Artikel 2 VO (EU) 2026/2
Format für die Offenlegung
(1) Die visuelle Darstellung und der Inhalt der offengelegten Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte müssen dem in Anhang I festgelegten Format entsprechen.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht zu veröffentlichen, oder die solche oder ähnliche Berichte auf freiwilliger Basis veröffentlichen und die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in dem in Anhang I festgelegten Format in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen, können, anstatt diese Informationen direkt auf ihrer Website offenzulegen, auf der Website einen Link zu dem Bericht mit einem klaren Hinweis darauf veröffentlichen, dass die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in diesem Bericht enthalten sind.
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