Artikel 3 VO (EU) 2026/178

Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung

(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Masttruthühner, Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastkälber, Mastschafe und -ziegen, Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke, Camelidae für Mastzwecke, Mastkaninchen, Salmoniden (ausgenommen Laichfische) und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Laichfische) bestimmt sind und vor dem 15. August 2026 gemäß den vor dem 15. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten, die für Masttruthühner, Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastkälber, Mastschafe und -ziegen, Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke, Camelidae für Mastzwecke, Mastkaninchen, Salmoniden (ausgenommen Laichfische) und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Laichfische) bestimmt sind und vor dem 15. Februar 2027 gemäß den vor dem 15. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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