecke der genannten Verordnung zu Dauergrünland werden. Artikel 48 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften für wieder in Dauergrünland umgewandelte Flächen und für neu als Dauergrünland angelegte Flächen und verweist auf die Definition von „Dauergrünland” . Diese Bestimmung sollte daher geändert werden, um der Definition von Dauergrünland in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung Rechnung zu tragen.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Um die reibungslose Durchführung der geplanten Interventionen zu gewährleisten und eine angemessene Planung durch die Landwirte und die Berücksichtigung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(10)
Die Änderungen gemäß Artikel 1 Nummern 3 bis 8, 10, 13 und 14 dieser Verordnung sollten für die von den Mitgliedstaaten genehmigten operationellen Programme gelten, die auf der Grundlage von Kalenderjahren vom 1. Januar bis zum 31. Dezember durchgeführt werden. Um eine wirksame und kohärente Durchführung der operationellen Programme, einschließlich einer rechtzeitigen Genehmigung der erforderlichen Änderungen dieser operationellen Programme, zu gewährleisten, sollten diese Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ab dem 1. Januar 2027 gelten.
(11)
Um eine Rechtslücke in Bezug auf die Vorschriften für die Genehmigung operationeller Programme, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, zu vermeiden, sollte die Änderung des Artikels 32a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ab dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2184 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2184 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/232 und (EU) 2017/891 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für Erzeugerorganisationen, der Mitteilungspflichten in Bezug auf die Erzeugerpreise und der Umsetzung bestimmter Einfuhrmechanismen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L, 2025/2184, 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2184/oj).

(5)

Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj).

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