Präambel VO (EU) 2026/2
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 müssen große Unternehmen und ab dem 19. Juli 2030 auch mittlere Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, Informationen über die Anzahl und das Gewicht der im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte, die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägigen Ausnahmen gemäß nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten, den Anteil der Abfallbehandlungsverfahren zugeführten entsorgten Produkte und die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung der Produkte ergriffen und geplant wurden, offenlegen. Artikel 24 Absatz 1 findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.
- (2)
- Die Kommission legt gemeinsame Einzelheiten für die Offenlegung der Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein gemeinsames Format für die Offenlegung fest. Dies beinhaltet Vorschriften über die Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie über die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen über die entsorgten unverkauften Produkte.
- (3)
- Die Offenlegungspflicht betrifft die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte als Abfall zum Zweck jeglicher Abfallbehandlungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung. Die gemeinsamen Einzelheiten und das gemeinsame Format sollten die Vorlage erleichtern und auf das für Transparenz erforderliche Maß beschränkt sein, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen, die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu verhindern und Daten über die Verbreitung der Praxis der Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu generieren. Gleichzeitig sollte dadurch der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verringert werden. Bei Spenden von Verbraucherprodukten besteht die Absicht nicht darin, diese zu entsorgen. Daher gilt die Pflicht zur Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte nicht für gespendete Produkte.
- (4)
- In Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind angemessene Gründe für die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte aufgeführt. Zu diesen Gründen gehören Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Hygiene der Produkte, der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums oder Fälle, in denen die Vernichtung oder schrittweise Einstellung bestimmter Produkte gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Hauptzweck der Offenlegung von Informationen über die Vernichtung ist in solchen begründeten Fällen die Erhebung von Daten über die Verbreitung dieser Praxis.
- (5)
- Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 können die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte auch in der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) veröffentlicht werden. Wirtschaftsteilnehmer, die diese Informationen in dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Format in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen, können auf ihrer Website einen Link zu dem Bericht mit einem klaren Hinweis darauf hinzufügen, dass die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in diesem Bericht enthalten sind, anstatt diese Informationen direkt auf der Website zu veröffentlichen. Eine solche Vorlage der Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte sollte als klar und deutlich erkennbare Offenlegung angesehen werden.
- (6)
- Die Abgrenzung der Produktkategorien sollte auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3) basieren, da es sich dabei um ein allgemein bekanntes System handelt, das in allen Sektoren verwendet wird. In den meisten Fällen ist die Offenlegung der ersten beiden Ziffern des KN-Codes ausreichend, um die entsprechende Kategorie von Verbraucherprodukten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zu ermitteln. In bestimmten Fällen ist jedoch eine detailliertere Berichterstattung erforderlich, um eine ordnungsgemäße Identifizierung der Produktkategorie zu gewährleisten. Daher sollte eine vollständige Liste der offenzulegenden Produktkategorien auf vierstelliger KN-Ebene bereitgestellt werden. Die KN-Kategorien können Produkte umfassen, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, bei denen es sich daher nicht um Verbraucherprodukte handelt und die somit nicht unter die Offenlegungspflicht fallen.
- (7)
- Um die angemessene Überprüfung der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 offengelegten Informationen zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte erforderlich sind, für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren.
- (8)
- Die Wirtschaftsteilnehmer legen die Informationen über die im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte jährlich offen. Um den Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Umsetzung der Einzelheiten und des Formats der Offenlegung einzuräumen, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden. Dieser Aufschub berührt nicht die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781, die Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte offenzulegen, die ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der genannten Verordnung am 18. Juli 2024 entsorgt wurden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1781 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj .- (2)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
- (3)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.