Artikel 4 VO (EU) 2026/2
Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
Die Wirtschaftsteilnehmer bewahren die Informationen und Unterlagen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte erforderlich sind, einschließlich Erklärungen über die Annahme und Behandlung entsorgter unverkaufter Verbraucherprodukte, die die Wirtschaftsteilnehmer von den Abfallbehandlungseinrichtungen erhalten haben, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Offenlegung von Informationen über diese Produkte auf.
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