Artikel 3 VO (EU) 2026/2
Abgrenzung der Produktkategorien
Die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte erfolgt auf der Grundlage der ersten zwei Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Produkte werden jedoch anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß dem genannten Anhang identifiziert.
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