Artikel 1 VO (EU) 2026/187
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen und wildlebenden Hasenartigen zulässig ist Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Nutzkaninchen bzw. frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen und wildlebenden Hasenartigen sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern kommen.
- 2.
- Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, zulässig ist Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sowie Fleischzubereitungen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.
- 3.
- Die Anhänge -I, V, VI, VIII und IX werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
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