Präambel VO (EU) 2026/187
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere kann gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 in einem delegierten Rechtsakt vorgeschrieben werden, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheinen.
- (2)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission(2) wurde die Verordnung (EU) 2017/625 durch die Festlegung von Eingangsanforderungen ergänzt, um sicherzustellen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten den geltenden Anforderungen der Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere sind in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 erscheinen.
- (3)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(3) sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.
- (4)
- In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sind die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer von der Kommission erstellten Liste erscheinen. Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen, wildlebenden Hasenartigen und wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, befinden sich unter diesen Tieren und Waren und sollten daher den Erzeugnissen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinzugefügt werden. Was darüber hinaus die in Anhang V und in Anhang VI gelisteten Drittländer anbetrifft, so decken die bereits beigebrachten Nachweise und Garantien für die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Union Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen und wildlebenden Hasenartigen sowie Fleischzubereitungen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, ab.
- (5)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das über einen Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt.
- (6)
- Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bedingungen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 erfüllt und in der Liste der Drittländer gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, aus denen der Eingang in die Union der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist.
- (7)
- Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen abweichend von Artikel 7 aus Drittländern in die Union verbracht werden, die über keinen genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügen, jedoch sicherstellen, dass die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, das in der Liste in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 entscheidet die Kommission zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 nur dann über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn die zuständige Behörde dieses Drittlandes der Kommission Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 vorlegt. Diese Nachweise und Garantien umfassen Informationen über die in diesem Drittland bestehenden Verfahren, um die Rückverfolgbarkeit und den Ursprung dieser der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten.
- (8)
- Die Ukraine wird derzeit in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit dem Eintrag „X” für Kaninchen und Erzeugnisse daraus und in Anhang V mit der Bemerkung „Nur Nutzkaninchen” geführt. Allerdings hat die Ukraine die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie kein Interesse mehr daran hat, Kaninchenfleisch in die Union auszuführen, und dass sie daher keine Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beigebracht hat. Daher sollten der Eintrag „X” bei Kaninchen für die Ukraine in Anhang -I sowie der Eintrag für die Ukraine in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gestrichen werden.
- (9)
- Die Ukraine wird derzeit im Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit dem Eintrag „M” für Aquakultur und in Anhang VIII derselben Durchführungsverordnung mit der Bemerkung „Nur Meeresschnecken” geführt. Die Ukraine hat die erforderlichen Garantien für die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Union nicht beigebracht. Daher sollte die Ukraine aus Anhang VIII der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden, und folglich sollte auch der Eintrag „M” in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gestrichen werden.
- (10)
- Albanien beabsichtigt, für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Erzeugnisse nur rohe Krebstiere zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten stammen, aus denen die Einfuhr roher Krebstiere in die Union genehmigt wurde. Albanien hat die erforderlichen Garantien beigebracht, und daher sollte für Albanien der Eintrag „Δ” für Krebstiere in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
- (11)
- Nordmazedonien hat einen Kontrollplan für Tierdarmhüllen vorgelegt. Der Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Daher sollte für Nordmazedonien der Eintrag „X” für Tierdarmhüllen in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
- (12)
- Uganda hat einen Kontrollplan für Aquakultur: Fische und Erzeugnisse aus Fischen vorgelegt. Der Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Darüber hinaus hat Uganda Nachweise und Garantien beigebracht, dass die Fische und Erzeugnisse aus Fischen den einschlägigen Anforderungen der Union genügen. Für Uganda sollte daher der Eintrag „X” für Aquakultur: „Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen” in Anhang -I und dieselbe Bemerkung in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
- (13)
- Die Kirgisische Republik hat einen Kontrollplan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Die Kirgisische Republik sollte daher mit dem Eintrag „X” für Honig in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
- (14)
- Israel wird mit dem Eintrag „X” für Milch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt. Israel hat die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 mit dem Eintrag „O” für Eier in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 beantragt. Laut diesem Antrag beabsichtigt Israel, Eier enthaltende haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen und in die Union auszuführen. Für Israel sollte daher gemäß Artikel 2a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Eintrag „O” für Eier in Anhang -I aufgenommen werden.
- (15)
- Tunesien wird mit dem Eintrag „X” für Aquakultur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt. Tunesien hat die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 mit dem Eintrag „O” für Milch und Eier in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 beantragt. Laut diesem Antrag beabsichtigt Tunesien, Milch- und Eiprodukte enthaltende haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen und in die Union auszuführen. Für Tunesien sollte daher gemäß Artikel 2a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Eintrag „O” für Milch und Eier in Anhang -I aufgenommen werden.
- (16)
- Tunesien beabsichtigt, für die Produktion von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen nur Geflügel zu verwenden, das entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten stammt, aus denen die Einfuhr von Geflügel in die Union genehmigt wurde. Tunesien hat die erforderlichen Garantien beigebracht, und daher sollte für Tunesien der Eintrag „Δ” für Geflügel in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
- (17)
- Japan wird mit dem Eintrag „X” für Aquakultur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt, mit der Fußnote „Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen” . Gleichwohl wird Japan in Anhang IX mit der Bemerkung „Aquakultur: nur Fische” geführt. Daher sollte die Bemerkung in Anhang IX für Japan in „Aquakultur: nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen” geändert werden.
- (18)
- Die Ukraine wird mit dem Eintrag „X” für Aquakultur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt, mit der Fußnote „Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen” . Gleichwohl wird die Ukraine in Anhang IX mit der Bemerkung „Aquakultur: nur Fische” geführt. Daher sollte die Bemerkung in Anhang IX für die Ukraine in „Aquakultur: nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen” geändert werden.
- (19)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (20)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj).
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