Artikel 1 VO (EU) 2026/2

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte festgelegt. Sie gilt für Produkte, die in jedem Geschäftsjahr ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung entsorgt wurden. Die Wirtschaftsteilnehmer legen diese Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offen.

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