Artikel 4 VO (EU) 2026/178
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme
(1) Bestände des Futtermittelzusatzstoffs Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. dürfen bis zum 15. Februar 2027 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. Mai 2027 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff oder mit den Vormischungen gemäß Absatz 2 hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. Februar 2028 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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